Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen (zuletzt) EUR 90.297,92 s.A., hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21.2.2025 zu ** 68, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.8.2021, **, Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Ziffer 1 lit a, b, c, d, f, Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO bewilligt. Das Verfahren endete durch rechtskräftiges Urteil, mit dem der Klägerin EUR 90.297,92 an Kapital zugesprochen wurden. Mit Beschluss des Oberlandesgericht Wien vom 25.11.2024 (15 R 83/24x) wurde der Klägerin ein Kostenersatz in Höhe von EUR 9.785,52 zuerkannt.
Mit Beschluss vom 3.2.2025 wurde die Klägerin aufgefordert, binnen 14 Tagen ein aktuelles Vermögensverzeichnisses zur Überprüfung ihrer Vermögensverhältnisse zu übermitteln (ON 67). Zugleich wies das Erstgericht die Klägerin darauf hin, im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags anzunehmen, dass die seinerzeitigen Voraussetzungen für die in diesem Verfahren bewilligte Verfahrenshilfe nicht mehr gegeben seien und die Klägerin nunmehr zur tarifmäßigen Entlohnung der ihr beigegebenen Rechtsanwältin, zur Zahlung der Gerichtsgebühren, der Zeugengebühren und der (anteiligen) Barauslagen der Verfahrenshelferin, von deren Berichtigung sie seinerzeit jeweils befreit gewesen sei, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes imstande sei.
Dieser Beschluss wurde dem gewählten Vertreter der Klägerin am 5.2.2025 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Zustellnachweis zu ON 67).
Die Klägerin übermittelte kein Vermögensbekenntnis.
Mit dem angefochtenen Beschlussverpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Gänze zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war. Es erkannte sie schuldig, bevorschusste Zeugengebühren in Höhe von EUR 25, anteilige Barauslagen in Höhe von EUR 6,72, der ihr beigegebenen Verfahrenshelferin deren mit EUR 3.110,24 bestimmte Entlohnung sowie die bevorschusste Gerichtsgebühr über EUR 4.670 zu zahlen. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Partei gemäß § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten sei, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen sei und die noch nicht berichtigt seien, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande sei. Die Klägerin sei dem Auftrag zur Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Daraus werde gemäß §§ 71 Abs 3 iVm 381 ZPO - in Zusammenhalt mit dem rechtskräftigen Zuspruch von knapp EUR 90.000 - geschlossen, dass die Klägerin zwischenzeitig über ausreichende Mittel zur Nachzahlung verfüge, sodass bei Nachzahlung der Beträge, der notwendige Unterhalt nicht beeinträchtigt würde.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 5.3.2025 ersuchte die Klägerin um Übermittlung des Vermögensverzeichnisses – gemeint offenbar das Formular ZPForm 1 - direkt an ihre Adresse und brachte dazu vor, dass ihr gewählter Vertreter ihr die Aufforderung zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nicht übergeben habe, weswegen sie Letzteres nicht habe vorlegen können (ON 69).
Mit Beschluss vom 7.3.2025 (ON 70) wurde die Klägerin aufgefordert ihre Eingabe binnen 7 Tagen dahingehend zu verbessern, anzugeben ob diese als Rekurs gegen den Beschluss vom 21.2.2025 gewertet werden solle; bejahendenfalls sei die Eingabe durch Angabe von Anfechtungsgründen und Anfechtungsanträgen zu verbessern. Bei Einhaltung dieser Frist gelte der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht.
Nach erfolgter Vollmachtsauflösung durch den Klagevertreter verfügte das Erstgericht eine Zustellung an die Klägerin persönlich (ON 71). Der Verbesserungsauftrag wurde ihr durch Hinterlegung am 13.3.2025 zugestellt.
Sodann begehrte die Klägerin mit Antrag vom 18.3.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts und kreuzte dabei „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“ an. Begründend führte sie „Anwaltspflicht“ an, ihr Anwalt habe ihr das Vermögensbekenntnis nicht übergeben (ON 73.3). Gleichzeitig teilte sie mit, dass ihre Eingabe vom 5.3.2025 als Rekurs zu sehen sei (ON 73.2). Weder führte sie Rekursgründe, noch Rekursanträge an; erkennbar strebt sie eine Abänderung der Entscheidung an.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Rekurses wurde zwischenzeitig rechtskräftig abgewiesen (ON 74, ON 82).
2.Die Klägerin wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht gemäß § 71 Abs 3 ZPO vorgenommene Würdigung der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses zu ihren Lasten in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO, macht aber geltend, ihr (gewählter) Rechtsanwalt habe ihr den Auftrag zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nicht übergeben, weswegen sie es nicht fristgerecht vorlegen habe können. Weiters habe sie die Verfahrenshelferin, deren Kosten mit dem angefochtenen Beschluss bestimmt wurden, nicht korrekt vertreten.
3. Damit macht die Klägerin keine tauglichen Rekursgründe, die die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung aufzeigen würden, geltend:
3.1. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses am 3.2.2025 (ON 67) war die Vollmacht des gewählten Vertreters der Klägerin aufrecht.
Im Interesse der Rechtssicherheit wird der Wegfall der Vollmacht im Verhältnis zum Prozessgegner und zum Gericht erst aufgrund einer Anzeige durch Zustellung eines Schriftsatzes nach § 25 ZPO wirksam ( Domej in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 36 ZPO Rz 7). Die Anzeige der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses erfolgte erst am 7.3.2025 (ON 71).
Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht (§ 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen ( G. Schima in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 93 ZPO). Bis zur Anzeige der Vollmachtsauflösung – somit auch im Zeitpunkt der Zustellung des Auftrages zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses - war der gewählte Vertreter im Umfang seiner Vollmacht aktiv wie passiv vertretungsbefugt. Die Partei muss sich seine prozessualen Handlungen und Unterlassungen und sein Verschulden zurechnen lassen.
3.2. Die behauptete „nicht korrekte Vertretung“ durch die Verfahrenshelferin wurde von der Klägerin nicht weiters substantiiert. Auch dem Protokoll „vom Mai 2023“(ON 31.2), auf welches die Klägerin verweist, ist ebenfalls nur die Behauptung der Klägerin zu entnehmen, dass die Klagevertreterin ihre Interessen nicht mehr vertreten würde. Im Übrigen ist die Qualität der Vertretung durch den Verfahrenshelfer im Nachzahlungsverfahren nach § 71 ZPO nicht zu prüfen.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Würdigung des Erstgerichts, wonach der rechtskräftigen Zuspruch von knapp EUR 90.000 im Zusammenhalt mit der unterbliebenen Äußerung der Klägerin objektive Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Vermögensstands der Klägerin lieferte, nicht zu beanstanden ist.
5. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
6.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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