Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekurs-und Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B* , **, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , **, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schenkungsanfechtung (EUR 34.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss vom 27.3.2025, **-46, und die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.3.2025, **-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Dem Rekurs und der Berufung wird jeweils nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.528,30 (darin EUR 588,05 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils EUR 30.000,--.
Der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab dem Jahr 1999 Inhaber eines Einzelunternehmens, in dem die Beklagte im Jahr 2004 zu arbeiten begann. Seit 2004 lebten die Streitteile in einer Lebensgemeinschaft. Es gelang ihnen, das Unternehmen in den folgenden Jahren erfolgreich zu führen, wobei aus dem Unternehmensgewinn auch Anschaffungen von Immobilienvermögen finanziert wurden, die zum Teil im Namen des Klägers und zum Teil im Namen der Beklagten erfolgten. Im Jahr 2010 schlossen die Streitteile die Ehe. Im Jahr 2019 engagierte der Kläger Mag. D* als neuen Steuerberater und ersuchte diesen, eine steuergünstige Lösung für das Unternehmen und das Liegenschaftsvermögen der Streitteile zu finden. Dieser erstellte ein Gesamtkonzept, das die Gründung einer Holding GmbH zur Vermögensverwaltung vorsah, in die die Anteile der E* GmbH und die dem Kläger (Wohnung in der F*gasse) und der Beklagten (Wohnung in der G*gasse) gehörigen Liegenschaftsanteile eingebracht werden sollten. Nach den ursprünglichen Vorstellungen des Klägers sollten die Streitteile je zur Hälfte an der Holding GmbH beteiligt sein. Die geplante Aufteilung der Gesellschaftsanteile wurde über Hinweis von Mag. D*, dass dies nicht vorteilhaft wäre, auf Wunsch des Klägers letztlich auf eine Verteilung von 55% und 45% zu dessen Gunsten abgeändert. Aus Gründen der Steueroptimierung sollte gemäß dem Konzept nach Gründung der Holding GmbH zunächst der Kläger seine Anteile an der E* GmbH in die Holding GmbH einbringen und in weiterer Folge auch seine Liegenschaftsanteile. Danach sollte der Kläger 45% seiner Anteile an der Holding GmbH an die Beklagte abtreten. Aus steuerlichen Erwägungen sollte die Abtretung der Anteile laut Vertrag „schenkungsweise“ erfolgen. Eine Bezeichnung als „Kauf“ im Vertrag hätte Steuern ausgelöst, die vermieden werden sollten. Das Konzept wurde wie folgt umgesetzt:
Nach Errichtung der H* GmbH mit Notariatsakt vom 17.4.2019 und Einbringung der dem Kläger gehörigen Wohnung in der F*gasse schlossen die Streitteile mit Notariatsakt vom 28.11.2019 einen Abtretungsvertrag, wonach der Kläger 45% der Gesellschaftsanteile an der H* GmbH „unentgeltlich“ an die Beklagte abtrat und die Beklagte „diese unentgeltliche Zuwendung“ annahm. Am selben Tag wurde der Gesellschafterbeschluss der E* GmbH gefasst, den Kläger als deren Geschäftsführer abzuberufen und die Beklagte zur neuen Geschäftsführerin zu bestellen. Danach schlossen die Beklagte und der Kläger als Geschäftsführer der H* GmbH mit Notariatsakt vom 2.3.2020 einen Einbringungs-und Sacheinlagevertrag über die der Beklagten gehörige Wohnung in der G*gasse zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Als Gegenleistung ist darin vorgesehen, dass die Beklagte für die Einbringung der Liegenschaftsanteile gestärkte Geschäftsanteile an der H* GmbH erhält.
Nach dem gemeinsamen Willen der Streitteile stellte die Gründung der H* GmbH, die Abtretung der 45% Geschäftsanteile des Klägers an die Beklagte sowie die Einbringung der Liegenschaftsanteile des Klägers und der Beklagten ein Gesamtkonstrukt zur steueroptimierten Verwaltung der Unternehmens-und Liegenschaftswerte der Streitteile dar. Sie umfasste auch, dass die Beklagte im Unternehmen weiter arbeiten und die Geschäftsführung der E* GmbH übernehmen sollte.
