Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* , **, und 2. C* , **, beide vertreten durch Mag. Volker Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsaufhebung und EUR 25.000,- s.A., über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29.9.2025, 13 R 40/25k, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.1.2025, ** 56, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die im Zulassungsantrag vorgetragene, nach Ansicht des Klägers zur Zulässigkeit der Revision führende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO betrifft die Begründung der Verneinung eines in der Berufung gerügten primären Verfahrensmangels (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) durch das Berufungsgericht.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel in der Revision nicht geltend gemacht werden ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 503 ZPO Rz 41; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 99, jeweils mwN; RS0042963).
Dass sich das Berufungsgericht mit seiner Mängelrüge überhaupt nicht befasst habe, also eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, macht der Kläger in seinem Zulassungsantrag – jeweils zu Recht – ebenso wenig geltend, wie dass die Entscheidung nicht auf aktenmäßiger Grundlage erfolgt wäre.
Der Zulassungsantrag legt keinen der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglichen Revisionsgrund dar und war daher samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).
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