Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und den KR Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Angestellter, **, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, der Nebenintervenientinnen auf Seite der klagenden Partei 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ** , Landesstelle *, **, 2. Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, und 3. Österreichische Gesundheitskasse , Landesstelle **, **, alle vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.08.2025, **-71, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt) und den Nebenintervenientinnen auf Seiten der klagenden Partei die mit EUR 4.211,44 (darin enthalten EUR 701,91 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht für das Unternehmen des Klägers zu Polizzennummer 704014069557 ein Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die „Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)“ 2001 sowie die „Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)“ 2001 zugrunde liegen.
Die AHVB 2001 lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen können.
…
2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“);
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikels 5.5.
…
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.“
Abschnitt A, Artikel 3 EHVB 2001 lautet wie folgt:
„ Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig geführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. “
Am 05.09.2016 ereignete sich in ** ein Arbeitsunfall, bei dem der vom Kläger beigezogene Leiharbeiter C* bei Abbrucharbeiten an der Decke schwer verletzt wurde, als die abzubrechende Decke auf ihn stürzte.
Die Nebenintervenientinnen brachten gegen den Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu ** eine Klage auf Zahlung von insgesamt EUR 294.297,76 s.A. für an C* erbrachte Leistungen sowie auf Feststellung der Haftung des Klägers für sämtliche von ihnen aufgrund des Arbeitsunfalls künftig zu erbringenden Pflichtleistungen ein.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.03.2021, **-72, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 20.12.2022, 7 R 40/22i, wurde der Kläger verpflichtet, EUR 169.337,72 s.A. an die Erstnebenintervenientin (AUVA), EUR 72.234,97 s.A. an die Zweitnebenintervenientin (PVA), und EUR 52.725,07 s.A. an die Drittnebenintervenientin (ÖGK) zu zahlen. Weiters wurde festgestellt, dass der Kläger den Nebenintervenientinnen für sämtliche künftigen Pflichtleistungen haftet, die diese aufgrund des Arbeitsunfalls des C* zu erbringen haben werden. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht stellte dabei unter anderem fest, dass der Kläger bei der Begutachtung der Decke keine Gefahren- und Risikoanalyse durchführte, er zum Schluss kam, dass die Abtragung der Decke eine nicht besonders gefährliche Routinearbeit darstellt und diese ohne Probleme möglich ist, er keine detaillierte Abbruchplanung erstellte, keine Aufklärung über die möglichen Gefahren und keine Schutzmaßnahmen für die tätigen Mitarbeiter setzte, bei gebotener Analyse die Gefahr des Absturzes der Decke von einem durchschnittlichen Fachmann erkannt worden wäre, und der - dann verletzte - Leiharbeiter nicht über die Gefahren informiert sowie nicht ausreichend über die Vorgehensweise des Deckenabbruches instruiert wurde.
Im nunmehr angestrengten Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte hinsichtlich des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat. Er bringt – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - vor, die Beklagte sei nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Kläger wissentlich gegen Vorschriften verstoßen und dadurch den späteren Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Davon könne keine Rede sein. Der Kläger könne nur ein Feststellungsbegehren erheben, weil er die Ansprüche der Nebenintervenientinnen noch nicht erfüllt habe.