Der Kläger hätte der Beklagten die 45% Geschäftsanteile nicht übertragen, wenn diese nicht bereit gewesen wäre, ihre Liegenschaftsanteile in die H* GmbH einzubringen, oder nicht bereit gewesen wäre, im Unternehmen weiter zu arbeiten. Er hätte ihr die Geschäftsanteile nicht übertragen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Beziehung zur Beklagten auch scheitern könnte. Seit 2022 ist zwischen den Streitteilen zu ** und ** des Bezirksgerichtes Hernals ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Klägerdie Aufhebung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Abtretungsvertrages über 45% der Geschäftsanteile an der H* GmbH mit dem Vorbringen, die Abtretung sei schenkungsweise erfolgt. Sinn und Zweck der Schenkung sei die gemeinsame Existenzsicherung und Versorgung der Parteien als Ehegatten gewesen. Der Kläger sei von einer den Werten einer ehelichen Gemeinschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft und Lebensführung ausgegangen. Basis der Schenkung sei das Weiterbestehen einer aufrechten Ehe gewesen. Der Zweck der Schenkung sei zur Gänze verfehlt, die Ehe zwischenzeitig unheilbar zerrüttet. Der Kläger sei durch bewusste Täuschung über die finanziellen Beweggründe und den Ehewillen (tatsächlich Eheunwillen) zum Abschluss der Schenkung und Bestellung der Beklagten zur Geschäftsführerin in der operativ tätigen Tochtergesellschaft veranlasst worden. Die Beklagte habe von Anfang an die Absicht gehabt, die genannten Gesellschaften und somit das Unternehmen und Lebenswerk des Klägers an sich zu bringen. Die Beklagte habe sukzessive aus der Ehe und den Kläger förmlich aus dem gemeinsamen Unternehmen gedrängt. Der Kläger sei einem Motivirrtum unterlegen. Das (für die Beklagte) erkennbare Schenkungsmotiv des Klägers sei die Aufrechterhaltung der Ehe bzw. des Familienlebens gewesen. Bei Kenntnis der nunmehrigen Sachlage hätte der Kläger die Schenkung keinesfalls ausgesprochen. Weiters stützte sich der Kläger auf Bereicherungsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Schenkungswiderruf wegen groben Undanks, Arglist und § 1266 ABGB per analogiam.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Übertragung der Gesellschaftsanteile habe keine Schenkung dargestellt. Motiv für die Übertragung sei zum einen das Anerkenntnis der bisherigen Leistungen der Beklagten gewesen, die zur Vermeidung hoher Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht marktüblich entlohnt worden sei, zum anderen sei die Umstrukturierung erfolgt, um das Unternehmen mit jüngerem Management fortzuführen. Schließlich seien steuerliche Erwägungen maßgeblich gewesen. Der Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Beklagte seien drei geldwerte Vorteile gegenüber gestanden: Die Übernahme der Geschäftsführung um rund die Hälfte des marktüblichen Salärs, die Übertragung der Liegenschaftsanteile der Beklagten an der G*gasse sowie die erwirkte Steuerersparnis. Auch die Beklagte sei im Jahr 2019 nicht davon ausgegangen, dass die Ehe in die Brüche gehen werde. Ein Motivirrtum des Klägers liege nicht vor bzw. sei von der Beklagten nicht verursacht worden. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Ehe auch scheitern könne.
Mit Punkt 2. des angefochtenen Beschlusseswies das Erstgericht die Beweisanträge des Klägers auf Einvernahme des Zeugen Mag. I* sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Steuerberatung und Wirtschaftswesen zurück. Dies begründete das Erstgericht damit, dass der Kläger diese Beweisanträge iSd § 179 ZPO grob schuldhaft verspätet gestellt habe und ihre Zulassung zu einer Erstreckung der Tagsatzung und damit zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätte.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben, hilfsweise diesen aufzuheben und dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht stattzugeben.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 2 und 6 bis 9 der UA ersichtlichen Feststellungen, deren im Berufungsverfahren nicht strittiger Inhalt eingangs zusammenfassend dargestellt wurde und auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, ungeachtet des Umstandes, dass im Abtretungsvertrag eine unentgeltliche Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an die Beklagte festgehalten worden sei, habe es nach dem gemeinsamen Parteiwillen dafür Gegenleistungen der Beklagten gegeben. Diese habe ihre Wohnung in der G*gasse in die GmbH eingebracht. Auch die (weitere) Mitarbeit der Beklagten im Unternehmen und die Übernahme der Geschäftsführung der E* GmbH habe eine vom gemeinsamen Parteiwillen getragene Gegenleistung dargestellt, die das Vorliegen eines Schenkungsvertrages ausschließe. Der Kläger habe ein Schenkungsbewusstsein somit nicht unter Beweis stellen können. Auf das Verhältnis des Wertes der von der Beklagten eingebrachten Liegenschaftsanteile zum Wert der abgetretenen Geschäftsanteile der H* GmbH bzw. dem Wert der zuvor eingebrachten E* GmbH und der eingebrachten Liegenschaftsanteile des Klägers komme es daher mangels Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung nicht an. Ebensowenig sei erheblich, ob der Beklagten ihre Arbeitsleistungen bereits durch ihre Lohnzahlungen marktüblich abgegolten worden seien. Nach den Vorstellungen der Parteien standen sich die jeweiligen Leistungen (Übertragung der Geschäftsanteile einerseits und Einbringung der der Beklagten gehörigen Liegenschaftsanteile sowie die weitere Mitarbeit im Unternehmen samt Übernahme der Geschäftsführung der operativ tätigen Tochter-GmbH andererseits) jedenfalls als Gegenleistungen gegenüber. Der angefochtene Abtretungsvertrag stelle sich als Teil des vom Willen beider Parteien getragenen Gesamtkonstruktes somit nicht als Schenkung dar. Da kein unentgeltlicher Vertrag vorliege, komme die Anfechtung wegen eines Motivirrtums nicht in Betracht, ebensowenig ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Auch auf eine analoge Anwendung des § 1266 ABGB könne sich der Kläger nicht stützen, da dies das Vorliegen einer Schenkung voraussetze und die Ehe der Streitteile zum Schluss der Verhandlung noch aufrecht gewesen sei. Da bei Ehen die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar sei, könnten sich die Ehepartner auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Auch eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen sei ausgeschlossen, da eine vertragliche Regelung getroffen worden sei. Der Vertrag könne allein aus dem Grund des Wegfalls oder der Auflösung der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft nicht widerrufen werden. Auch ein arglistiges Vorgehen der Beklagten habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können.
