Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, Slowakei, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag. *, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.4.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte am 3.7.2024 das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für ihr am ** geborenes Kind C* B*.
Die Klägerin bezieht in der Slowakei weder Pridavok na diefa (Kindergeld) noch Rodičovský príspevok (Elterngeld) noch Materské (Mutterschaftsgeld). Sie ist seit Anfang 2023 weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig. Sie erhielt in der Slowakei bis Mai 2024 Arbeitslosengeld und seit 7.3.2024 eine Invalidenrente von monatlich EUR 221,80.
Der Vater von C* B*, D*, war in Österreich von 7.3.2024 bis 30.8.2024 sowie von 8.10.2025 bis 19.12.2024 bei der E* GmbH in Österreich unselbständig als Saisonarbeiter beschäftigt. Ab 20.12.2024 bis 19.12.2024 [gemeint: 29.12.2024; siehe ./10] bezog er eine Urlaubsersatzleistung. Seit 3.3.2025 ist er neuerlich bei der E* GmbH in Österreich unselbständig als Saisonarbeiter beschäftigt.
Die Klägerin und das Kind C* B* haben keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der Vater ist seit 13.2.2023 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Alle drei sind slowakische Staatsbürger und leben gemeinsam in der Slowakei an der Adresse **, Slowakei, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Die Klägerin bezog für C* B* österreichische Familienbeihilfe von Mai bis August 2024, von November 2024 bis Dezember 2024 und seit März 2025.
Mit Bescheid vom 20.11.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3.7.2024 auf Zuerkennung des pauschalen Kindesbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C* B* für den Zeitraum vom ** bis 24.9.2026 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes.
Die Beklagte wendet ein, Österreich sei nach der V0 (EG) 883/2004 nicht für die Erbringung der Familienleistungen an die Klägerin zuständig, weil diese in Österreich weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine Geldleistung aufgrund oder infolge einer Beschäftigung in Österreich bezogen habe. Aufgrund ihres Bezuges einer Invalidenrente in der Slowakei unterliege die Klägerin vielmehr gemäß Art 67 Satz 2 der VO (EG) 883/2004 den slowakischen Rechtsvorschriften.
Darüber hinaus setze die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung von Art 68 VO (EG) 883/2004 das Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen voraus. Dies treffe auf das slowakische Elterngeld nicht zu. Auf die Klägerin fänden daher die Regelungen der VO (EG) 883/2004 keine Anwendung.
Der vorliegende Sachverhalt sei nur nach nationalem Recht zu prüfen. Gem § 2 Abs 1 KBGG müssten der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Die Klägerin und das Kind hätten ihren Lebensmittelpunkt jedoch in der Slowakei. Zudem sei zu beachten, dass die Klägerin bis dato keine Familienbeihilfe beziehe.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage für die Zeiträume ** bis 31.8.2024, 1.11.2024 bis 31.12.2024 und 1.4.2025 bis 24.9.2026 zu gewähren (Spruchpunkt 1.). Das Mehrbegehren betreffend die Zeiträume 1.9.2024 bis 31.10.2024 und 1.1.2025 bis 31.3.2025 wies es ab (Spruchpunkt 2.).
Es legte dieser Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte es unter Bezugnahme auf 10 ObS 123/23w aus, dass die Kindesmutter ihren Anspruch aus der Beschäftigung des Kindesvaters (des zweiten Elternteils) ableite. Es sei für die Exportpflicht des Kindesbetreuungsgeldes als Familienleistung nicht schädlich, wenn die gesamte Familie in der Slowakei wohne. Der Bezug der slowakischen Invalidenrente schade nicht, solange dadurch nicht die Zuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KBGG überschritten werde.
