Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen DI (FH) A* B*wegen §§ 15, 75 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 20. November 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt .
Die Haftfrist endet am 26. Jänner 2026.
Begründung:
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems (ON 1.1) wurde über die am 18. November 2025, 15.40 Uhr festgenommene (ON 4.4,1) und noch am selben Tag um 21.45 Uhr in die Justizanstalt Krems eingelieferte (ON 4.5,5) am ** geborene DI (FH) A* B* am 20. November 2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO verhängt (ON 10,6; ON 11).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 10,6), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde der Beschuldigten.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Unter Berücksichtigung, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817), ergibt sich der für die Verhängung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht des in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht fallenden Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB aus den Berichten der Polizeiinspektion C* vom 18. November 2025, GZ ** (ON 2; ON 7), insbesondere aus den Vernehmungen der Zeugen D* und E* B*.
Danach besteht der dringende Verdacht, die Rechtsmittelwerberin habe am 18. November 2025 in ** versucht, D* durch einen gezielten Stich mit einem Küchenmesser mit circa 10 cm langer Klinge zu töten, indem sie von hinten auf diesen zulief und mit der rechten Hand von oben herab einen Stich gegen den Zeugen vornahm, der nur deshalb fehlging, weil das Opfer den Angriff rechtzeitig wahrnahm und sich nach links rückwärts wegdrehte.
Diese Tatverdachtsannahmen basieren auf den oben angeführten Zeugenaussagen, schwergewichtig auf den Depositionen des Zeugen D*, der schlüssig den gegen seinen Oberkörper gezielten Stich beschreibt, der von hinten versucht wurde.
Die Beschuldigte gestand lediglich zu, ein Messer in der Hand gehabt zu haben, um „lauter schreien“ (ON 10,5) bzw. ihren Beschimpfungen Nachdruck verleihen zu können (ON 2.1,5), stellte einen Verletzungsvorsatz aber in Abrede.
Die teils wirren Angaben der Beschuldigten, für die auch ein Erwachsenenvertreter (Dr. Riel senior) bestellt ist, können die Angaben der Belastungszeugen (Stiefvater und Mutter) jedoch nicht in Frage stellen, zumal aus den polizeilichen Erhebungen (vgl. ON 2.1,4) folgt, dass es sich bei der Beschuldigten um eine amtsbekannte Person mit schwerwiegenden Alkohol-und Drogenproblemen bei psychischer Erkrankung handelt.
Dies deckt sich mit dem in einem Strafverfahren (** der Staatsanwaltschaft Krems) eingeholten und im Akt erliegenden Gutachten des Sachverständigen DI Dr. F* vom 2. Februar 2024, woraus folgt, dass die Beschwerdeführerin an schweren schizophrenen Symptomen leidet, die nach den Angaben der Betroffenen ihrem habituellen Zustand entsprechen. Beschrieben wird insbesondere ein chronischer Krankheitsverlauf mit anhaltenden akustischen Halluzinationen und paranoiden Erlebnisverzerrungen, sodass im Untersuchungszeitpunkt am 2. Februar 2024 die medizinischen Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB vorlagen (ON 3).
Die Annahmen zur subjektiven Tatseite gründen somit auf dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), insbesondere auf die überraschend gegen den Rücken des Opfers von oben geführte Stichbewegung mit einem großen Messer. Dass letztlich keine Verletzung des Zeugen D* eintrat, ist als glückliche Fügung zu betrachten, ändert aber nichts am als gegeben anzusehenden bedingten Vorsatz der Beschuldigten, den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf zu nehmen.
Im Hinblick auf die offenkundig unter dem Einfluss der gegebenen psychischen Störung gezeigte massive Aggressivität der Rechtsmittelwerberin unter Einsatz einer Waffe steht daher zu befürchten, sie werde auf freiem Fuß trotz des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eine Tat mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihr angelastete strafbare Handlung. Ebenso steht zu befürchten, dass sie aufgrund des deutlich gezeigten Hasses gegen das Opfer (vgl. ON 2.1) die versuchte Tat ausführen werde. Dass eine (versuchte) Tötung unter den Begriff der „schweren Folgen“ nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fällt, steht außer Zweifel.
Somit liegen die Haftgründe der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO vor.
Eine Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel kommt angesichts der vorliegenden versuchten Mordtat und den vorangeführten Umständen in der Person der Beschuldigten, die ihre Krankheit negiert und keine Medikamente zu sich nehmen will (vgl. ON 10,5), ebensowenig in Betracht wie ein Vorgehen nach § 173a StPO.
Die unausgeführt gebliebene Beschwerde vermag an diesem Kalkül keine Änderung herbeizuführen.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund zwei Wochen steht weder zur Bedeutung der der Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden Sanktion außer Verhältnis, beträgt die Mindestsanktion beim Verbrechen des Mordes doch zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist findet seine Stütze in § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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