Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH **, FN **, **, vertreten durch die Edthaler Leitner Bommer Schmieder Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei B*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 23.550,26 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 23.406) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juni 2025, GZ: ** 18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,73 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von EUR 23.550,26 samt Zinsen und brachte dazu zusammengefasst vor, C* habe die Klägerin im Frühjahr 2021 kontaktiert. Am 9.8.2021 sei von der Klägerin ein Angebot an C* als Berater der Beklagten übermittelt worden, welches dieser stellvertretend für die Beklagte unterfertigt habe. C* sei bevollmächtigt gewesen, für die Beklagte verbindliche Erklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen.
Am 5.5.2022 habe ein Treffen zwischen der Klägerin, der Beklagten und C* stattgefunden. Bei diesem Termin seien die Kosten für die steuerliche und rechtliche Beratung der Klägerin mit mindestens netto EUR 20.000 veranschlagt worden. Die Beklagte habe im Rahmen dieses Termins mündlich dem Auftrag für die steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den abgabenrechtlichen Folgen einer Stiftungsauflösung bzw der Abschichtung ihrer Begünstigtenstellung durch die D* Privatstiftung sowie den damit veranschlagten Kosten zugestimmt. Diese Zustimmung habe nicht nur zukünftige Leistungen, sondern auch bereits in der Vergangenheit erbrachte Leistungen, konkret sämtliche seit dem 1.12.2021 angefallenen Leistungen, betroffen.
Am 18.10.2022 habe die Klägerin im Zuge einer Besprechung mit der Beklagten Rücksprache zur Abrechnung der bisher angefallenen offenen Leistungen seit 1.12.2021 gehalten. Die Beklagte habe im Zuge dieses Gesprächs ausdrücklich um direkte Abrechnung der Kosten an sie ersucht. Die am 13.6.2023 gelegte Honorarnote sei jedoch von der Beklagten in weiterer Folge nicht bezahlt worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, sie habe C* ersucht, die (steuer)rechtlichen Möglichkeiten einer Abschichtung ihrer Begünstigtenstellung von der D* Privatstiftung auszuloten und eine anderweitige Veranlagungsmöglichkeit anzubieten. In diesem Zusammenhang habe sie mit C* eine All in-Vereinbarung getroffen, wonach sämtliche allenfalls auch erforderlichen Kosten, Spesen und Honorare von Dienstleistern, wie insbesondere Rechtsanwälten und Steuerberatern, im Rahmen der mit C* getroffenen Zahlungsvereinbarung inkludiert seien und daher allfällige Aufträge an Dritte ausschließlich von C* selbst im eigenen Namen zu beauftragen und von ihm selbst zu vergüten seien. Die entsprechenden Zahlungen an C* habe die Beklagte vereinbarungsgemäß geleistet. Dementsprechend habe C* auch im eigenen Namen am 26.9.2021 das von der Klägerin an ihn persönlich adressierte Angebot angenommen und der Klägerin im eigenen Namen der Auftrag hierzu erteilt. Die Beklagte habe C* keine Vollmacht erteilt, in ihrem Namen rechtsgeschäftlich zu handeln.
Die Beklagte habe erst im Frühjahr 2022 von C* erfahren, dass die Klägerin von ihm beauftragt worden sei. Am 5.5.2022 habe ein Treffen mit einer Mitarbeiterin der Klägerin stattgefunden. Im Zuge einer weiteren Besprechung am 18.10.2022 habe eine Mitarbeiterin der Klägerin erwähnt, das man in Kürze die offenen Leistungen abrechnen werde. Die Beklagte habe diese diesbezüglich auf C* verwiesen, weil der Beratungsauftrag von ihm im eigenen Namen erteilt worden sei.
Da der Beklagten die Verhandlungssituation zwischen ihr, C* und Dr. E* zunehmend verwirrend und nicht effizient erschienen sei, habe sie Dr. E* ersucht, künftige Absprachen mit der Beklagten selbst abzuhalten. In diesem Zusammenhang habe sie nur die von der Klägerin im Zeitraum 1.11.2012 bis 30.11.2022 erbrachten Leistungen zur Zahlung übernommen. Die von C* für den Zeitraum 1.12.2021 bis 18.10.2022 beauftragten Leistungen seien von dieser Regelung unberührt geblieben. Die Beklagte habe dafür keine Zahlung übernommen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 23.406 samt Zinsen statt, wies das Mehrbegehren von EUR 144,26 samt Zinsen ab und verhielt die Beklagte zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 4 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Beklagte habe C* die Vollmacht erteilt, die Klägerin für die Beklagte im Rahmen eines Budgets von EUR 20.000 beizuziehen. Indem sich C* als „Family Office“ der Beklagten bezeichnet, der Geschäftsführerin der Klägerin erklärt habe, dass er diese vertrete und gefragt habe, wie man der Beklagten helfen könne, habe er offengelegt, dass er für die Beklagte als Machtgeberin gehandelt habe. Da das Rechtsgeschäft auch vertretungstauglich gewesen sei, sei der Vertrag unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. Da die Klägerin jedoch nur ein Stundensatzhonorar von EUR 350 und keine allfällige Anpassung mitgeteilt habe, stehe ihr das verrechnete Honorare nur insofern zu, als die verrechneten Stundenlöhne den vereinbarten Betrag von EUR 350 nicht übersteigen würden.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin zunächst die Feststellungen
„Sie vereinbarten, dass C* als Vertreter der Beklagten die klagende Partei für sie beauftragen würde, ihren Fall zu prüfen. Die Beklagte ging davon aus, dass sie selbst Vertragspartnerin der Klägerin werden würde und C* lediglich die Angelegenheit für sie koordinierte. Da dies C* wichtig war, vereinbarten sie weiters, dass die Verrechnung dergestalt ablaufen würde, das C* die benötigten Mittel bei der Beklagten (maximal aber EUR 20.000) einheben und dann für die Beklagte an die klagende Partei weiterleiten würde.
