Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, Beraterin für Arbeitssuchende, **, **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. November 2024, Cgs1*-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3. Mai 2023 auf Gewährung von Pflegegeld ab. Dem lag ein monatlicher Pflegebedarf von 40 Stunden zugrunde, nämlich eine Teilhilfe beim Kochen (10 Stunden) sowie Hilfe zur Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, zur Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie zur Pflege der Leib- und Bettwäsche (3 mal 10 Stunden).
Mit der auf Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 gerichteten Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie leide infolge einer Covid-Infektion an einer komplexen Erschöpfungssymptomatik und benötige volle Unterstützung bei der Zubereitung der Mahlzeiten und zudem Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, da sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne und mit dem Pkw nur den 5-minütigen Weg zum Hausarzt schaffe.
Die Beklagtebeantragte die Klagsabweisung, berief sich auf ihre eigene Erhebung des Pflegebedarfs und auf die im parallel anhängigen Verfahren zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (kurz: Pensionsverfahren [Cgs2* des LG Linz als ASG]) eingeholten Gutachten aus den Fachgebieten Neurologie-Psychiatrie sowie Berufskunde/Arbeitspsychologie.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf dazu zusammengefasst folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche Sachverhaltsfeststellungen:
Die Fahrt zum Arzt nimmt circa 5 Minuten in Anspruch und ist der Klägerin möglich. Auch kurze Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind ihr zuzumuten. Lebensmittelgeschäfte, Bank und Apotheke liegen in unmittelbarer Nähe der Wohnung und sind somit für die Klägerin erreichbar. Der Besuch kultureller Veranstaltungen kann nur bei entsprechender Motivation stattfinden. Der Klägerin ist ein Spazierengehen für circa 1 km möglich. Stiegensteigen – die Wohnung liegt im ersten Stock – kann sie einmal pro Tag und somit kann sie maximal eine Erledigung außerhalb der Wohnung pro Tag selbständig durchführen. Mehrfaches Verlassen der Wohnung ist ihr nicht möglich.
Die Klägerin benötigt keine vollständige Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, sondern lediglich eine regelmäßige Hilfestellung beim Kochen oder bei den Vorbereitungsarbeiten. Diese Unterstützung kann in der Regel im zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Die weitgehend permanente Anwesenheit der Pflegepersonen während des gesamten Kochvorgangs ist nicht erforderlich. So können etwa Arbeiten im Sitzen zu 100 % durchgeführt werden. Für diese Teilhilfe ist ein Zeitaufwand von 10 Stunden monatlich erforderlich (dislozierte Feststellung; vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 5.83, Rz 8.134).
Die Klägerin ist nicht in der Lage, Nahrungsmittel und sonstige Bedarfsgüter des täglichen Lebens für den eigenen Bedarf ohne fremde Hilfe in die Wohnung zu schaffen. Sie kann auch die gründliche Wohnungsreinigung nicht ohne fremde Hilfe durchführen. Bei der Reinigung und Pflege der Leib- und Bettwäsche ist ebenso Hilfe erforderlich.
Bei der Klägerin ist ein Post-Covid-Syndrom nach einem Covid-Infekt 10/2022 diagnostiziert worden. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung und wird voraussichtlich weitere sechs Monate andauern.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu einem Stufe 1 nicht erreichenden Pflegebedarf von 50 Stunden monatlich, nämlich 10 Stunden für die Hilfestellung beim Kochen und 4 mal 10 Stunden für die Herbeischaffung der Nahrungsmittel und Medikamente, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Reinigung der Leib- und Bettwäsche und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, unbeantwortet gebliebene Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe nach allfälliger Verfahrensergänzung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Berufung ist im Umfang ihres Aufhebungsbegehrens berechtigt .
1 Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2024 die Ergänzung des Pflegegutachtens zu dem von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen verneinten Hilfsbedarf für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (ON 6). Nach Erstattung eines Ergänzungsgutachtens (ON 8.1) beantragte die Klägerin erneut mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2024 die Ergänzung, in eventu die Erörterung des Gutachtens, da die Frage ihrer Meinung nach nicht ausreichend beantwortet worden war (ON 10).
