Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* und andere Beschuldigte wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde der B* GmbH&Co KG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2025, GZ **-325, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) führt zu AZ **, ** gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie gegen die B* GmbH&Co KG als belangten Verband iVm § 3 Abs 1 Z 1 und 2 VbVG.
Dem Verfahren liegt der Vorwurf zugrunde, Mag. A* habe in ** und anderen Orten zumindest ab März 2013 bis zumindest November 2021 als Geschäftsführer der B* GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C* KG, der D* AG, der E* GmbH, der F* GmbH, der G*-AG, der H* GmbH&Co KG, der I* J* OHG, der I* K* OHG, der I* L*, der M* KG und weiterer noch festzustellender Abnehmer von Lasagne-Produkten der B* GmbH, durch Täuschung über Tatsachen, indem er entgegen der mit den Abnehmern vereinbarten Rezepturen Lasagne-Produkte mit einem geringeren Anteil an Fleisch und Käse bzw. mit einer sogenannten Käsezubereitung verkaufte bzw. verkaufen ließ, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen (Ankauf dieser Lasagne-Produkte) verleitet, die diese in einem noch festzustellenden, jedenfalls 300.000,- Euro weit übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Die B* GmbH&Co KG als Verband ist verdächtig, für die vorher geschilderten, von ihrem Entscheidungsträger Mag. A* mutmaßlich begangenen Straftaten im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG verantwortlich zu sein, da der Verdacht besteht, dass diese rechtswidrig, schuldhaft und zu Gunsten der B* GmbH begangen worden sind.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2025 (ON 271) beantragte die B* GmbH&Co KG die Einvernahme der sachverständigen Zeugen DI N* und Mag. O* zum Beweis dafür, dass
a) es sich bei der von der P* zur Anwendung gebrachten Untersuchungsmethode „Bestimmung der Zusammensetzung von Lebensmitteln, gravimetrisch" um eine nicht akkreditierte Methode zur Bestimmung des eingesetzten Fleischanteils in einem zusammengesetzten Lebensmittel handelt und
b) die von der P* zur Anwendung gebrachte Untersuchungsmethode „Bestimmung der Zusammensetzung von Lebensmitteln, gravimetrisch" lebensmitteltechnologisch nicht dazu geeignet war, den tatsächlich eingesetzten Fleischanteil der Lasagne-Produkte des belangten Verbandes festzustellen und die in den Prüfberichten und Gutachten der P* ON 10 unisono enthaltene Schlussfolgerung „es bestünde der Verdacht, dass bei der Produktion der eingesetzte Fleischanteil nicht mit dem deklarierten Fleischanteil übereinstimme" daher zwangsläufig methodisch und inhaltlich falsch ist.
Die WKStA unterließ die beantragte Beweisaufnahme und teilte der Einschreiterin mit Note vom 19. Mai 2025 (ON 1 AS 124 bis 125) gemäß § 55 Abs 4 letzter Satz StPO mit, aus welchen Gründen die Beweisaufnahme unterblieben ist:
„Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von DI N* wurde bereits am 30.08.2023 von der B* GmbH gestellt (ON 129). Auf die damals erfolgte Erledigung der WKStA vom 12.09.20223 ist zunächst hinzuweisen (ON 1 S 55 f).
Zu dem nunmehr angesprochenen, bereits in der Vergangenheit ausführlich erörterten Beweisthema (dazu insb. ON 97 und ON 1 S 41) – und zwar zur Klärung, ob die von der P* angewendete Untersuchungsmethode geeignet ist, insbesondere den Fleischanteil in einem zusammengesetzten Lebensmittel zu bestimmen – wird (neuerlich) festgehalten, dass Gegenstand der derzeit geführten Ermittlungen der tatsächliche Fleischeinsatz bei Lasagne-Produkten durch die B* GmbH ist.
Demgegenüber stellt der von der P* im Fertigprodukt festgestellte Fleischanteil bloß ein Indiz für das vorher genannte Beweisthema dar. Wie die P* ihre Untersuchungen durchgeführt hat, haben deren Vertreter ohnedies bereits erläutert. Dabei wurde in schlüssiger Weise auch darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Fleischeinsatz bei den gegenständlichen Lasagne-Produkten letztlich nur anhand der Produktionsabläufe bei der B* GmbH ermittelt werden könne (ON 42 S 5).
Bezüglich des angesprochenen Beweisthemas – Fleischanteil in den Lasagne-Produkten der B* GmbH – darf im Übrigen auf die kriminalpolizeiliche Berichterstattung ON 118-127 verwiesen werden.
Im Übrigen ist es Ihrem Mandanten selbstverständliche weiterhin unbenommen, den tatsächlichen Fleischeinsatz gegenüber den Ermittlungsbehörden offenzulegen.
Aus den genannten Gründen wird daher dem Antrag auf Vernehmung von DI O* (neuerlich) nicht entsprochen.
b) Das vorher Gesagte gilt auch für den Antrag auf Vernehmung von Mag. O*.“
Am 5. Juni 2025 erhob die B* GmbH&Co KG Einspruch wegen Rechtsverletzung nach §§ 106 ff StPO (ON 284) und monierte, der belangte Verband sei durch die WKStA in subjektiven Rechten verletzt worden, weil ihm die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert worden sei (Z 1) und das Ermittlungsverfahren tragende Grundsätze der StPO verletze (Z 2). Nach § 55 Abs 1 StPO sei der belangte Verband berechtigt, die Aufnahme von Beweisen auch im Ermittlungsverfahren zu beantragen. Nach § 6 StPO habe ein Beschuldigter das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken, auf angemessenes rechtliches Gehör und vollständige Gelegenheit Verdachtsgründe zu beseitigen.