Entsprechend der Regelung des Art 59 Abs 1 DVO (EG) 987/2009 habe die Klägerin in jenen Monaten, in den der Vater am Monatsersten keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei, keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (September 2024, Oktober 2024, Jänner bis März 2025).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Voranzustellen ist, dass die Beklagte eingangs der Berufung ausführt, das Urteil „in seinem gesamten Umfang“ anzufechten. Die Berufungsausführungen richten sich jedoch ausschließlich gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung (Spruchpunkt 1.).
2. Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht.
Sie ergänzt, dass gemäß Art 67 Satz 2 VO (EG) 883/2004 ein Rentner Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaates habe. Dies sei bei der Klägerin die Slowakei.
Der Oberste Gerichtshof habe in 10 ObS 12/23x und 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen.
Das Ergebnis des Erstgerichts sei verfassungswidrig. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Diskriminierung von Inländern, weil es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Eltern führe, von denen ein Teil in Österreich arbeite und der andere in einem EU-Mitgliedstaat wohne, in dem eine mit dem Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbare Familienleistung bezogen werde, gegen über jenen Eltern, die beide in Österreich wohnhaft und erwerbstätig seien. Es komme zu einer ungerechtfertigten Doppelleistung.
3. Auf den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt, der Bezug zu Österreich und der Slowakei aufweist, ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004) und die damit im Zusammenhang stehende Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO [EG] 987/2009) anzuwenden.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne Art 1 lit z VO (EG) 883/2004 und unterliegt den Regelungen des Kapitel 8 der VO (EG) 883/2004 (Art 67 bis 69).
4. Gem Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden („Export von Familienleistungen“).
Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind. § 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung und deren Koordinierungsregeln überlagert. Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden (siehe jüngst 10 ObS 100/25s mN).
Gem Art 60 Abs 1 DVO (EG) 987/2009 ist bei der Anwendung von Art 67 und 68 Grundverordnung, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in jener Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen („Familienbetrachtungsweise“). Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, so berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
5. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise iSd Art 60 DVO (EG) 987/2009 nur bei einer Koordinierung nach Art 68 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung gelange und nicht in Fällen, wie dem vorliegenden, wenn die (selbst nicht erwerbstätige) Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen – wie in der Slowakei (vgl RS0122907 [T7]) – wohne, trifft nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu in der bereits vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w aus:
„Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“
Auch in der von der Beklagten genannten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, es sei nicht nachvollziehbar, wenn aus der zitierten Rechtsprechung abgeleitet werde, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]).
Jüngst bestätigte der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 100/25s diese Rechtsprechung und ergänzte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeite, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohne, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen könne. Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führe dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen auch einer Person zustehe, die nicht in dem Mitgliedstaat wohne, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig sei.
Zusammengefasst kann sich also der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, unabhängig davon, ob vergleichbare Familienleistungen in beiden Ländern vorliegen, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen (vgl jüngst auch 9 Rs 75/25b, 9 Rs 84/25a, 9 Rs 73/25h). Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei haben, steht dem – aus der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 nicht entgegen (vgl jüngst 10 ObS 100/25s).
6. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Klägerin in der Slowakei zwar nicht erwerbstätig ist, aber eine Invalidenrente von EUR 221,80 monatlich bezieht. Dies vermag am Ergebnis jedoch nichts zu ändern, weil ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld von der Beschäftigung des Kindesvaters abgeleitet wird. Dass für die Klägerin selbst grundsätzlich die Slowakei – sei es als Wohnsitzstaat oder als rentenauszahlender Staat – der zuständige Staat wäre, hindert dies nicht.
7. In den genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde auch ausdrücklich eine Inländerdiskriminierung verneint. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit von österreichischem Kinderbetreuungsgeld und slowakischem Elterngeld fehl (vgl jüngst auch 8 Rs 94/25i, 9 Rs 94/25x, 9 Rs 97/25p, 10 Rs 54/25x, 10 Rs 58/25k).
8. Da die weiteren Voraussetzungen des § 2 KBGG unstrittig vorliegen, hat die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß für die vom Erstgericht zugesprochenen Zeiträume.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
9. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
10. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung auf die oben genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen.
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