Die Nebenintervenientinnen bringen ergänzend vor, ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen bestimmte Normen setze voraus, dass der Versicherungsnehmer die konkret übertretene Norm gekannt habe und ihm auch bewusst gewesen sei, dass er gegen diese verstoße. Ein bloßes „Kennenmüssen“ reiche für einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Gesetzesbestimmung nicht aus. Der Kläger habe die von den Arbeiten ausgehende Gefahr selbst nicht erkannt. Damit habe er zwar aufgrund des ihn treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstabs grob sorgfaltswidrig gehandelt. Dabei handle es sich aber weder um eine bewusste Fahrlässigkeit, noch sei ihm der Verstoß gegen Vorschriften, insbesondere solcher zum Schutz der Arbeitnehmer, bewusst gewesen.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und bringt vor, der Unfall sei vom Kläger grob fahrlässig unter bewusster Zuwiderhandlung gegen geltende Gesetze und Verordnungen erfolgt. So habe der Kläger entgegen den Vorgaben des § 110 BauV sowie der §§ 4, 12 von 14 ASchG keine Gefahrenanalyse des Arbeitsortes durchgeführt und somit auch keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Arbeiter durchgeführt. Er habe die Decke auch keiner genauen Untersuchung unterzogen, den am Unfallstag anwesenden Arbeiter keine schriftliche Abbruchanweisung ausgefolgt und sie auch nicht eingewiesen oder geschult. Die Decke sei auch nicht abgestützt worden. Der Kläger sei sich darüber bewusst gewesen, dass er mit seiner Vorgangsweise gegen Vorschriften verstoße. Es liege auch ein Verstoß gegen §§ 3, 6, 7, 14, 60, 62 ASchG, §§ 5 und 12, 111, 155 BauV und § 4 BauKG vor, weil keine ordentliche Unterweisung der Arbeitnehmer stattgefunden habe; keine Person mit ausreichenden Kenntnissen auf der Baustelle anwesend gewesen sei; keine ausreichende Gefahrenermittlung stattgefunden habe und dabei auch keine geeigneten Fachleute beigezogen worden seien; bei der Übertragung von Aufgaben nicht auf die Qualifikation der Arbeiter Rücksicht genommen worden sei und der Arbeitsvorgang nicht so gestaltet gewesen sei, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers erreicht wird. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil der Kläger bereits zur Leistung verpflichtet worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die auf den Urteilsseiten 2 bis 4 und 6 bis 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Insbesondere traf es folgende bekämpfte Feststellungen:
„ Insbesondere wusste er [der Kläger]nicht, dass für den Abbruch einer abgehängten Decke wie der gegenständlichen die Erstellung einer schriftlichen Abbruchanweisung sinnvoll und gemäß § 110 BauV notwendig war. Obwohl er auch für größere Unternehmen tätig war, hatte er eine derartige schriftliche Abbruchanweisung noch nie gesehen, und wusste nicht einmal, wie man eine solche erstellt. “ bekämpfte Feststellung [F1]
„ Er ging daher davon aus, dass der Abbruch wie üblich durch Entfernen des Verputzes auf der gesamten Fläche, und anschließendes Entfernen der Unterkonstruktion ohne besondere Gefahr erfolgen kann, und keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind. “ bekämpfte Feststellung [F2]
„ Mit der von ihm durchgeführten Untersuchung hatte er diese Verpflichtung angesichts des Ergebnisses seiner Untersuchung seinem Empfinden nach erfüllt, sodass er Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und des Sicherheitsmanagements nicht bewusst ignorierte. “ bekämpfte Feststellung [F3]
„ Auch ließ der Kläger die geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht außer Acht, um Zeit und Geld zu sparen. “ bekämpfte Feststellung [F4]
„ Da er sich selbst der mit dem Abbruch der Decke verbundenen Gefahr deren Absturzes aufgrund möglicher Schädigungen der Drahtaufhängungen aufgrund deren Alters oder der Erschütterungen beim Abbruch sowie möglicher Nichteinhaltung der bei der Herstellung der Decke geltenden Regeln der Technik nicht bewusst war, wies er D* nicht auf diese – auch bei korrekter Vorgehensweise bestehende - Gefahr hin. “ bekämpfte Feststellung [F5]
Rechtlich erwog das Erstgericht, in der Haftpflichtversicherung könne der Versicherungsnehmer auch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet sei, ihn zu entschädigen, wenn dieser bestreite, zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet zu sein. Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten stehe dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehne. Mit der bloßen Ablehnung der Deckung gehe allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandle sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedige oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei. Zwar liege gegenständlich ein rechtskräftiges Urteil über den Anspruch der Nebenintervenientinnen (Dritten) vor. Da dieses jedoch nicht nur Zahlungsverpflichtungen des Klägers, sondern auch die Feststellung der Haftung für künftig zu erbringende Pflichtleistungen der Nebenintervenientinnen aus dem gegenständlichen Arbeitsunfall enthalte, bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung seines Befreiungsanspruchs.