Die WKStA legte den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 5 StPO dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit ablehnender Stellungnahme vor (ON 1 AS 132, ON 293).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (ON 324) äußerte sich der Einspruchswerber zur ablehnenden Stellungnahme der WKStA.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 325) wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab und führte aus, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* GmbH&Co KG (ON 330).
Die WKStA gab dazu am 25. August 2025 eine Stellungnahme ab, zu welcher sich der belangte Verband mit Schriftsatz vom 5. September 2025 äußerte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht steht gemäß § 106 Abs 1 StPO jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Subjektive Rechte gewähren konkrete Verfahrensrechte im Ermittlungsverfahren nach der StPO. Der Einspruch hat die Behauptung, im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, zu begründen und ein bestimmtes Begehren zu enthalten, auf welche Weise dieser Rechtsverletzung abgeholfen werden soll.
Zu den subjektiven Rechten im Sinne des § 106 StPO zählt auch das Beweisantragsrecht, sodass die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch die Staatsanwaltschaft mit Einspruch gerichtlicher Überprüfung zugeführt werden kann (vgl Pilnacek/Stricker, WK StPO § 106 Rz 11; Schmoller, WK StPO § 55 Rz 107). Gemäß § 55 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (vgl RIS-Justiz RS0124908).
Nach Abs 2 leg cit sind unzulässige, unverwertbare oder unmögliche Beweise nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist (Z 1), das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (Z 2), oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (Z 3). Grundsätzlich gilt sowohl für den Bereich amtswegiger Sachverhaltsaufklärung nach § 3 StPO, als auch die Behandlung von Beweisanträgen nach § 55 StPO das Verbot der Beweisantizipation, also das Verbot vorwegnehmender Beweiswürdigung. Eine Beweisaufnahme ist jedoch nur insoweit sinnvoll, als eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit besteht, das Beweismittel könne für den konkreten Fall relevant sein; wo eine solche Mindestwahrscheinlichkeit fehlt, ist wegen absehbarer Überflüssigkeit auf die Beweisaufnahme zu verzichten. Die notwendige Vorauswahl der Beweismittel kann daher nicht anders erfolgen, als durch eine Vorab-Einschätzung der Relevanz, also ein Minimum an Beweisantizipation zur Beurteilung der Sinnhaftigkeit einer Beweisaufnahme. Die Einschätzung erfolgt im Übrigen sinnvollerweise stets auf dem Wissensstand der gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse. Daraus folgt, dass für diese Auswahl auch das bisherige Beweisergebnis „zwischengewürdigt“ werden darf. In diesem notwendigen Minimalrahmen (und nur in diesem) darf deshalb auch eine Vorabwürdigung des bisherigen Beweisergebnisses erfolgen. Dieses beschriebene notwendige Minimalmaß an Beweisantizipation ist nicht nur im Rahmen amtswegiger Sachverhaltsaufklärung, sondern auch bei der Behandlung von Beweisanträgen erforderlich – denn auch die im Gesetz vorgesehene Ablehnungsmöglichkeit, falls das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO), erfordert eine gewisse Vorabbeurteilung des Beweiswerts (vgl Schmoller aaO Rz 19 ff). Es ist somit darauf abzustellen, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Mit anderen Worten muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341; RIS-Justiz RS0116987, ).
Im Hinblick auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einvernahme der beiden Zeugen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung nichts darüber aussagt, wie hoch der tatsächlich eingesetzte, als wertbestimmende Zutat charakterisierte Fleischanteil (Roheinwaage bei Produktionsbeginn) bei der Produktion der Lasagne-Produkte in Abweichung der mit den Großkunden vereinbarten Rezepturen ist. Dies entspricht im Ergebnis dem Vorbringen im Einspruch wegen Rechtsverletzung, wonach die Untersuchungsmethode nicht dazu geeignet gewesen sei, den tatsächlich eingesetzten Fleischanteil der Lasagne-Produkte des belangten Verbandes festzustellen.
Die Prüfungen durch die P* wurden in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens nach Vorliegen einer anonymen Eingabe an die WKStA durchgeführt und bezogen sich auf die verkaufsfertigen Lasagneprodukte. Fallbezogen ist jedoch – entsprechend der Vereinbarung mit den Abnehmern – der tatsächlich eingesetzte, letztlich nur anhand der Produktionsabläufe ermittelbare Rohfleischanteil maßgeblich.
Durch die Einvernahme der beantragten Zeugen wäre daher bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen nicht zu erwarten, weshalb die in der Beschwerde relevierte vorgreifende Beweiswürdigung durch die WKStA nicht gegeben ist. Das spekulative Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. September 2025, dass sich die Betrachtungsweise der WKStA ändern und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Prüfberichte wieder eine Rolle spielen können, vermag daran nichts zu ändern.
Die vom belangten Verband geltend gemachte Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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