RS0119761 – OGH Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs 1 SMG ist zwar grundsätzlich von einer Aufschubsgewährung nach § 39 SMG unabhängig, kann aber ebenso wie diese nur dann stattfinden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Gewöhnung an ein Suchtmittel besteht.