C* kontaktierte daraufhin die Geschäftsführerin der klagenden Partei, Dr. E*. Er erklärte dieser, dass er das „Family Office“ der Beklagten darstelle und diese vertrete.“
sowie
„Diese ging zwar davon aus, dass sie Vertragspartnerin der klagenden Partei war und als solche den Betrag grundsätzlich zahlen musste, sah in diesem Fall aber C* in der Pflicht, weil sie diesen bereits die Akontozahlungen übermittelt hatte. Sie war daher der Ansicht, dass schlicht dieser die Akontozahlungen weiterleiten müsste.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen
„Sie vereinbarten, dass C* persönlich die klagende Partei beauftragen würde, den zugrunde liegenden Fall zu prüfen. Die Beklagte ging nicht davon aus, dass sie selbst Vertragspartnerin der Klägerin werden würde und C* lediglich die Angelegenheit für sie koordinierte. Da Herr C* bereits in der Vergangenheit betrogen wurde, war es ihm wichtig, dass die Verrechnung und Auftragserteilung ausschließlich über ihn ablaufen wird. Herr C* bekam von der Beklagten lediglich ein All in -Budget von 20.000 zur Verfügung gestellt und Herr C* sollte die klagende Partei eigenständig im eigenen Namen beauftragen.
C* kontaktierte darauf hin die Geschäftsführerin der klagenden Partei, Dr. E*, und erteilte den Auftrag im eigenen Namen an die klagende Partei.“
sowie
„Diese ging nicht davon aus, dass sie Vertragspartnerin der klagenden Partei war und als solche den Betrag grundsätzlich zahlen müsse. Sie sah C* in der Pflicht, weil dieser Vertragspartner der klagenden Partei war. Sie war daher der Ansicht, dass C* die Zahlungen vornehmen müsse.“
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann (OLG Wien 5 R 112/25i, 1 R 130/25g). Der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien 11 R 89/25a, 12 R 29/25k, 11 R 40/25w uvm). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
Das Erstgericht kam aufgrund des unmittelbaren Eindrucks der Beklagten, welche dem Erstrichter wankelmütig erschien, sowie der im Detail im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Widersprüche ihrer Angaben zum vorhandenen Budget von EUR 20.000, dessen vorgesehene Verwendung und des Honorars von C* zum Ergebnis, die Beklagte habe C* beauftragt, um maximal EUR 20.000 die Klägerin zu beauftragen.
Für diese Annahme des Erstgerichts spricht jedenfalls, dass die Beklagte mehrfach angab, C* hätte im Wege eines Erfolgshonorares nach Austritt aus der Stiftung entlohnt werden sollen, was für ihn okay gewesen sei, weil dann Vermögen zu veranlagen gewesen sei. Da demzufolge eine Verrechnung von Leistungen durch C* erst später erfolgen hätte sollen, hat das Erstgericht nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass die von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen nur für von Dritten erbrachte Leistungen erfolgen konnten, die C* zuvor im Namen der Beklagten beauftragt hatte. Hätte er diese Leistungen im eigenen Namen beauftragt, hätten die Akontozahlungen zwangsläufig für seine eigenen Leistungen bzw zumindest von ihm verrechnete Leistungen Dritter sein müssen, weil in diesem Fall mangels Beauftragung durch die Beklagte auch keine direkte Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin bestanden hätte. Leistungen von C* hätten jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden sollen.
