Art. 2 § 4 Vorbereitung des Bauprojekts
Art. 2 § 4 Vorbereitung des Bauprojekts — BauKG
Art. 2 § 4 Vorbereitung des Bauprojekts — BauKG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007
Inkrafttretungsdatum
10. Juli 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40088571
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
(2) Der Planungskoordinator hat
1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,
5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.