Gemäß Abschnitt A, Artikel 3 EHVB sei der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig geführt und bewusst den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt worden sei. Bei dieser Bestimmung handle es sich um einen Risikoausschluss. Nach der Judikatur müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sein, und setze die Leistungsfreiheit der Beklagten einen bewussten, das heißt vorsätzlichen Verstoß voraus. Der Versicherungsnehmer müsse die Verbotsvorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und ihrem genauen Umfang kennen, er müsse sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen Vorschriften verstoße, er müsse also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einer Handlungsweise sei eine Tatfrage, wobei die Beweislast für das bewusste Zuwiderhandeln den Versicherer treffe. Das Nichtkennen einer Vorschrift könne mangels bewussten Zuwiderhandelns dagegen nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Der Kläger habe die vorhandene Gefahrenlage falsch eingeschätzt und sei davon ausgegangen, seine Pflicht zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren durch die von ihm durchgeführte Untersuchung der Deckenkonstruktion erfüllt zu haben. Er habe nicht erkannt, dass tiefergehende Analysen, Sicherungsmaßnahmen und Unterweisungen erforderlich gewesen wären. Die Notwendigkeit der Erstellung einer schriftlichen Abbruchanleitung gemäß § 110 BauV sei ihm nicht bekannt gewesen. Damit könne die Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung mangels bewussten Zuwiderhandelns gegen Vorschriften nicht eingetreten sein. Auf die Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, sei nicht weiter einzugehen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger und die Nebenintervenientinnen beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beweisrüge
1.1. Feststellung [F1]
Anstelle dieser Feststellung begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung:
„ Aufgrund ihrer Tätigkeit bei größeren Unternehmen wusste die klagende Partei um die gesetzlich vorgeschriebene Notwendigkeit von schriftlichen Abbruchanweisungen Bescheid, unterließ es dennoch eine solche anzufertigen. “
Ein inhaltliches Eingehen auf diesen Teil der Beweisrüge erübrigt sich, weil die begehrte Ersatzfeststellung in auflösbarem Widerspruch zum unbekämpften Sachverhalt steht. Das Erstgericht stellte nämlich (auch) unbekämpft fest (US 8), „ Nicht bewusst war dem Kläger, dass er für den gegenständlichen Deckenabbruch zur Erstellung einer schriftlichen Abbruchanleitung verpflichtet war“. Außerdem kann allein die kurze Aussage des Sachverständigen, dass bei großen Unternehmen und großen Bauvorhaben das ASchG bekannt sei, auch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Sachverständigen (siehe dazu im Detail unter Punkt 1.2.2.) die Aussage des Klägers (S 2 ff in ON 62.2) nicht widerlegen.
1.2. Feststellungen [F2], [F3] und [F5]
Statt der drei bekämpften Feststellungen begehrt die Berufungswerberin (lediglich) nachstehende Ersatzfeststellung:
„ Die klagende Partei wusste um die Gefahren, die beim Abbruch von Schilfdecken bestehen, und somit wusste er auch, dass der Abbruch der klagsgegenständlichen Schilfdecke gefährlich war. Etwaige Bedenken, dass der Abbruch gefährlich sei und er Maßnahme zu treffen hätte, ignorierte er. “
Die Berufungswerberin meint, das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen nicht begründet. Die Ersatzfeststellung folge zwingend aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens und der Aussage des Klägers.
1.2.1 . Die Erstrichterin hat auf den Urteilsseiten 9 und 10 nachvollziehbar dargelegt wie sie zu den bekämpften Feststellungen gelangt ist. Dabei führte sie aus, dass die Feststellungen der Aussage des Klägers folgen, die vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse glaubhaft und nachvollziehbar gewesen seien. Darüber hinaus hat die Erstrichterin die Feststellung auch auf den persönlichen Eindruck gestützt, den sie vom Kläger gewonnen hat. Entgegen den Berufungsausführungen (S 4) ging das Erstgericht in der Beweiswürdigung nicht davon aus, dass der Kläger den Zeugen D* aufgefordert hatte, vor der Polizei eine unrichtige Aussage zu tätigen. Vielmehr hat das Erstgericht diese Frage offen gelassen und (bloß) dargelegt, dass selbst diese Behauptung des Zeugen nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche.
