Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 83 Abs 1; 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2025, GZ **–21.3, sowie deren Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 (und teilweise Abs 6) StPO gefassten Beschluss nach der am 16. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Gildemeister sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Nagel, BSc, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB auf neun Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II.aus Anlass der Änderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und der
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2022, AZ **, sowie mit den Urteilen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Februar 2023, AZ B*, und vom 31. Juli 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen .
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung und jenes der versuchten Körperverletzung nach §§ 107 Abs 1; 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB unter Heranziehung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von neunzig Tagessätzen á EUR 15,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünfundvierzig Tagen, verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2022, AZ **, sowie mit jenem des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Februar 2023, AZ B*, jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht ebenso abzusehen wie hinsichtlich jener zum Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Juli 2024, AZ C*, wobei zur letztgenannten Entscheidung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Der Schuldspruch erfolgte, weil der Angeklagte am 3. Juni 2025 in **
I. D* gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sinngemäß äußerte, dass er ihn auseinanderreißen und tot machen und seine ganze Familie umbringen werde, wobei er im Anschluss an diese Äußerungen seine geballten Fäuste gegenüber D* erhob;
II. im Anschluss an die zu Punkt I. geschilderte Tathandlung versuchte (§ 15 StGB) D* am Körper zu verletzen, in dem er ihm einen wuchtigen Faustschlag in den Rücken sowie zumindest einen weiteren Faustschlag gegen den Brust-/Bauchbereich versetzte.
Bei der Strafbemessung wertete der Tatrichter das Zusammentreffen von zwei Vergehen, drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen sowie den zuletzt raschen Rückfall als erschwerend, mildernd demgegenüber das in der Hauptverhandlung zuletzt abgelegte Teilgeständnis zur gefährlichen Drohung sowie den Umstand, dass es bei der Körperverletzung beim Versuch geblieben war. Davon sowie den vorliegenden Voraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB ausgehend, erachtete er die verhängte Sanktion als tat- und schuldangemessen, wobei eine gänzlich bedingt nachgesehene Strafe im Hinblick auf das Vorleben nicht mehr möglich sei. Jedoch reiche in spezialpräventiver Sicht ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB hin, um ausreichend deliktsabhaltend zu wirken. Zusätzlich bedürfe es nicht auch noch des Widerrufs der offenen bedingten Strafnachsichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 21.2,18) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, mit der sie eine Erhöhung der verhängten Sanktion unter Ausschaltung bedingter Strafnachsicht begehrt, sowie deren unter einem ausgeführte Beschwerde womit sie den Widerruf sämtlicher zuvor gewährter bedingter Strafnachsichten anstrebt (ON 23).
Die Rechtsmittel sind berechtigt.
Zunächst ist der Rechtsmittelwerberin darin beizupflichten, dass wirksame Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vorliegen. Denn das dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatsachensubstrat war bereits im Hinblick auf die vorliegenden Videoaufnahmen und die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen als erwiesen anzusehen, weshalb Leugnen zwecklos gewesen wäre, sodass ein „Muss-Geständnis“ (RIS-Justiz RS0091512) vorliegt und kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch den Rechtsmittelwerber erfolgte.
Der vom Angeklagten zuletzt reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB wurde zu Recht nicht herangezogen, weil dieser primär auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist und auch keine Geldzahlung erfolgte, sondern lediglich eine Entschuldigung, welche aber nicht geeignet ist, den angeführten Milderungsgrund zu bewirken.
Im Hinblick darauf und das erheblich einschlägig vorbelastete Vorleben des Angeklagten reklamiert die Staatsanwaltschaft Wien zutreffend, dass die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion im Hinblick auf den vorliegenden Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren (§ 107 Abs 1 iVm § 39 Abs 1a StGB) zu gering ausgemessen wurde. Dementsprechend war die Freiheitsstrafe auf die Hälfte des heranzuziehenden Strafrahmens, mithin neun Monate, zu erhöhen.
Aufgrund der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen des Angeklagten, des Zusammentreffens von zwei Vergehen und des raschen Rückfalls erweist sich eine positive Prognose im Sinne der §§ 43 f StGB als nicht mehr möglich, zu oft hat A* durch sein Verhalten dokumentiert, dass er sich durch die Gewährung von bedingten Strafnachsichten nicht davon abhalten ließ, rasch und einschlägig rückfällig zu werden.
Die Freiheitsstrafe ist daher gänzlich in Vollzug zu setzen.
Zufolge Abänderung des Strafausspruchs war der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine Neuentscheidung im Sinne des § 494 a StPO zu treffen (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194 [insb T1, T2, T5, T7]; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8).
Da dem Angeklagten bereits mehrere Resozialisierungschancen in Form dreier bedingter Strafnachsichten und zweier Probezeitverlängerungen gewährt worden waren, er diese aber nicht zu nutzen verstand, sondern vielmehr unbehelligt davon rasch neuerlich innerhalb dreier offener Probezeiten zweifach delinquierte, ist selbst in Anbetracht der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe zusätzlich der Widerruf der oben angeführten bedingten Strafnachsichten unerlässlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere der Äußerung von gefährlichen Drohungen und der Begehung von Körperverletzungsdelikten, abzuhalten.
Mit ihrer Beschwerde war die Anklagebehörde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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