Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 223 Abs 2, 224 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2025, GZ **-8.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Felix Oberdorfer durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 224 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden die sichergestellten gefälschten Kennzeichen konfisziert.
Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24. Juni 2021, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* zu nachangeführten Zeiten falsche Urkunden, nämlich zwei falsche österreichische Kennzeichentafeln mit der Nummer **, sohin falsche inländische öffentliche Urkunden, durch Anbringen an seinem Fahrzeug der Marke ** im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache, nämlich der berechtigten Zulassung seines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung, gebraucht, indem er diese auf seinem Fahrzeug montierte, und zwar
1.) am 30. Oktober 2024 in **;
2.) am 12. November 2024 in ** und **.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die Begehung binnen offener Probezeit, mildernd das reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung vom Angeklagten angemeldete (ON 9.1) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die in weiterer Folge jedoch nur wegen Strafe ausgeführt wurde (ON 10).
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO daher keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Zur (ebenso nicht ausgeführten) Schuldberufung ist zunächst festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Diesen Prämissen folgend sind die erstrichterliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen und die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beanstanden. Das Erstgericht konnte sich nach Durchführung des Beweisverfahrens insbesondere auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten in Zusammenhalt mit dem Untersuchungsbericht des BKA (ON 4.2, 3) sowie die zweimalige Betretung auf frischer Tat (vgl ON 2.2 iVm ON 2.3 und ON 4.2.17) stützen. Auch die subjektive Tatseite leitete es mängelfrei aus der geständigen Verantwortung des aufgrund der spezifisch einschlägigen Vorstrafenbelastung (Punkt 2 und 5 der Strafregisterauskunft) zweifelsohne um die Urkundseigenschaft von Kfz-Kennzeichen Bescheid wissenden Angeklagten ab.
Das Rechtsmittelgericht hegt daher bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Zur Berufung wegen Strafe :
Das Erstgericht hat die mildernden und erschwerenden Umstände vollständig und richtig erfasst. Dem gegenüber vermag die Berufung keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen.
Insoweit sie moniert, das Erstgericht habe die geständige Verantwortung des Angeklagten nicht ausreichend gewichtet, weil er durch das Geständnis erheblich zur Verfahrensökonomie beigetragen und ein aufwändiges Beweisverfahren erspart habe, ist unter dem dadurch angesprochenen Aspekt des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB darauf zu verweisen, dass dieser an seiner Bedeutung für die Beweisführung zu messen ist ( Riffelin WK StGB 2 § 34 Rz 38). Angesichts der Sicherstellung und Untersuchung der totalgefälschten Urkunden und dem jeweiligen Betreten auf frischer Tat noch dazu nach erst kürzlich zurückliegenden Verurteilungen nicht nur wegen einschlägiger, sondern bis ins Detail identer Tathandlungen – der Angeklagte verfälschte nunmehr zum dritten Mal exakt dieselben Kennzeichen (vgl Hv-Protokoll ON 8.3, 6; siehe zudem je Landesgericht Korneuburg, AZ **, Urteil ON 9 und AZ **, Urteil ON 7.3, die durch Verlesung in der Berufungsverhandlung Eingang ins Verfahren fanden) -, erweist sich der Wert des Geständnisses gerade unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten als überschaubar. Im Hinblick auf die drückende Beweislage war auch unter dem Aspekt der Reumütigkeit dem Geständnis nicht mehr Gewicht zuzumessen, zumal der Angeklagte seine Handlungen mit „Chaos“ am Tattag und fehlendem Nachdenken zu relativieren versuchte (ON 4.2.7, 4), während er die Fälschung doch bereits vorab in Auftrag gegeben hatte (ON 4.2.7, 3).
Schon aus diesem Grund kann dem Angeklagten daher entgegen den Berufungsausführungen auch kein Handeln aus Unbesonnenheit zugestanden werden. Dieses liegt nur vor, wenn der Täter spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre. In der meist sich unvermutet ergebenden Tatsituation wird die Gefährlichkeit der Handlung nicht näher bedacht. Beispielsweise gezielte Tatvorbereitung, Verstreichen einer längeren Frist zwischen Tatentschluss und Tatausführung oder Tatwiederholung schließen daher Unbesonnenheit aus ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18). Unter diesen Prämissen kann von einem derartigen spontanen Tatimpuls bei einem mehrfach wegen exakt derselben Sachverhalte Vorbestraften, der ungeachtet dessen, noch während er ratenweise die Geldstrafe zur Vorverurteilung abzahlt (vgl Landesgericht Korneuburg, AZ **, Beschluss ON 8 und Zahlungsbelege ON 11 [ebenso in Berufungsverhandlung verlesen]), die dritte Fälschung desselben Kennzeichens in Auftrag gibt, um nach eigenen Angaben für Fälle, „wenn es wirklich dringend ist“ (ON 4.2.7, 3) vorbereitet zu sein, nicht die Rede sein. Zurecht hat das Erstgericht, das im Übrigen entgegen der Berufung weder ein Handeln aus Dummheit noch aus Unüberlegtheit festgestellt hat, von der Anwendung dieses Milderungsgrundes abgesehen.
Eine drückende Notlage des Betriebs des Angeklagten ist weder dem Urteil noch dem Akteninhalt zu entnehmen (vgl Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 24: Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass gegenständlich die Dauer der Urteilsausfertigung von knapp dreieinhalb Monaten, wobei die Übertragung des Protokolls drei Monate in Anspruch nahm (ON 1.9 und VJ-Eintrag „pü“ am 24. Juni 2025), während das Urteil sodann binnen einer Woche abgefertigt wurde (ON 1.10), im Hinblick auf das sonst sehr zügig geführte Verfahren nicht von einem solchen Gewicht ist, dass eine Milderung nach § 34 Abs 2 StGB geboten ist.
Angesichts dieser Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion unter Berücksichtigung der zwei massiv ins Gewicht fallende einschlägigen Vorstrafen des insgesamt fünffach vorbestraften Angeklagten, in Zusammenhalt mit dem raschen Rückfall ohnehin sehr nachsichtig und keinesfalls einer Reduktion zugänglich.
Der Angeklagte kam bereits je zwei Mal in den Genuss bedingter Strafnachsicht und Probezeitverlängerung. Drei Mal wurden über ihn Geldstrafen jeweils im niedrigen vierstelligen Bereich verhängt. Dennoch verharrte er in seinem rechtsbrecherischen Verhalten und setzte dieses keine neun Monate nach der letzten Verurteilung, noch während laufender Ratenzahlung und offener Probezeit, fort. Diese Ignoranz gegenüber bisher erlittenen strafrechtlichen Sanktionen zeigt, dass gegenständlich weder die neuerliche Verhängung einer Geldbuße unter Anwendung des § 37 StGB noch die gänzliche bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB ausreichen können, um ihn in Hinkunft von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr bedarf es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht schon aus spezialpräventiven Erwägungen dringend des Vollzugs zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe, um endgültig ausreichend abschreckende Wirkung beim Angeklagten entfalten zu können.
Bleibt zur nicht ausgeführten Berufung hinsichtlich des Konfiskationskenntnisses anzumerken, dass die sichergestellten gefälschten Urkunden aufgrund deren besonderer Beschaffenheit richtigerweise einzuziehen gewesen wären (§ 26 Abs 1 StGB), was dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil gereicht.
Der Berufung des Angeklagten war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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