1.2.2. Es ist richtig, dass der Sachverständige Ing. E* erklärte (S 7 in ON 43.2), Decken seien gefährlich und könnten runterfallen. Der Sachverständige gab auch an, dass er in der konkreten Situation eine Probeöffnung gemacht hätte, um den Zustand der Aufhängung der Decke an der Rohdecke festzustellen und er die Decke unterstellt hätte, wenn nicht feststellbar gewesen wäre, wie der Zustand der Abhängung sei (S 8). Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen kann aber nicht der – von der Berufung gewünschte - Schluss gezogen werden, wie der Kläger die Situation einschätzte. Ganz im Gegenteil erklärte der Sachverständige, er würde sich wünschen, dass alle Trockenbaumeister diese Kenntnis haben würden. Hier habe es sich aber um eine alte Decke mit Verputzsystem gehandelt, die immer seltener werden. Ein Trockenausbauer werde eher selten mit dem Abbruch derartiger Decken zu tun haben. Entgegen den Berufungsausführungen ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten daher gerade nicht, dass der Kläger um die Gefährlichkeit der konkreten Situation wusste. Vielmehr legte der Sachverständige – in Bestätigung der Angaben des Klägers - dar, dass diese Gefahren oftmals unterschätzt würden.
1.2.3.Entgegen den Berufungsausführungen sagte der Kläger nicht aus, mit dem Abtragen „vergleichbarer“ Decken vertraut gewesen zu sein. Vielmehr erklärte er, er habe in der Vergangenheit bereits mehrere Decken abgebrochen (S 7 in ON 62.2). Aus welchen Beweisergebnissen die Berufungswerberin den Schluss zieht, dass man ein Gefühl dafür bekomme, wie fragil „derartige Deckenkonstruktionen“ seien, wenn man bereits mehrere solcher Decken (wobei offen bleibt, was unter „solchen“ bzw „vergleichbaren“ Decken zu verstehen ist) abgetragen habe, legt die Berufung nicht offen. Eben dies gilt auch für den von der Berufung behaupteten Eindruck, den der Kläger bei diesen Arbeiten gewonnen haben müsse. Der Kläger gab an (S 5 in ON 62.2), er habe sich die Konstruktion der Decke durch die Schlitze angesehen und sei zu dem Schluss gekommen, dass eine ganz normale abgehängte Decke vorliege, die man abtragen könne, ohne dass damit eine (besondere) Gefahr verbunden sei. Dieser (wenngleich unrichtige) Eindruck des Klägers steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass Trockenbauern oftmals das Bewusstsein für die konkrete Gefahr fehle. Die vom Erstgericht ins Treffen geführte nach wie vor erkennbare persönliche Betroffenheit des Klägers, die auch dafür spricht, dass der Kläger einer Fehleinschätzung unterlegen ist, wird von der Berufung gar nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht der Aussage des Klägers hinsichtlich der bekämpften Feststellungen gefolgt ist. Soweit die Berufungswerberin meint, sie müsse bloß einen Anscheinsbeweis erbringen, ist sie darauf zu verweisen, dass ein Anscheinsbeweis nur dort in Betracht kommt, wo ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RS0039895). Es besteht aber kein Erfahrungssatz, wonach ein Trockenbauer die Gefährlichkeit beim Abbruchs einer konkreten Decke erkannt hat, nur weil ein sorgfältiger Trockenbauer so ein Wissen haben sollte. Kennen ist gerade nicht mit Kennenmüssen gleichzusetzen (so zur Kenntnis einer ÖNorm: 7 Ob 99/13d).
1.3. Feststellung [F4]
Folgende Ersatzfeststellung wird begehrt:
„ Die klagende Partei verzichtete, um Geld und Zeit zu sparen, auf weitergehende gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen. So hätte die Erstellung einer Abbruchanweisung, weiterführende Ein- und Unterweisungen, etc. Zeit gekostet, die sie auf der einen Seite nicht aufwenden wollte und auf der anderen Seite mangels anderer Verpflichtungen am Unfalltag nicht vorlagen. Etwaige andere Sicherheitsmaßnahmen, wie bspw. das Anbringen von Stützen hätte Ausgaben bedeutet, die sie nicht investieren wollte und eine weitere Verzögerung bedeutet. “
Die Berufungswerberin meint, die Feststellung lasse sich aus dem Sachverständigengutachten und der Aussage des Klägers ableiten.