Gegen das angefochtene Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht stattzugeben.
Der Rekurs und die Berufung sind nicht berechtigt .
1. Rekurs und Verfahrensrüge:
Sowohl mit dem Rekurs als auch mit der Verfahrensrüge der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung bzw. Nichtdurchführung seiner in der letzten Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt Mag. I* und Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich Steuerberatung und Wirtschaftswesen.
1.1. Der Kläger hat in der letzten Tagsatzung am 19.2.2025 zum Wertverhältnis der gegenseitigen Leistungen folgendes Vorbringen erstattet:
„Soweit das Gericht die Einbringung der Wohnung in der G* Gasse als Gegenleistung für die Schenkung der Gesellschaftsanteile beurteilen sollte, liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert dieser Wohnung, der zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von geschätzt EUR 500.000,-- bis EUR 550.000,--, abzüglich des Kredites in aushaftender Höhe von EUR 150.000,-- (siehe Einbringungsvertrag) betragen habe. Die Wohnung in der F*gasse sei ein Jahr zuvor im April 2019 eingebracht worden, mit einem Wert von EUR 800.000,-- bis EUR 850.000,--. Das Unternehmen habe demgegenüber einen Wert von EUR 1.500.000,--. Es liege daher, wenn man die Einbringung der Wohnung als Gegenleistung sehe, ein Wert von plus 10 % vor. Es handle sich sohin jedenfalls um eine wahre Schenkung im Sinne des § 942 ABGB. Es würden sohin eventualiter 35 % der Schenkungsanfechtung unterliegen.
[…]
Zum Vorbringen der Beklagten, sie habe durch ihre Arbeitstätigkeit eine entgeltliche Gegenleistung erbracht, werde ausgeführt, dass sich im Zeitraum von 2010 (Eheschließung) bis 2019 eine Arbeitstätigkeit von 3,8 Stunden pro Arbeitstag ergebe. Darüber hinaus habe die Beklagte stets ein adäquates Einkommen bezogen. Weiters habe sie sich durch Bankomatbehebungen am Konto des Klägers eingedeckt. Daraus ergebe sich ein Nettobezug der Beklagten im Zeitraum von 2010 bis 2020 im Gesamtumfang von EUR 491.500,--.“
Zum Beweis dafür, dass die Arbeitsleistung der Beklagten nicht als Gegenleistung zu werten sei, beantragte der Kläger die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich Steuerberatung und Wirtschaftswesen (ON 42.4, 3 f).
Der Kläger macht nunmehr geltend, dass es ihm nicht als grobes Verschulden vorgeworfen werden könne, dass er die Möglichkeit des Vorliegens einer teilweisen (gemeint: gemischten) Schenkung nicht früher bedacht habe, da auch im Zuge des Rechtsgesprächs vom 25.5.2023 eine solche Möglichkeit nicht erörtert worden sei.
Gemäß § 179 ZPO können die Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von Amtswegen zurückgewiesen werden, wenn es insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Die Präklusionsmöglichkeit setzt somit ein neues Vorbringen und/oder Beweisanbot, eine Verspätung des Vorbringens aus grobem Verschulden sowie die Eignung, das Verfahren erheblich zu verzögern voraus. Der Grad der Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Umstände zu prüfen. Je naheliegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, um so schwerer der Verstoß. Bei Beurteilung einer erheblichen Verzögerung ist der Prozessverlauf mit dem hypothetischen Verlauf bei Zulassung des neuen Vorbringens zu vergleichen. Eine Verzögerung ist nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren bei Zulassung insgesamt länger dauern wird, wobei die Verzögerung auch aus der Provozierung von Gegenvorbringen und Beweisanboten des Gegners resultieren kann ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 179 ZPO Rz 2 ff). § 179 zweiter Satz ZPO gilt auch für Anträge von Parteien auf Aufnahme zusätzlicher Beweise, ohne dass neues tatsächliches Vorbringen erstattet wird, also für neue Beweisanbote für altes Vorbringen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 275 ZPO Rz 3).
