Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen 1. der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie 2. des B * wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2025, GZ ** 37.3, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU)als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) und Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch zu III./A./ und B./ sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen wegen Strafe werden die Staatsanwaltschaft und B* auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden A* und B* jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB (I./) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II./) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB und zwar A* zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie B* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren jeweils unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde bei A* ein Geldbetrag in Höhe von EUR 1.500, , bei B* ein Geldbetrag in Höhe von EUR 4.500, für verfallen erklärt. Die total gefälschten kroatischen Personalausweise wurden eingezogen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung und mehrfache Qualifikation, bei A* zusätzlich den raschen Rückfall, als mildernd demgegenüber bei beiden Angeklagten den Versuch und das reumütige Geständnis.
Hingegen wurden beide Angeklagte von dem jeweils gegen sie erhobenen Vorwurf, sie hätten falsche besonders geschützte Urkunden mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, besessen, und zwar
A./ B* einen auf „C*, geboren am **“ lautenden gefälschten kroatischen Führerschein;
B./ A* einen auf „D*, geboren am **“ lautenden gefälschten kroatischen Führerschein
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Diesbezüglich konnte das Erstgericht bei gleichzeitiger Annahme des Wissens der Angeklagten um die total gefälschten Führerscheine nicht feststellen, wo die Führerscheine konkret vorgefunden worden seien und zudem, dass die Angeklagten die Führerscheine zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache im Rechtsverkehr gebrauchen wollten. Begründend hielt der Erstrichter dazu fest, dass zum einen im Amtsvermerk vom 30. Juni 2025 der PI ** (ON 4.8.27) die Auffindungssituation der Führerscheine nicht detailliert dargelegt sei (ON 4.8.27, 3), weshalb nicht zweifelsfrei festzustellen sei, unter welchen Umständen die total gefälschten Führerscheine aufgefunden worden seien. Den auf die Verwendung im Rechtsverkehr gerichteten Vorsatz vermochte der Erstrichter auch deswegen nicht festzustellen, weil sich die Angeklagten im Zuge einer StVO Kontrolle mit deren total gefälschten Personalausweisen und nicht, was naheliegend gewesen wäre, mit den total gefälschten Führerscheinen ausgewiesen hätten (US 22).
Gegen dieses Urteil richtet sich zunächst die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie jener des B* wegen Strafe.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld, die sich gegen den Freispruch in Bezug auf beide Angeklagte richtet, kommt Berechtigung zu.
Das monitum unzureichender Begründung entscheidender Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) überzeugt, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter und fünfter Fall) erübrigt.
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (14 Os 72/02, SSt 64/39; RISJustiz RS0116732 und RS0118317).
Der Erstrichter lässt die geständige Verantwortung beider Angeklagter zu den freigesprochenen Fakten (ON 37.2, AS 3 und 7) völlig unberücksichtigt. Ohne entsprechende Würdigung derselben bleibt die Begründung entscheidender Tatsachen grob unvollständig.
Auch sonst bestehen erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung. So lässt der Akteninhalt keine wesentlichen Zweifel über die Umstände der Sicherstellung der gefälschten Führerscheine offen. Zunächst ergibt sich aus dem Amtsvermerk der PI ** vom 30. Juni 2025 (ON 4.8. 27), dass die gefälschten Führerscheine (offensichtlich von den Angeklagten) mitgeführt wurden (dortige S 3). Gleiches erschließt sich aus der Datenzusammenfassung, wonach besagte Führerscheine im Rahmen einer Sicherstellung in der PI ** am 29. Juni 2025 um 23.00 Uhr jeweils bei den Angeklagten sichergestellt worden sind (ON 4.8.27 S 10 und 15). Dass diese im Zuge einer Verkehrskontrolle die gefälschten kroatischen Personalausweise vorzeigten, vermag den auch auf die Verwendung der gefälschten Führerscheine bezogenen Vorsatz, welcher schon angesichts des in Bezug auf die gefälschten Personalausweise angenommenen Verwendungsvorsatzes naheliegend ist, nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Im Übrigen lässt die im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte rechtliche Erörterung, wonach der Anklagepunkt III./ vom Anklagepunkt II./ konsumiert werde, die Annahme eines rechtlich verfehlten Freispruchs
Das Urteil war jedenfalls in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld in Bezug auf die Freispruchsfakten III./A./ und B./ sowie im Strafausspruch (das Verfalls und Einziehungserkenntnis bleiben unberührt) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Anklagebehörde und der Zweitangeklagte waren mit ihren Berufungen wegen Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
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