Auch diese Ersatzfeststellung widerspricht (zumindest teilweise) dem unbekämpften Sachverhalt zum (fehlenden) Bewusstsein des Klägers über das Erfordernis einer schriftlichen Abbruchanleitung. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aussage des Klägers, wonach er einen Notfall in ** gehabt habe nicht, dass auf Sicherheitsmaßnahmen bei der Baustelle verzichtet worden wäre, um Geld und Zeit zu sparen. Der Sachverständige hat zwar angegeben, dass das Einhalten von Arbeitnehmerschutzbestimmungen Zeit koste. Aus dieser allgemeinen Aussage ist aber nicht ableitbar, dass der Kläger im konkreten Fall Vorschriften bewusst verletzte, um Geld und Zeit zu sparen.
Die Beweisrüge bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
2. Rechtsrüge
Die Berufung releviert, nach dem festgestellten Sachverhalt sei dem Kläger ein bewusster Verstoß gegen §§ 3, 4, 7, 14 und 62 ASchG anzulasten. Weiters führt sie ins Treffen, dass keine Feststellungen zum Vorwurf der Weiterbildungsverpflichtung der Arbeitgeber (§ 3 Abs 2 ASchG) getroffen worden seien. Zuletzt wird auch der Einwand aufrecht erhalten, der Kläger hätte ein Zahlungsbegehren erheben müssen.
2.1.Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde (RS0080603). Auch bei Feststellung der Haftpflichtansprüche des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich kann der Versicherungsnehmer, soweit der Dritte nicht bereits durch ihn befriedigt wurde, nur Zahlung an den Dritten, nicht aber an sich selbst verlangen (7 Ob 84/08s). Ob der Kläger hinsichtlich der bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungsansprüche ein Zahlungsbegehren erheben hätte müssen, kann aber dahingestellt bleiben, weil mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auch eine Haftung des Klägers für sämtliche künftigen Pflichtleistungen, die die Nebenintervenientinnen aufgrund des Arbeitsunfalls zu erbringen haben werden, festgestellt wurde. Jedenfalls hinsichtlich dieser (erst zukünftigen) Ansprüche hat der Kläger nach wie vor ein Feststellungsinteresse.
2.2.Die Beklagte hat dem Kläger zwar im Schriftsatz vom 17.10.2024, ON 44, auch einen Verstoß gegen § 3 ASchG vorgeworfen. Sie brachte zu § 3 Abs 2 AschG aber lediglich vor, die fehlende Fachkenntnis des Klägers hinsichtlich der Gefahren auf der Baustelle sei ein unfallkausaler Verstoß gegen diese Bestimmung. Dass der Kläger einer Weiterbildungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet, sodass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt.
2.3.Die Berufungswerberin zieht die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes, bei der Bestimmung des Abschnitt A Z 3 EHVB 2006 handle es sich um einen Risikoausschluss (vgl RS0081678; RS0081866), und das Nichtkennen einer Vorschrift könne mangels bewusstem Zuwiderhandelns dagegen nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen (vgl RS0052282 [T4]), nicht in Zweifel. Nach dem festgestellten Sachverhalt ging der Kläger davon aus, dass der Abbruch wie üblich durch Entfernen des Verputzes auf der gesamten Fläche und anschließendes Entfernen der Unterkonstruktion ohne besondere Gefahr erfolgen konnte, und dass keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen notwendig waren. Er wusste, dass er zur Ermittlung von Gefahren sowie Festlegung von Maßnahmen zu deren Verhinderung verpflichtet war, hatte diese Pflicht aber angesichts des Ergebnisses seiner Untersuchung seinem Empfinden nach erfüllt, sodass er Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und des Sicherheitsmanagements nicht bewusst ignorierte. Er erklärte seinem Mitarbeiter wie die Decke abzutragen sei und ersuchte ihn, die Leiharbeiter zu instruieren. Weiters stellte das Erstgericht (in der rechtlichen Beurteilung) fest, der Kläger habe nicht erkannt, dass tiefergehende Analysen, Sicherungsmaßnahmen und Unterweisungen erforderlich gewesen wären. Die getroffenen Feststellungen reichen aus, um die von der Beklagten behaupteten Verstöße beurteilen zu können. Auf Basis der Feststellungen kann dem Kläger ein bewusster Verstoß gegen die genannten Bestimmungen nicht angelastet werden. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich der Kläger einer Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen sei (RS0052282).
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger steht kein Streitgenossenzuschlag für die Berufungsbeantwortung zu, weil sein Vertreter weder mehrere Personen vertritt, noch er mehreren Personen gegenübersteht.
5.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung der zitierten, gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt.
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