Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Pflegegeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.4.2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 23.9.2024 gewährte die Beklagte der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.7.2024.
Dagegen richtet sich die erkennbar auf ein höheres Pflegegeld gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin leide an einer Post-Covid-Symptomatik infolge von Covid im Februar 2023, einem klinischen Bild wie bei ME/CFS, einer Post Exertional Malaise und einem posturalen orthostatischen Tachykardiesyndrom, POTS. Sie benötige bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe und Betreuung.
Die Beklagte wendet ein, bei der Klägerin bestehe kein höherer Pflegebedarf als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht Pflegegeld der Stufe 4 ab 1.7.2024 zu und wies das auf Gewährung von höherem Pflegegeld gerichtete Mehrbegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Die am ** geborene Klägerin hat Jus studiert, ist seit Sommer 2024 bettlägerig und kann maximal zum WC gehen. Der Lebensgefährte hilft ihr beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl. Sie bewohnt eine 50 m² große Wohnung im 1. Stock, die mit Gasetagenheizung geheizt wird. Im Wohnungsverband ist eine Dusche vorhanden. Infrastruktur befände sich in Gehweite.
Im Wesentlichen bestehen bei der Klägerin ein Z.n. COVID-Infektion 2023, ein Chronic fatigue syndrome, ein Posturales Tachkardiesyndrom (POTS), ein Mastzellenaktivierungssyndrom (MCAS) und eine Ebstein-Barr-Virus Reaktivierung. Hinsichtlich der weiteren und genaueren Diagnosen wird auf das medizinische Sachverständigengutachten verwiesen.
Die Klägerin kann die Strecke zum WC gehend absolvieren, ansonsten wird Hilfe beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl benötigt. Sie liegt zumeist im Bett. Freies Stehen ist für maximal 3 Minuten möglich, dann kommt es zu Tachykardien (Herzfrequenz bis 140). Selbstständiges Aufrichten im Bett ist möglich. Der Faustschluss ist beidseits komplett, die großen Gelenke sind passiv frei beweglich, es findet sich eine generalisierte Muskelschwäche mit Sensibilitätsstörungen und (Muskel-)Schmerzen an den Extremitäten. Zusätzlich liegen Konzentrationsstörungen und migräne-artige Kopfschmerzen vor. Kurz- und Langzeitgedächtnis sind erhalten, die Konzentrationsfähigkeit ist vermindert. Die Klägerin ist allseits orientiert. Die Stimmungslage ist depressiv. Erkennen größerer Buchstaben im Leseabstand und Farbsehen sind möglich.
Ab Antragstellung hat die Klägerin folgenden Hilfs- und Pflegebedarf:
Bei der täglichen Köperpflege (erfolgt größtenteils im Bett)
Beim Zubereiten der Mahlzeiten
Hinsetzen und Aufrichten) Beim Verrichten der Notdurft (Begleiten zum WC, Helfen beim An- und Auskleiden
Bei der Einnahme der Medikamente
Beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe - 10 Minuten/Tag
Bei der Herbeischaffung der Nahrungsmittel und der Medikamente
Bei der Reinigung der Wohnung
Bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche
Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn ist notwendig
Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten. Eine grundlegende mittelfristige Verbesserung ist laut den behandelnden Spezialistinnen nicht zu erwarten, ebenso wenig eine Verringerung des Pflegebedarfs. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, bei der Klägerin bestehe ein monatlicher Pflegebedarf von 168 Stunden, sodass ihr Pflegegeld der Stufe 4 gebühre.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klägerin nur Pflegegeld der Stufe 1 gewährt und das Mehrbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1.1.1 In ihrer Mängelrüge macht die Beklagte geltend, dass das Erstgericht die von ihr beantragte Einholung eines neurologischen Gutachtens unterlassen habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass zur Abklärung des komplexen Zustandsbildes eines Zustands nach Covid-Infektion ein neurologischer Sachverständiger beizuziehen sei. Das Chronic Fatigue Syndrom (CFS/ME) und das Posturale Tachykardiesyndrom (POTS) seien rein neurologische Krankheitsbilder, was sich unter anderem an der Klassifizierung G im ICD-Code zeige. Darüber hinaus sei der beigezogene Sachverständige kein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, sondern ausschließlich der Chirurgie. Er habe seine Kompetenzen überschritten und zudem gerade nicht ausgeführt, dass eine neurologische Begutachtung nicht notwendig sei. Durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie wäre es möglich gewesen, zumindest teilweise die Leiden der Klägerin zu objektivieren oder die Nichtobjektivierung zu bestätigen.