Auf das zweite Ergänzungsgutachten (ON 12.2) folgte am 4. Februar 2024 wieder ein Erörterungsantrag unter näherer Erläuterung der Notwendigkeit einer Begleitperson bei Wegen außer Haus mit Ausnahme der Fahrten zum Hausarzt (ON 14). Das Erstgericht gab eine schriftliche Gutachtensergänzung in Auftrag und dieses dritte Ergänzungsgutachten ergab, dass die Klägerin an einzelnen Tagen des Monats erschöpfungsbedingt Mobilitätshilfe im weiteren Sinn benötigt (ON 16.2).
Da in der Zwischenzeit im parallel anhängigen Verfahren auf Berufsunfähigkeitspension das neurologisch-psychiatrische sowie das berufkundliche Gutachten eine Fähigkeit der Klägerin zur Weiterarbeit in ihrem bisherigen Beruf als Coach im Ausmaß von 4 Stunden täglich ergeben hatten (Blg ./2, ./3), beantragte die Beklagte die Gutachtensergänzung und stellte den Hilfsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, die Herbeischaffung der Nahrungsmittel und Medikamente sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn in Frage (ON 20).
Im vierten Ergänzungsgutachten änderte die Sachverständige in Abwägung einerseits der „von der Klägerin subjektiv angegebenen Feststellungen“ und andererseits „aufgrund der objektiv vorliegenden neuen gutachterlichen Erkenntnisse“ ihre Meinung und ging nicht mehr von der Notwendigkeit einer vollen Unterstützung beim Kochen aus, sondern nur noch von einer erforderlichen Hilfestellung in der Dauer von 20 Minuten täglich bzw 10 Stunden monatlich (ON 22.2).
In der Tagsatzung vom 26. November 2024 beantragte wiederum die Klägerin die Erörterung des Gutachtens, da die Schlussfolgerungen im Pflegegutachten auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten basierten, dessen Erörterung aber beantragt worden sei (ON 26.3).
Diesen Antrag wies das Erstgericht ab und argumentierte mit der Klarheit des Pflegegutachtens sowie damit, dass für den zum Kochen erforderlichen Pflegeaufwand der Abschluss der neurologisch-psychiatrischen Gutachtenserstellung unerheblich sei, weil es nicht auf das (für die Pensionsgewährung relevante) Leistungskalkül ankomme; außerdem beruhe die Einschätzung der Sachverständigen auf den vorgelegten Befunden und nicht auf der gutachterlichen Einschätzung im Parallelverfahren (Urteil S 3).
2Die Klägerin rügt nunmehr unter Berufung auf § 75 ASGG iVm § 357 ZPO als Stoffsammlungsmangel, dass ihrem Beweisantrag nicht stattgegeben worden sei. Eine Erörterung sei auf Antrag zwingend durchzuführen und stehe nicht im Ermessen des Gerichts. Die Sachverständige habe ausdrücklich „aufgrund der vorgelegten Gutachten“ aus dem Pensionsverfahren den Pflegebedarf für die Zubereitung der Mahlzeiten um 20 Stunden reduziert und nicht aufgrund der im Pensionsverfahren vorgelegten Befunde. Nach dem auch im Pflegegutachten berücksichtigten Befund vom 3. November 2023 habe es keine weiteren Befunde bis zur Gutachtenserstattung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen im Pensionsverfahren gegeben.
Wesentlich sei dieser Mangel, weil die Klägerin die Sachverständige bei einer Erörterung (zusammengefasst) fragen hätte können, warum sie ohne Neubegutachtung bei gleich bleibendem Gesundheitszustand insbesondere zu einer bloßen Teilhilfe beim Kochen gelange und fremden gutachterlichen Erkenntnissen mehr Bedeutung beimesse als ihrer eigenen Befundaufnahme. Long Covid sei noch unerforscht und werde, wie zahlreichen Medienberichten zu entnehmen sei, von Sachverständigen nicht ernst genommen.
3Gemäß § 75 Abs 2 ASGG ist in Sozialrechtssachen der Sachverständige auch im Fall einer schriftlichen Begutachtung von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Damit geht das ASGG über § 357 Abs 2 ZPO hinaus, wonach der Sachverständige auf Verlangen verpflichtet ist, über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben und dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
3.1 Die Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung verfolgt den Zweck, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Überprüfung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten und die Expertise in allen verfahrensrelevanten Fragen einer Vervollständigung zuzuführen. Es führt aber nicht jedes Unterbleiben einer Gutachtenserörterung automatisch zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen, welche weitere Klärung eine Gutachtenserörterung hätte erbringen können. Eine Verpflichtung zur Ladung eines Sachverständigen besteht dann nicht, wenn sich Fragen des Gerichts oder der Parteien an den Sachverständigen offensichtlich erübrigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn keine der Parteien einen entsprechenden Erörterungsantrag stellt, das Gutachten keine Widersprüche aufweist und die in den Fachbereich des Sachverständigen fallenden entscheidungswesentlichen Aspekte der Causa im Gutachten abschließend behandelt worden sind (OLG Innsbruck 25 Rs 112/13a, SVSlg 64.782; Sonntag in Köck/Sonntag,ASGG § 75 Rz 5; Kuderna,ASGG² 489; vgl OGH 10 ObS 55/19i [Pkt 1.5], 10 ObS 370/02p).
