Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. August 2025, GZ **-89, den
B e s c h l u s s :
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, wurde A* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2025 (ON 75) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt sowie nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 11.990 Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 89) bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten dieser Privatbeteiligten für deren rechtliche Vertretung mit 1.528,32 Euro.
Die dagegen vom Verurteilten am 19. September 2025 bei der Post aufgegebene (ON 96.2) Beschwerde (ON 96.1) erweist sich als verspätet.
Ist der (hier:) Verurteilte durch einen Verteidiger vertreten, so ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) - gemäß § 83 Abs 4 erster Satz StPO nur diesem Verteidiger zuzustellen (RIS-Justiz RS0097275).
Für Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch nach Urteilsrechtskraft (SSt 2007/23; Kirchbacher, StPO 15 § 61 Rz 18).
Der angefochtene Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer des Verurteilten, Dr. Alexander Illedits, am 28. August 2025 zugestellt (ERV-Zustellnachweis zu ON 90), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) am 11. September 2025, 24.00 Uhr ablief (§ 84 Abs 1 StPO).
Die nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist am 19. September 2025, sohin verspätet erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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