1.1.2. Die Beklagte macht weiters einen Begründungsmangel geltend. Einerseits habe das Erstgericht die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht begründet; andererseits habe es in seiner Beweiswürdigung nicht dargelegt, warum es das Gutachten des Sachverständigen Dr. C* für schlüssig und nachvollziehbar halte.
1.2. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Beklagte nahezu sämtliche Feststellungen zum Hilfs- und Pflegebedarf der Klägerin und begehrt Ersatzfeststellungen, aus denen sich ein deutlich geringerer Pflegebedarf ergebe.
Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. C* nicht schlüssig und nachvollziehbar. Ein 24-Stunden-EKG eigne sich nicht für die Diagnose POTS, sondern es bedürfe eines Kipptisch- oder Schellongtests. Der Sachverständige begründe unzulässigerweise die Diagnose POTS mit der Objektivierbarkeit der Diagnose Tachykardie. Eine Tachykardie allein sei nicht geeignet, einen Pflegebedarf von 168 Stunden pro Monat zu begründen.
1.3. In der Rechtsrüge verweist die Beklagte auf die Beweislast der Klägerin und macht als sekundären Feststellungsmangel geltend, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, welcher konkrete Pflegebedarf auf die (einzig nachgewiesene) Tachykardie zurückzuführen sei.
2. Den Berufungsausführungen kommt hinsichtlich der unterlassenen Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie Berechtigung zu.
Die Beklagte beantragte in der Tagsatzung vom 30.4.2025 die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens (ON 15). Der Sachverständige Dr. C* meinte im Anschluss, dass sich am Hilfs- und Pflegebedarf der Klägerin durch die Einholung dieses Gutachtens „nicht viel ändern wird“ (ON 15.2, Seite 2).
Entgegen der Behauptung der Beklagten in ihrer Mängelrüge hat das Erstgericht-wenn auch im Ergebnis unzutreffend-begründet, warum es die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie für nicht erforderlich erachtete. Es führte aus, der Sachverständige Dr. C* habe nachvollziehbar dargelegt, dass dies nicht erforderlich sei (Seite 3 der Urteilsausfertigung).
Dieser Inhalt kann der Aussage des Sachverständigen, es würde sich durch ein neurologisches Gutachten „nicht viel ändern“, jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr gesteht der Sachverständige dadurch ja gerade zu, dass ein neurologisches Gutachten zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.
Im Pflegegeldverfahren reicht in der Regel ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs aus. In besonderen Einzelfällen kann sich jedoch aus der bisherigen Beweislage oder der Art der Erkrankung die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus einem „speziellen“ Fachgebiet ergeben ( Greifeneder/Liebhart,Pflegegeld5 Rz 8.123, 8.126; RW0000272). Dies gilt etwa bei Sehbehinderungen, Schizophrenie oder erstmaliger Diagnose einer schweren Depression, zumal bei letzteren nur ein psychiatrischer Sachverständiger verlässlich eine Aggravation ausschließen kann ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.124 f).
Diese Erwägungen führen auch im vorliegenden Fall der (erstmaligen) Diagnose und Pflegegeldeinstufung einer nun 31-jährigen Versicherten, bei der massive Beeinträchtigungen aufgrund eines Zustandes nach einer Covid-Infektion, CFS, POTS und MCAS zu beurteilen sind, dazu, dass die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht deshalb unterbleiben kann, weil der Sachverständige Dr. C* davon ausgeht, dass sich durch ein neurologisches Gutachten „nicht viel ändern“ werde.
Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in vergleichbaren Verfahren bei ähnlichen Krankheitsbildern in der Regel ebenfalls neurologische bzw neurologisch-psychiatrische Gutachten erforderlich waren (vgl etwa OLG Wien 9 Rs 25/25z, OLG Linz 12 Rs 19/25p).
3.Da die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern, liegt ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt (RS0043049, RS0043027).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zur Ermittlung des Hilfs- und Pflegebedarfs der Klägerin einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie zu beauftragen haben. Nach Einlangen dieses Gutachtens wird eine medizinische Zusammenfassung einzuholen sein, in der insbesondere zu einer allfälligen Leidenspotenzierung Stellung zu nehmen ist, zumal bei der Klägerin mehrere Krankheitsbilder zusammentreffen.
4. Auf die Beweis- und Rechtsrüge der Beklagten, die sich auf den Hilfs- und Pflegebedarf der Klägerin bezieht, war aufgrund der erfolgreichen Mängelrüge und der unumgänglichen Aufhebung des Ersturteils nicht näher einzugehen.
Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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