Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU), als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* (vormals B* C*)wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 3 zweiter Fall SMG, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2022, GZ ** 131, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene A*der aktuell zu AZ D* eine Strafhaft verbüßt (ON 153) und sich derzeit im Verfahren AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu verantworten hat (ON 152) - wurde unter seinem früheren Namen B* C* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 3 zweiter Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2½ Jahren verurteilt. Über seinen Antrag war ihm mit Beschluss vom 4. Juli 2019 (ON 86) gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 28. Mai 2021 ein Strafaufschub gewährt worden, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen, wobei der Strafaufschub mit der Maßgabe gewährt wurde, dass sich der Verurteilte einer stationären Therapie unterzieht und Bestätigungen über Beginn bzw Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen eines bzw zwei Monaten vorlegt (ON 86). Am 16. Juli 2019 wurde der Verurteilte aus der Haft entlassen, im F* aufgenommen, brach jedoch die stationäre Therapie unmittelbar danach ab (ON 89) und war in weiterer Folge unauffindbar. Anfragen an andere Therapieeinrichtungen verliefen negativ (ON 119ff), auch gerichtliche Fahndungsmaßnahmen blieben bis 29. April 2022 ergebnislos, an diesem Tag wurde der Genannte im Zuge einer Fahrzeugkontrolle in ** angehalten (ON 130).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht im Sinn der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaftfest, dass betreffend B* C* in Ermangelung des Nachweises einer erfolgreich absolvierten gesundheitsbezogenen Maßnahme die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen und ordnete den Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe an (ON 131). Dieser Beschluss wurde C* (erst) vgl. Verfügung vom 13. Oktober 2025 (ON 151) – am 15. Oktober 2025 zu Handen seines Verteidigers zugestellt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des (nunmehr) A* (ON 160), mit der er unter Vorlage einer Therapiebestätigung der psychiatrischen Klinik G* vom 2. September 2025 (ON 160 S 7 ff) moniert, sich im Zeitraum von 16. Oktober 2019 bis 15. März 2021 in Mazedonien erfolgreich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung unterzogen zu haben.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Ist der Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG nicht zu widerrufen (§ 39 Abs 4 SMG) oder hat sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen (§ 40 Abs 1 erster Satz SMG). Neben der Erforderlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Tatbegehung und Gewöhnung an ein Suchtmittel (RISJustiz RS0119761) ist Voraussetzung für eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nach dieser Bestimmung der Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (RISJustiz RS0122911). Ein Erfolg liegt dann vor, wenn das spezifische Ziel jener gesundheitsbezogenen Maßnahme, der sich der Verurteilte unterzogen hat, erreicht wurde. Eine Heilung von jeglicher Abhängigkeit ist nicht notwendig. Hat sich der Betroffene keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, aber dennoch selbst den Weg aus der Abhängigkeit gefunden (etwa Spontanheilung ohne Therapie), ist dem Gesetzeszweck des § 40 SMG (voraussichtliche Abstandnahme von Delinquenz im Zusammenhang mit dem Suchtmittelmissbrauch) entsprochen und die Strafe in analoger Anwendung dieser Gesetzesstelle bedingt nachzusehen ( Schwaighofer in WK 2SMG § 40 Rz 9f).
Auch wenn mittlerweile ein (zufolge der Neuerungserlaubnis im Rechtsmittelverfahren beachtliches) aktuelles psychotherapeutisches Gutachten der Sachverständigen Mag. H* vom 25. Oktober 2025 (ON 156) vorliegt, in welchem aus sachverständiger Sicht die Voraussetzungen des § 40 SMG bejaht werden, können die Voraussetzungen des nicht abschließend beurteilt werden. So gab C* der Sachverständigen gegenüber an, seit 2019 mit seiner derzeitigen Partnerin in einer Beziehung zu leben, die (offenkundig in Österreich als Buchhalterin) beschäftigt sei, wobei er nach seiner Abschiebung im Jahr 2022 unter einem anderen Namen erneut nach Österreich zurückgekehrt sei. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass B* C* zu einem unbekannten Zeitpunkt seinen Namen auf
Im ergänzten Verfahren wird zu überprüfen sein, ob die Depositionen des (nunmehr A*) in Bezug auf die in Mazedonien absolvierte Therapie mit den Haftzeiten im Verfahren AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Einklang zu bringen sind und weiters Strafregisterauskünfte in Österreich und Mazedonien in Bezug auf sämtliche bekannte, vom Beschwerdeführer verwendeten Identitäten einzuholen sein, um das Vorliegen (auch) der Voraussetzungen des § 39 Abs 4 Z 2 SMG verlässlich beurteilen zu können.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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