Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3, Abs 4 erster Satz, zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2025, GZ ** 18.3, nach der am 9. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Patrick Silber durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein rechtskräftiges Einziehungserkenntnis enthaltenden Urteil, wurde der am ** in Russland geborene staatenlose A* des Verbrechens der Hehlerei nach §§ 164 Abs 2, Abs 3, Abs 4 erster Satz zweiter Fall, 15 StGB (II./) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (I./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 14. November 2024, AZ **, nach § 164 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
I./zwischen 2.8.2024 und 28.8.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits zu hg ** rk verurteilten B* als Mittäter (§ 12 StGB) C* fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Trekkingrad der Marke ** rot mit der Nummer ** im Wert von ca. EUR 1.600,- durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II./gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Wert, die aus mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen stammten, nämlich aus Einbruchsdiebstählen, gekauft, sonst an sich gebracht oder Dritten verschafft bzw dies zumindest versucht, indem er gesondert verfolgten Hehlern – im Zweifel durch Dritte – gestohlene Fahrräder zum Verkauf anbot, indem er diesen die Fahrräder in Textnachrichten anbot oder ihnen als Verkaufsanbot Fotos von den Fahrrädern schickte, und zwar
A./ dem gesondert verfolgten D*
1./ am 2.8.2024 ein Mountainbike der Marke ** blau-grün im Wert von ca. EUR 540,-;
2./ am 4.8.2024 ein Mountainbike der Marke ** schwarz-weiß im Wert von ca. EUR 1.500,-;
3./ am 10.8.2024 ein E-Bike der Marke ** im Wert von ca. EUR 4.000,-;
4./ am 15.8.2024 ein E-Bike der Marke ** dunkel/grau-silber im Wert von ca. EUR 1.100,-;
5./ am 17.8.2024 ein Mountainbike der Marke ** im Wert von ca. EUR 2.000,-;
6./ am 19.8.2024 einen E-Scooter der Marke ** schwarz-blau im Wert von ca. EUR 650,-;
7./ am 19.8.2024 ein Mountainbike der Marke ** grün im Wert von ca. EUR 800,-;
8./ am 24.8.2024 ein Mountainbike der Marke ** grau-silberfarbig- schwarz im Wert von ca. EUR 500,-;
9./ am 25.8.2024 ein Mountainbike der Marke ** schwarz-blau im Wert von ca. EUR 500,-;
10./ am 19.8.2024 ein Rennrad der Marke ** schwarz-weiß im Wert von ca. EUR 3.000,-;
11./ am 18.8.2024 ein Fahrrad der Marke ** mit der Nummer ** im Wert von ca. EUR 5.300,-;
B./ dem gesondert verfolgten ** am 22.8.2024 ein E-Bike der Marke ** im Wert von ca. EUR 3.100,-;
C./ einem unbekannten Abnehmer am 20.8.2024 ein E-Bike mit Hinterrad-Nabenmotor im Wert von ca. EUR 1.000,-, nachdem ihn der hierfür bereits zu hg ** wegen Hehlerei rk verurteilten E* um Weitervermittlung des Fahrrads gebeten hatte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Tatbegehung, sieben einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die teilweise Sicherstellung der Fahrräder und maß der umfassend reumütigen geständigen Einlassung des Angeklagten wesentliche Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 19), zu ON 20 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, der Berechtigung zukommt.
Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Bedachtnahmeurteile sechs einschlägige Vorstrafen aggravierend zur Last fallen. Da gewerbsmäßige Begehung nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB lediglich die Verwirklichung dreier solcher Taten voraussetzt, wurde auch die oftmalige Tatwiederholung im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung - nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) vom Erstgericht zutreffend zu Lasten des Angeklagten veranschlagt (RIS-Justiz RS0099968 [insb T6]).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, sind die Erschwerungsgründe beim Faktum II./ zusätzlich um die mehrfache Deliktsqualifikation und das Überschreiten der Wertgrenze des § 164 Abs 3 StGB um mehr als das 4 fache zu ergänzen.
Wenn der Angeklagte in seiner Gegenausführung moniert, dass bei Anwendung der Strafschärfung des § 39 StGB nur die über dessen Voraussetzungen hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen erschwerend zu werten sind, ist klarzustellen, dass § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt und daher auch bei (nunmehr zwingender) Anwendung des § 39 StGB sämtliche einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen sind (RISJustiz RS0091527 insb [T3]).
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt, kommt dem Milderungsgrund der Sicherstellung einiger Fahrräder kaum Gewicht zu, weil der Angeklagte keinen Beitrag zur Sicherstellung leistete (
Zieht man weiters ins Kalkül, dass der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 14. November 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Wochen verurteilt wurde (ON 5), bereits sechs einschlägige Vorstrafen aufweist und darüber hinaus ungeachtet der wiederholten Erfahrung des Haftübels in Bezug auf das am 9. März 2024 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. Jänner 2024, AZ **, im raschen Rückfall handelte, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die mit lediglich einem Fünftel der Höchststrafe ausgemessene Zusatzstrafe weder spezial , noch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird.
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche tat und schuldangemessene Maß zu erhöhen, um sämtlichen präventiven Strafzwecken zu entsprechen.
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