Ob eine objektiv grobe Verletzung der Prozessförderungspflicht anzunehmen ist, ist zunächst aufgrund der Aktenlage (insbesondere unter Berücksichtigung der Erörterung der Sach- und Rechtslage und des bisherigen Parteiverhaltens) zu prüfen. Bei deren Vorliegen ist das grobe Verschulden an der Verletzung – soweit nicht aktenkundige Gesichtspunkte dagegen sprechen – zu vermuten. Es liegt dann an der Partei, Gründe darzutun, die ihr Verhalten lediglich leicht fahrlässig, oder überhaupt nicht schuldhaft erscheinen lassen ( Annerl in Fasching/Konecny 3§ 179 ZPO Rz 70).
Zu dem in der letzten Tagsatzung vom Kläger vorgebrachten Missverhältnis zwischen den von den Parteien in die H* GmbH eingebrachten Sachleistungen wurde kein Beweisantrag gestellt. Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich Steuerberatung und Wirtschaftswesen wurde (nur) zum Beweis dafür beantragt, dass die Beklagte für ihre Arbeitsleistung ein adäquates Einkommen bezogen habe und diese daher nicht als Gegenleistung zu werten sei.
Warum dieser Beweisantrag erst in der letzten Verhandlung gestellt wurde, wurde vom Kläger trotz Verspätungseinwandes der Beklagten nicht begründet. Nach der Aktenlage wäre dieser Beweisantrag aber wesentlich früher zu stellen gewesen. Denn die Beklagte hat das Vorliegen einer Schenkung (auch) im Hinblick auf die von ihr erbrachten Arbeitsleistungen von Anfang an bestritten und dazu vorgebracht, nicht ihren Tätigkeiten und ihrem Einsatz entsprechend marktüblich entlohnt worden zu sein (ON 10, 14). Der Kläger hat dies zwar bestritten, aber trotz ausdrücklicher Erörterung der ihn treffenden Beweispflicht für das Vorliegen einer Schenkung durch den Erstrichter (ON 16.1, 3) darauf beharrt, dass die Beklagte den Beweis dafür zu erbringen hätte, dass ihr für ihre Tätigkeit in der E* GmbH mehr zugestanden wäre.
Nach der Aktenlage unzutreffend ist auch die nunmehrige Darstellung der Berufung, die Möglichkeit des Vorliegens einer gemischten Schenkung sei vom Kläger bzw. der Klagevertreterin nicht früher bedacht worden. Vielmehr wurde das Vorliegen einer gemischten Schenkung vom Kläger mit dem Hinweis darauf, dass keinerlei Gegenleistung vereinbart worden sei, ausdrücklich bestritten (ON 26, 4).
Es ist daher nach der Aktenlage von einem grob schuldhaft verspäteten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens auszugehen. Dass dessen Einholung jedenfalls eine Erstreckung der Tagsatzung erforderlich gemacht und damit zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die gegenteiligen Ausführungen der Berufung sind nicht nachvollziehbar.
1.2. In der letzten Verhandlung erstattete der Kläger auch ein Vorbringen zur Inanspruchnahme einer Scheidungsberatung durch die Beklagte im Juli 2018, wozu er die Einvernahme des Zeugen RA Mag. I* beantragte, dessen Rechnung vom 11.7.2018 samt Zahlungserinnerungen er als ./T vorlegte. Dazu brachte er vor, nicht eher im Stande gewesen zu sein die bezughabenden Urkunden ./T vorzulegen, da die Beklagte im Jahr 2023 als Geschäftsführerin abgelöst worden sei und es zwei Jahre gedauert habe, um die Unterlagen zu sortieren. Daher seien die gegenständlichen Unterlagen erst jetzt aufgefunden worden (ON 42.4, 6).
Dieses Vorbringen, dem das Erstgericht keinen Glauben schenkte (S 13 der UA), hält der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. Er gesteht nun zu, es möge ihm zwar objektiv zweifelsfrei gut möglich gewesen sein, die Urkunde Beilage ./T früher ausfindig zu machen und der Klagevertreterin zu übermitteln, damit diese den Zeugen RA Mag. I* hätte früher beantragen können, darin liege aber kein grobes Verschulden, da sich für den Kläger die Relevanz dieser Urkunde und die sich daraus ermöglichende Beantragung dieses Zeugen mangels eigener Rechtskenntnisse nicht erschlossen habe.
