Das Oberlandesgericht Wien hat am 11. Dezember 2025 als Berufungsgericht unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025, GZ B*25.3, sowie deren (implizit erhobene) Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M. in Abwesenheit der Angeklagten A*, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers Mag. Wolfgang Haas durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde die am** geborene A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 19 Abs 2 iVm § 5 Z 6a JGG wurde vom Verfall abgesehen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* weiters schuldig erkannt, an den Privatbeteiligten C* 40 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der A* mit Urteilen des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 6. März 2020, AZ D*, des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2021, AZ E*, sowie des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 20. März 2023, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen und verlängerte die Probezeit zur letztgenannten Verurteilung gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. Jänner 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Verfügungsberechtigten des Taxiunternehmens des C*, G*, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und fähiger Fahrgast zu sein, zu einer Handlung, nämlich zum Transport mit dem Taxi verleitet, die C* mangels Zahlung des Fuhrlohns im Betrag von 40,30 Euro am Vermögen schädigte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und mildernd die Tatbegehung als junge Erwachsene.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26) und fristgerecht zu ON 27 ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, welche mangels erneuter Ausführung des Rechtsmittels nach Zustellung der hinsichtlich der Tatzeit angeglichenen Urteilsausfertigung (ON 1.17, ON 32 iVm ON 25.2, 1) am 27. August 2025 (nach wie vor) beachtlich ist (RISJustiz RS0126527).
Weiters ist über die mit der Berufung wegen Strafe gemäß § 498 Abs 3 zweiter Satz StPO als implizit erhoben geltende Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre betreffend die mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 20. März 2023, AZ F*, gewährte bedingte Strafnachsicht zu entscheiden.
Zunächst ist die Berufungswerberin mit ihrem Monitum, die schriftliche Urteilsausfertigung welche von dem in der Hauptverhandlung verkündeten Urteil in Bezug auf den Tatzeitpunkt ab, was den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO herstelle, auf die von der Erstrichterin in der Zwischenzeit vorgenommene (rechtskräftige) Urteilsangleichung (ON 32 samt Zustellnachweis [ON 1.17]) zu verweisen (RIS-Justiz RS0098860, RS0098511). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt sohin nicht vor.
Zur nicht näher ausgeführten, eine „Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung“ anstrebenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist auszuführen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Annahmen noch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit zur Beweiskraft der Angaben der Angeklagten und der Zeugen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nämlich keine negative Beweisregel abzuleiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht der Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Ausgehend davon ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Die Erstrichterin hat unter Einbeziehung ihres in der Hauptverhandlung sowohl von der Angeklagten als auch vom Zeugen G* gewonnenen persönlichen Eindrucks schlüssig, nachvollziehbar und in der vom Gesetz geforderten gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, weshalb sie den auch die subjektive Tatseite leugnenden Angaben der Angeklagten nicht, hingegen jenen des Zeugen gefolgt ist.
Die Ausführungen des Erstgerichts, die Verantwortung der Angeklagten, wonach bei Buchung der Fahrt in der von ihr verwendeten App die Fahrt bereits als bezahlt aufgeschienen sei, stehe schon im Widerspruch zu ihren weiteren Angaben zur Sperre genau der dort hinterlegten Karte seit Mitte 2024 und dazu, über keine andere Karte zu verfügen (ON 25.2, 8), wohingegen der Zeuge G* mangels erkennbaren Motivs für eine Falschaussage glaubwürdig erklärt habe, dass die Fahrt als solche mit Barzahlung gebucht und nicht bezahlt worden sei (ON 25.2, 10), sind nicht zu beanstanden. Die Buchung als Fahrt mit Barzahlung wurde zudem durch den Eigentümer des Taxiunternehmens bestätigt, der in der Hauptverhandlung angab, die gebuchte Zahlungsart, sowie, dass die Fahrt nach wie vor nicht bezahlt worden sei, im Buchungssystem vor der Hauptverhandlung nochmals überprüft zu haben (ON 25.2, 11). Aus dem Umstand, dass der Angeklagten bei Fahrtantritt bewusst gewesen sein musste, dass diese keinesfalls beglichen sein konnte, ist in Verbindung mit ihrem Zugeständnis, kein Bargeld mitgeführt zu haben, zwanglos von der Richtigkeit der Feststellungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht auszugehen.
