Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Oktober 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 2a zweiter Fall und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten mit dem errechneten Strafende am 20. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 4. November 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 20. Jänner 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen den zustimmenden Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) und der Anstaltsleitung (ON 2.2 S 2) – die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 8 S 1) und zu ON 9 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Anlassverurteilung, die Vorstrafenbelastung sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
A* hielt sich zunächst (ab ca. 2015, vgl. ON 9 S 2) in Italien auf und gelangte ca. im Jahre 2024 erstmals nach Österreich, wo er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 27 Abs 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt (zusammengefasst) zugrunde, dass er am 27. August 2024 in ** in der U-Bahn-Station ** zwei Kugeln Kokain á 0,2 Gramm brutto einem anderen überlassen und eine Kugel Kokain zu 0,2 Gramm brutto einem anderen zu überlassen versucht hat. Nachdem der unbedingte zweimonatige Strafteil am 25. Oktober 2024 vollzogen und er aus Österreich ausgereist war, kehrte er ca. Anfang März 2025 nach Österreich zurück (vgl. GZ **-18 S 2 des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Nur drei Wochen später und damit in raschem Rückfall und während offener Probezeit frönte er abermals dem Suchtgifthandel, was in der dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung resultierte (siehe ON 3.1).
Vermochten ihn weder das verspürte Haftübel noch die in Schwebe über ihn gehaltene Freiheitsstrafe auf den rechten Weg zu weisen, fällt neben dem raschen Rückfall und der zuletzt gesteigerten kriminellen Energie ins Gewicht, dass sich seine Lebensumstände (fehlende Integration in Österreich, keine Beschäftigung in Österreich oder Italien) nicht geändert haben.
Darnach besteht aber kein Grund zu Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, vermochte A* nicht darzustellen. Denn seine familiären Bande bzw. die bevorstehende Geburt seines Sohnes vermochten ihn schon zuletzt nicht von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten. Die bloße Hoffnung, aufgrund einer gültigen Arbeitsbewilligung in Italien Arbeit zu finden, reicht für eine positive Prognose allein nicht aus.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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