Die Relevanz der Beilage ./T, aus der sich unmissverständlich ergibt, dass die Beklagte vor Abschluss des gegenständlichen Abtretungsvertrages eine Scheidungsberatung in Anspruch genommen hat, erschließt sich aber angesichts des von Beginn an eingenommenen Standpunktes des Klägers, die Beklagte habe ihn bewusst über den Ehewillen getäuscht und ihn unter Vorspiegelung ihres Ehewillens zum Abschluss des Abtretungsvertrages veranlasst, auch einer rechtsunkundigen Partei. Auch das weitere nunmehr in der Berufung erstattete Vorbringen, dass die Sichtung von Unterlagen aus der Vergangenheit seiner gescheiterten Ehe weder die Haupt- noch die Lieblingsbeschäftigung des Klägers und die Beschäftigung mit der verfahrensgegenständlichen Thematik für ihn jedes Mal mit schmerzhaften Emotionen verbunden sei, ist nicht geeignet, Gründe dafür darzutun, die das objektiv eine grobe Verletzung der Prozessförderungspflicht darstellende Verhalten lediglich leicht fahrlässig erscheinen ließe. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 179 ZPO auch in Bezug auf den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen RA Mag. I* vor.
1.3. Auch eine für das Vorliegen eines primären Verfahrensmangels notwendige Relevanz des vermuteten Verfahrensmangels vermag die Berufung im Rahmen der Verfahrensrüge nicht darzustellen.
Der Kläger meint, bei Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer Schenkungsabsicht indiziert, sodass das Erstgericht nicht ohne weiteres zu der Feststellung kommen hätte können und dürfen, dass bei Vertragsabschluss keine Schenkungsabsicht vorgelegen sei. Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich Steuerberatung und Wirtschaftswesen wurde aber nur zum Wert der Arbeitsleistung der Beklagten und nicht zum Wert der gegenseitig erbrachten Sachleistungen beantragt. Selbst bei Einholung dieses Gutachtens wäre daher eine abschließende Beurteilung der Wertverhältnisse aller Leistungen und Gegenleistungen nicht möglich gewesen.
Wenn der Kläger weiters meint, die Einvernahme des Zeugen RA Mag. I* hätte ergeben, dass die Beklagte damals bereits konkrete Scheidungsabsichten gehabt und in Täuschungsabsicht gehandelt habe, so wurde der Zeuge nicht zu diesem Beweisthema, sondern lediglich dazu beantragt, dass die Beklagte vor Abschluss des gegenständlichen Vertrages eine Scheidungsberatung in Anspruch genommen hat (ON 42.4, 2), wovon das Erstgericht aber aufgrund des Inhaltes der Beilage ./T ohnedies ausgegangen ist (S 11 der UA). Dass das Erstgericht aus der Inanspruchnahme einer Beratung über die Folgen einer Ehescheidung nicht auf eine bereits damals konkrete Scheidungsabsicht der Beklagten schloss, stellt daher auch keine vorgreifende Beweiswürdigung dar.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Nichtdurchführung der beantragten Beweise begründet auch keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils.
1.4. Die Berufung macht auch das Unterbleiben der vom Kläger beantragten Unterbrechung des Verfahrens (bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens) im Zusammenhang mit der Unterlassung eigener (nicht näher konkretisierter) Beweisaufnahmen zur Frage des Zeitpunktes, ab wann die Beklagte die Beendigung der Ehe mit dem Kläger angestrebt und geplant habe, als Mangelhaftigkeit geltend. Der Kläger habe vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte bereits bei Abschluss des verfahrensgegenständlichen Vertrages die Scheidungsabsicht gehabt habe und unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages begonnen habe, den Kläger massiv aus der Ehe zu drängen. Das Erstgericht habe dieses Vorbringen und die dazu erfolgte Aussage des Klägers allerdings vollständig übergangen und keinerlei Feststellungen über das Verhalten der Beklagten nach Vertragsabschluss getroffen. Nach Unterbrechung des Verfahrens und Abschluss des Scheidungsverfahrens wäre dieses Vorbringen des Klägers erwiesen gewesen.
Ob ein Verfahren wegen eines anderen anhängigen Zivilverfahrens unterbrochen wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die Ablehnung der Unterbrechung ist weder anfechtbar noch kann sie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen. Welche eigene Beweisaufnahme das Erstgericht zur Frage des Zeitpunktes, ab wann die Beklagte die Beendigung der Ehe mit dem Kläger angestrebt habe, unterlassen haben soll, wird von der Berufung nicht dargelegt. Auch ein primärer Verfahrensmangel wird in diesem Zusammenhang nicht zur Darstellung gebracht. Hat das Erstgericht nämlich – wie vom Berufungswerber geltend gemacht - keinerlei Feststellungen über das Verhalten der Beklagten nach Vertragsabschluss getroffen, so liegt darin kein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, sondern könnte darin, vorausgesetzt diese Feststellungen wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 55 ff). Eine solche zeigt der Kläger in diesem Zusammenhang allerdings nicht auf. Zum Vorbringen, dass die Beklagte bereits bei Abschluss des Abtretungsvertrages die Scheidung beabsichtigt und danach begonnen habe, den Kläger aus dem Unternehmen zu drängen, hat das Erstgericht ohnedies eine – wenn auch nicht die vom Kläger gewünschte – Feststellung getroffen (S 8 der UA; dazu noch bei Behandlung der Tatsachenrüge).