Da somit keine Zweifel an der zutreffenden Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht bestehen, hat der Schuldspruch bestand und ist der Berufung wegen Schuld keine Folge zu geben.
Auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgründe sind zunächst im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB; RISJustiz RS0111324, RS0090954[T1]) um die Begehung der Tat während zweier offener Probezeiten, und zwar betreffend das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2021, rechtskräftig seit 26. Mai 2021, AZ E*, sowie das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 20. März 2023, rechtskräftig seit 6. November 2023, AZ F*, als die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indizierend zu ergänzen.
Hingegen hat der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB zu entfallen, weil die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 29. Jänner 2025 bereits 21 Jahre alt war.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe und unter objektiver Abwägung der zum Nachteil der Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die den Strafrahmen gerade zu einem Drittel ausschöpfende Sanktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe ohnehin milde ausgemittelt und daher keiner Reduktion zugänglich.
Die im Gerichtstag geltend gemachte – auf die erforderliche Urteilsangleichung gestützte - lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) liegt nicht vor. Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass erst eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB begründet. Bestimmte Zeitgrenzen, deren Überschreitung automatisch eine unangemessen lange Verfahrensdauer (und damit eine Verletzung des Art 6 EMRK) darstellen würden, kennen weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (OGH, EGMR). Es kommt stets auf eine Einzelfallbeurteilung an ( Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 StGB Rz 153 mwN). Der dafür maßgebliche Zeitraum beginnt mit der Kenntnis vom Strafverfahren und endet mit dessen rechtskräftiger Beendigung. Die Angeklagte erfuhr von dem gegen sie geführten Strafverfahren anlässlich ihrer Anhaltung am 2. November 2024, bei der ihr ihre Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht worden war (ON 12.2) und endete mit dem Gerichtstag am 11. Dezember 2025. Gegen die Angeklagte wurde sowohl wegen des Verdachts des schweren Betrugs gemäß §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (Tatzeit Mai 2024), als auch der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit 24. November 2025) und wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (Tatzeit 29. Jänner 2025) ermittelt. Bedenkt man, dass die Angeklagte nicht auf polizeiliche Ladungen reagierte und ihr die Ladung zur Hauptverhandlung durch die Polizei zugestellt werden musste (siehe ON 8.5, 14.2, 15.5, 19.2, 2), und das Urteil vor der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht noch einer Angleichung bedurft hat, so hat das Verfahren mit etwas mehr als einem Jahr weder unverhältnismäßig lange gedauert noch ist es zu nicht mit dem Gegenstand und dem Verhalten der Angeklagten erklärbarenunverhältnismäßigen Verzögerungen bei der Anklage, der Ausschreibung und Durchführung der Haupthandlung, der Ausfertigung des Urteils oder der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gekommen, weshalb der Forderung nach einer Reduktion der Strafe aus dem Grund des nicht gefolgt werden kann.
Wenngleich der Berufungswerberin zuzustimmen ist, dass die Tathandlung keinen bedeutenden Schaden nach sich gezogen hat, so ist ihrer Forderung nach bedingter Nachsicht der Freiheitsstrafe zu entgegnen, dass zwischen der Rechtskraft ihrer letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt, AZ F*, am 6. November 2023 - mag die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat auch über dreieinhalb Jahre zurückliegen - und der nunmehr in Rede stehenden Tat lediglich rund ein Jahr und nicht ganz drei Monate liegen. Daher ist den erstgerichtlichen Überlegungen, wonach aus spezialpräventiven Gründen eine neuerliche bedingte Nachsicht der Strafe nicht möglich sei, weil weder bisherige Verurteilungen noch der Angeklagten gewährte Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsichten und Probezeitverlängerungen [vgl Punkt 1 und 2 der Strafregisterauskunft]) einen deliktabhaltenden Eindruck bei der Angeklagtem hinterlassen und auch die Beigebung von Bewährungshilfe bisher ihren intendierten Zweck verfehlt habe, beizutreten.
Letztlich ist auch der impliziten Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre, kein Erfolg zu bescheiden. Denn im Hinblick auf die oben angeführten spezialpräventiven Erfordernisse bedarf es zumindest der Verlängerung der Probezeit, um eine möglichst große Zeitspanne hindurch verhaltenssteuernd und motivierend auf die Angeklagte einzuwirken und im unerwünschten Fall der Beibehaltung ihres gegen rechtlich geschützte Werte gerichteten Lebenswandels die Möglichkeit zum Widerruf zu haben.
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