Die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefasste Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten sind dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen; sie erfolgen also nicht in Vollziehung der Gesetze.
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