2. Tatsachenrüge:
Der Behandlung der Tatsachenrüge ist Folgendes voranzustellen:
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz, die die Beweisergebnisse zu würdigen und im Einzelfall deren Beweiswert zu beurteilen hat, im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, oder eine solche Überzeugung anhand der Gesamtwürdigung der aufgenommenen Beweisergebnisse gerade nicht gewinnen kann und daher mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen offen bleiben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6). Es hat jedoch nicht zu überprüfen, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht nicht aus, eine Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
Das Erstgericht hat sich mit den Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist. Dem vermag der Kläger nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
2.1. Der Kläger bekämpft den Feststellungskomplex:
„Sowohl der Kläger als auch die Beklagte gingen zum Zeitpunkt der Umsetzung dieses Konzepts von einem dauerhaften Fortbestand der Ehe aus.
Mag. D* hatte das Konzept auf Wunsch des Klägers erarbeitet, nicht über Initiative der Beklagten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte schon bei Umsetzung des Konzepts von einer Trennung ausging und den Kläger aus den Unternehmen drängen wollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger in irgendeiner Weise täuschen wollte.“
„Die Ehe der Streitteile ist nach wie vor aufrecht, jedoch spätestens seit einem Vorfall im Dezember 2020, bei dem der Kläger die Beklagte ohrfeigte, zerrüttet.“
Statt dessen werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt:
„Der Kläger ging zum Zeitpunkt der Umsetzung dieses Konzepts von einem dauerhaften Fortbestand der Ehe aus. Die Beklagte hingegen bereitete sich bereits konkret auf eine Scheidung vor.
Mag. D* hatte das Konzept zwar auf Wunsch des Klägers erarbeitet, aber auf anfängliche Initiative der Beklagten. Die Beklagte ging schon bei Umsetzung des Konzepts von einer Trennung aus und wollte den Kläger aus dem Unternehmen drängen und zu diesem Zwecke täuschen.“
„Die Ehe der Streitteile ist nach wie vor aufrecht, jedoch nach laufenden Provokationen durch die Beklagte seit Vertragsabschluss zerrüttet. Wenn sich der Kläger nach einer dieser von der Beklagten provozierten Streitigkeiten zu einer Ohrfeige der Beklagten hinreißen ließ, hat dies die eingetretene Zerrüttung nicht weiter vergrößert.“
Die Feststellung, dass beide Streitteile zum Zeitpunkt der Umsetzung des Konzepts von einem dauerhaften Fortbestand der Ehe ausgingen und die Negativfeststellung zu einer Trennungs- und Täuschungsabsicht der Beklagten hat das Erstgericht auf die Aussagen der Streitteile gestützt, die beide glaubwürdig versichert hätten, zum Zeitpunkt der Umsetzung des Konzepts von einem Fortbestand der Ehe ausgegangen zu sein. Zwar ergebe sich aus der Rechnung vom 11.7.2018 (./T), dass die Beklagte offenkundig Beratung betreffend Ehescheidung in Anspruch genommen habe. Es erscheine dem Gericht aber auch möglich, dass sich die Beklagte über die Folgen einer Scheidung habe beraten lassen wollen, ohne dass sie eine konkrete Scheidungsabsicht gehabt habe, also lediglich aus Gründen der Vorsicht Informationen für den (hypothetischen) Fall einer Scheidung eingeholt habe. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Erarbeitung und Umsetzung der Unternehmensstrukturierung bereits von einer bevorstehenden Trennung ausgegangen sei, sei jedenfalls durch keine anderen Beweisergebnisse untermauert; ebensowenig, dass sie den Kläger über den Fortbestand der Ehe oder sonst in irgendeiner Weise in die Irre führen habe wollen (S 11 der UA).
Der Kläger hält dem im Wesentlichen den Inhalt der Rechnung vom 11.7.2018 in ./T entgegen und meint, das Erstgericht habe daraus den verfehlten Schluss gezogen, dass die Beklagte keine konkrete Scheidungsabsicht gehabt habe. Dies hat das Erstgericht aber ohnehin nicht festgestellt, sondern dazu lediglich die bekämpfte Negativfeststellung getroffen, die auch angesichts des Inhalts der Beilage ./T unbedenklich ist. Entgegen den Berufungsausführungen widerspricht es auch keineswegs jeglicher Lebenserfahrung, dass sich Ehepartner, die miteinander unternehmerisch verbunden sind, vor Umsetzung eines neuen unternehmerischen Konzeptes, in dessen Rahmen auch private Vermögenswerte in das Unternehmen eingebracht werden, über die hypothetischen Folgen des Scheiterns der Ehe beraten lassen. Weder die Bezeichnung der Rechtsberatung in der Rechnung als „C* B*-A* B*, Ehescheidung“ noch deren Gesamtdauer von 6,5 Stunden spricht zwingend dafür, dass die Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine konkrete Scheidungsabsicht gehabt hätte. Auch die zeitliche Nähe zwischen der Inanspruchnahme dieser Beratung durch die Beklagte und der Umsetzung des Projektes im Jahr 2019 lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Beklagte damals von einer Trennung ausgegangen wäre.
