Hat eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt die Berufungsfrist erst ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und der Urteilsausfertigung neu zu laufen. Erfolgt deren Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes.
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