3.2Die Unterlassung der von Amts wegen durchzuführenden Gutachtenserörterung begründet einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) dann, wenn keine Erörterung beantragt wird und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 6 mwN; OLG Linz 12 Rs 112/13x, SVSlg 64.806).
Einem vor oder in einer Verhandlung gestellten Erörterungsantrag muss in aller Regel stattgegeben werden, weil dann schwerlich von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden kann (OLG Wien 8 Rs 257/02a, SVSlg 50.102; 8 Rs 99/03, SVSlg 52.477). Es bedarf nämlich keiner „konkreter, tragfähiger Bedenken gegen die Richtigkeit des erstatteten Gutachtens“, damit ein Sachverständiger geladen werden muss (OLG Wien 10 Rs 12/03p, SVSlg 50.224).
4 Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte infolge der erneut beantragten Erörterung die Sachverständige zur Erörterung geladen werden müssen.
4.1 Für einen erfolgreichen Erörterungsantrag bedarf es keiner Glaubhaftmachung von Änderungen im Gesundheitszustand und dem damit korrelierenden Pflegebedarf. Die Klägerin muss vielmehr die Möglichkeit haben, die gutachterlichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu hinterfragen und eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Aspekten von ihr einzufordern.
4.2 Die Gründe für die Abänderung des Gutachtens sind jedenfalls erörterungsbedürftig. Mag sein, wie vom Erstgericht argumentiert, dass dem im Pensionsverfahren zu ermittelnden Leistungskalkül andere Prämissen zugrunde liegen, allerdings ist es schwer vorstellbar, dass die Klägerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Coach noch in Teilzeit nachgehen kann, sich aber zugleich ohne Hilfe selbst keine Mahlzeit zubereiten kann und für Wege außer Haus einer Begleitung bedarf. Im Sinne einer Entscheidungsharmonie ist diese Divergenz zumindest aufzuklären. Das bedeutet allerdings nicht, dass es der allgemeinmedizinischen Sachverständigen verwehrt wäre, eine allfällige anfängliche Fehleinschätzung im Laufe des Verfahrens zu korrigieren. Es muss nur für die Parteien die Möglichkeit bestehen, Fragen dazu zu stellen.
4.3 Insoweit die Klägerin behauptet, die seit dem ersten Pflegegutachten bekannten Facharztbefunde (vgl Liste ON 22.2 S 3) seien dieselben, wie die vom neurologisch-psychiatrischen Gutachter im Pensionsverfahren herangezogenen, sodass die Änderung im Pflegebedarf nicht wegen der Befunde, sondern nur wegen der Gutachten aus dem Pensionsverfahren erfolgt sein könne, trifft das nur auf die Befunde der drei in der Liste angeführten Fachärzt:innen zu. Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten (Blg ./3) sind aber sehr wohl weitere medizinische Unterlagen (etwa ein Reha-Bericht und eine psychologische Stellungnahme) zu entnehmen.
Auch der Vorwurf, die allgemeinmedizinische Sachverständige räume selbst zu Beginn ihres Ergänzungsgutachtens ein, der geänderte Pflegebedarf basiere auf den gutachterlichen Erkenntnissen aus dem Pensionsverfahren (ON 22.2 S 2), ist zu relativieren. Am Gutachtensende stellte die Sachverständige klar, die nunmehr vorliegenden Befunde seien der Grund für die Reduzierung des Pflegebedarfs gewesen (ON 22.2 S 3).
4.4Das ändert aber nichts daran, dass durch die entgegen § 75 Abs 2 ASGG unterbliebene Ladung der Sachverständigen zu einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung ihres Pflegegutachtens die Entscheidungsgrundlage unvollständig geblieben. Ein Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt sich im Hinblick auf die Verfahrensfortsetzung und -ergänzung.
5Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.
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