Dass der Steuerberater Mag. D* das Konzept auf Wunsch des Klägers und nicht über Initiative der Beklagten erarbeitete, findet Deckung in den Aussagen des Beklagten und des Zeugen Mag. D*, die übereinstimmend angaben, dass der Kläger seinen Steuerberater wechseln wollte und auf Mag. D* zugekommen war, um ein Konzept zu erarbeiten, wobei die Gespräche über die in Aussicht genommenen Umstrukturierungen ausschließlich mit diesem erfolgten. Die Berufung beschäftigt sich ausschließlich damit, ob die Beklagte das erste Zusammentreffen zwischen Mag. D* und dem Kläger initiiert hat, was aber nicht Gegenstand der bekämpften Feststellung ist. Auch der Zeuge D* gab an, die Beklagte vor dem Kläger nicht gekannt zu haben. Wenn die Berufung geltend macht, die vorgelegten Taxirechnungen würden ein Treffen zwischen der Beklagten und der Lebensgefährtin von Mag. D* unter Beweis stellen, so ist dies angesichts des Umstandes, dass es sich dabei um eine Freundin der Beklagten handelte, nicht ungewöhnlich und spricht auch nicht dagegen, dass Mag. D* das Konzept auf Wunsch des Klägers erarbeitet hat.
Was die Frage des Zeitpunktes des Eintritts der Zerrüttung der Ehe der Streitteile betrifft, so trifft es nicht zu, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hätte, dass die Zerrüttung der Ehe erst aufgrund einer Ohrfeige des Klägers im Dezember 2020 erfolgt sei, sondern dass die Ehe spätestens seither zerrüttet ist, was eine frühere Zerrüttung nicht ausschließt. Die begehrte Ersatzfeststellung wonach die Ehe zwischen den Streitteilen seit Abschluss des gegenständlichen Abtretungsvertrages zerrüttet ist, steht daher mit der bekämpften Feststellung in keinem zwingenden Widerspruch. Davon abgesehen lässt sich weder aus der E-Mail Beilage ./4 noch aus der von der Berufung ins Treffen geführten Aussage des Klägers ableiten, dass die Ehe der Streitteile bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zerrüttet war.
2.2. Bekämpft werden die Feststellungen:
„Darüber hinaus sollte sie [die Beklagte] nach dem gemeinsamen Verständnis der Streitteile auch von den Unternehmensgewinnen profitieren.“
„Tatsächlich war nach dem Gesamtkonzept und dem gemeinsamen Willen der Streitteile vorgesehen, dass die Abtretung der 45 % im Hinblick auf Gegenleistungen der Beklagten erfolgte. Zum einen sollte die Beklagte ihre Liegenschaftsanteile an der Wohnung in der G* Gasse in die Holding GmbH einbringen. Zum anderen wurden ihr die Geschäftsanteile aufgrund ihrer bisherigen Mitarbeit im Unternehmen und im Hinblick darauf übertragen, dass sie weiter in diesem arbeiten und auch die Geschäftsführung der E* GmbH übernehmen sollte.“
Dazu werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt:
„Darüber hinaus profitierte sie auch insofern an den Unternehmensgewinnen, als daraus das gemeinsame durchaus luxuriöse Leben finanziert wurde und auch die Wohnung in der G* Gasse (siehe unten) auf ihren Namen angeschafft, aber vom Kläger aus den Unternehmensgewinnen bezahlt wurde.“
„Tatsächlich war nach dem Gesamtkonzept und dem gemeinsamen Willen der Streitteile vorgesehen, dass die Abtretung einerseits als Gegenleistung zur Einbringung der Wohnung G* Gasse, andererseits, soweit der Wert der Anteile den Wert dieser Wohnung überstieg, als Schenkung erfolgen sollte.“
Die Feststellung, dass die Beklagte nach dem gemeinsamen Verständnis der Streitteile (über das von ihr bezogene Gehalt hinaus) auch an den Unternehmensgewinnen teilhaben sollte, und die dazu begehrte Ersatzfeststellung zur Finanzierung des gemeinsamen Lebens und der Wohnung in der G* Gasse stehen miteinander nicht im Widerspruch. Dass die Gewinne des Unternehmens zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und zur Anschaffung von Immobilienvermögen herangezogen wurden, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt; ebenso, dass der für die Finanzierung der Wohnung in der G* Gasse aufgenommene Bankkredit aus Gewinnen der E* GmbH und Mieteinnahmen bedient wurde (S 6 der UA). Auch ein Feststellungsmangel wird in diesem Zusammenhang von der Berufung somit nicht aufgezeigt.
