Der Kläger des Vorprozesses kann eine Wiederaufnahmsklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem anderen als dem im Vorprozess vorgetragenen rechtserzeugenden (oder bei einer negativen Feststellungsklage rechtsvernichtenden) Sachverhalt (Klagsanspruch) stützen. Nur neue Einwendungen der im Hauptprozess beklagten Partei gegen den schon im Vorprozess erhobenen Anspruch wären allenfalls anders zu beurteilen.
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