Der Berufungswerberin ist zuzugestehen, dass die in der Berufung zitierten einzelnen Teile der Vernehmung der Beklagten allenfalls auch dahin verstanden werden könnten, dass C* die Leistungen der Klägerin im eigenen Namen beauftragt hat. Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend. In Anbetracht der vom Erstgericht hervorgehobenen widersprüchlichen bzw ungenauen Angaben der Beklagten könnte es sich beispielsweise bei dem genannten „Vertrag mit der klagenden Partei“ auch um einen im Namen der Beklagten von C* abgeschlossenen Vertrag handeln. Die nicht erteilte Vollmacht könnte sich auf eine schriftliche Vollmacht beziehen und, dass C* jemanden suchen werde, den er dann selbst beauftrage, lässt offen, ob er den Auftrag im eigenen oder im fremden Namen erteilt. Auch die in der Berufung ins Treffen geführten Angaben von F* lassen nicht zwingend darauf schließen, dass die Beauftragung durch C* im eigenen Namen erfolgte. Die Tatsache, dass C* in der Vergangenheit „betrogen“ worden sei, spricht entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht gegen eine Beauftragung im eigenen Namen, weil dies eine eigene finanzielle Verpflichtung begründen würde. Dem E-Mail Beilage ./9 ist vor dem Hintergrund, dass C* die an ihn gezahlten Akontozahlungen bis dato nicht zurückbezahlt hat, hinsichtlich seines Wahrheitsgehaltes keine wesentliche Bedeutung zuzumessen.
In Anbetracht der festgestellten Kontaktaufnahme von C* mit Dr. E*, im Zuge derer C* erklärte, das „Family-Office“ der Beklagten darzustellen, ist zudem aus der Anführung „für Ihre Mandanten“ im Angebot der Klägerin nicht abzuleiten, dass das Angebot nicht an die Beklagte gerichtet sein sollte. Die vermeintliche Widersprüchlichkeit der Angaben von Dr. E* liegt nicht vor.
Insgesamt vermögen die Ausführungen in der Berufung keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen.
1.2 Weiters bekämpft sie die Feststellung
„Die beigezogene Anwältin Dr. G* erklärte der Beklagten auch, was ihr Stundensatz war. Die Beklagte stimmte der Verrechnung zu diesem Zeitpunkt und der Übermittlung der Honorarnote an sie selbst zu. Die Geschäftsführerin der klagenden Partei ging daraufhin mit der Beklagten das Leistungsverzeichnis ./F durch, besprach die Leistungen von 1.12.2021 bis [richtig] 18.10.2022 mit dieser und erklärte die Höhe. Die Beklagte sagte zu, diese Leistungen zu bezahlen.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung
„Die beigezogene Anwältin Dr. G* erklärte der Beklagten vor ihrem Tätigwerden nicht, was ihr Stundensatz war. Die Beklagte stimmte der Verrechnung zu diesem Zeitpunkt und der Übermittlung der Honorarnote an sie selbst nicht zu. Die Geschäftsführerin der klagenden Partei ging mit der Beklagten nicht das Leistungsverzeichnis ./F durch. Sie besprach auch nicht die Leistungen von 1.12.2021 bis [richtig] 18.10.2022 mit dieser und erklärte ihr nicht die Höhe. Die Beklagte sagte nicht zu, Leistungen zu bezahlen.“
Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, die Aussagen von Dr. G* würden konstruiert erscheinen, sodass den lebensnahen und nachvollziehbaren Aussagen der Beklagten zu folgen gewesen wäre.
Inwiefern die Angaben von Dr. G* „konstruiert“ seien, legt die Berufungswerberin jedoch nicht näher dar. Dass sich die Zeugin an einen vor drei Jahren verrechneten Stundensatz nicht im Detail erinnern kann, ist durchaus naheliegend. Wenn das Erstgericht daher die angefochtene Feststellung aufgrund der Angaben von Dr. E* sowie (im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Gespräche im Oktober 2022) auf jene der Geschäftsführerin der Klägerin stützt, begegnet dies keinen Bedenken.
1.3 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1 In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass zwischen der Beklagten und C* eine Vollmacht als rechtsgeschäftlich eingeräumte Rechtsmacht durch übereinstimmende Willenserklärung zustande gekommen ist. Es seien insbesondere keine Feststellungen getroffen worden, wonach die Beklagte C* ein Angebot mit Bindungswillen unterbreitet habe, welches zudem ausreichend bestimmt gewesen wäre.
2.2 Das Erstgericht stellte fest, dass C* und die Beklagte „vereinbarten“, dass C* als Vertreter der Beklagten die Klägerin beauftragen werde. Rechtsbegriffe als Bestandteile von Rechtssätzen sind grundsätzlich kein Gegenstand des Beweises. Gewisse einfache Rechtsbegriffe sind aber in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen und werden hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet, zB Kauf, Miete etc, sodass die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann (RS0043593). Mit der Feststellung, etwas sei „vereinbart“ worden, ist daher die dafür erforderliche Willensübereinstimmung und der Bindungswille gemeint (3 Ob 217/11z). Das Erstgericht war daher nicht gehalten, detailliertere Feststellungen zur Vollmachtserteilung bzw „zur Frage der Haftung des Herrn C* als falsus procurator“ zu treffen.
3. Da somit von einer Auftragserteilung im Namen der Beklagten auszugehen ist, war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
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