Dass die Abtretung der Anteile nicht als Schenkung erfolgte, hat das Erstgericht ua auf die Aussage des Zeugen Mag. D* gestützt, wonach Erwägungen der Steueroptimierung erfordert hätten, dass die Abtretung der Geschäftsanteile an die Beklagte laut Vertrag „schenkungsweise“ vorgenommen würde. Aus dem Gesamtkonzept sei abzuleiten gewesen, dass die Abtretung nicht ohne Gegenleistung vorgesehen gewesen sei, sondern von der Beklagten im Gegenzug die Einbringung ihrer Liegenschaftsanteile verlangt gewesen sei. Dass die Abtretung zum anderen auch aufgrund ihrer Mitarbeit im Unternehmen und im Zusammenhang damit erfolgt sei, dass sie die Geschäftsführung übernehme, habe sich zum einen daraus ergeben, dass ihre Bestellung als Geschäftsführerin am selben Tag erfolgt sei, aber auch aus der Aussage des Klägers, wonach er davon ausgegangen sei, dass sie im Unternehmen weiter arbeite und die Geschäftsführung übernehme. Dass dem Wunsch der Beklagten auf Beteiligung am Unternehmen auch nachgekommen worden wäre, wenn sie nicht im Unternehmen gearbeitet hätte, habe der Kläger nicht behauptet, sodass sich ein Schenkungsbewusstsein des Klägers in Anbetracht der erwarteten Gegenleistungen nicht ableiten lasse (S 11 der UA).
Wenn die Berufung dem entgegenhält, dass die Beklagte für ihre vergangene Tätigkeit bereits wahrhaft fürstlich abgegolten worden sei und für ihre künftige Geschäftsführertätigkeit ein adäquates Geschäftsführerentgelt erhalten habe, so hat der Kläger weder dies noch das behauptete Wertemissverhältnis der Sachleistungen unter Beweis gestellt. Allein mit der begehrten Ersatzfeststellung zur Schenkungsabsicht, soweit der Wert der Anteile den Wert der von der Beklagten eingebrachten Wohnung übersteigt, wäre somit nichts gewonnen. Diese lässt sich im Übrigen auch nicht mit den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts in Einklang bringen, dass das Gesamtkonstrukt nach dem Willen der Streitteile auch umfasste, dass die Beklagte im Unternehmen weiter arbeiten und die Geschäftsführung der E* GmbH übernehmen sollte, und der Kläger der Beklagten die Geschäftsanteile nicht übertragen hätte, wenn diese nicht bereit gewesen wäre, im Unternehmen weiter zu arbeiten (Seite 8 der UA), was der Annahme eines Schenkungsbewusstseins entgegensteht.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Rechtsrüge:
3.1. Wenn der Kläger im Rahmen der Rechtsrüge die Annahme des Erstgerichts bekämpft, wonach die Abtretung der Geschäftsanteile an die Beklagte auch eine Abgeltung der Mitarbeit der Beklagten im Unternehmen darstellen sollte, so entfernt er sich damit vom festgestellten Sachverhalt, sodass sich die Rechtsrüge insoweit nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist.
Im Übrigen releviert der Kläger mit der Rechtsrüge ausschließlich vermeintliche Feststellungsmängel.
3.2. So vermisst er Feststellungen zum vorgebrachten auffälligen Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen, legt aber nicht dar, welche konkreten Feststellungen das Erstgericht aufgrund welcher Beweisergebnisse dazu hätte treffen können. Zu dem in der letzten Verhandlung erstatteten Vorbringen zum Wertverhältnis der eingebrachten Wohnungen und des Unternehmens wurde kein Beweis angeboten (ON 42.4, 3). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach es bei Fehlen eines Schenkungsbewusstseins auf die Wertverhältnisse der gegenseitigen Leistungen nicht ankommt. Dies gilt auch für die vom Kläger vermissten Feststellungen zum Gehalt der Beklagten.
3.3. Der Kläger vermisst weiters Feststellungen zum konkreten Inhalt der von der Beklagten in Anspruch genommenen Scheidungsberatung, er legt aber auch in diesem Zusammenhang nicht dar, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher Beweisergebnisse zu treffen gewesen wären. Ein Feststellungsmangel zum Inhalt der Scheidungsberatung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger dazu in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet hat, sondern nur dazu, dass die Beklagte eine Scheidungsberatung in Anspruch genommen hat (ON 42.4, 2), was vom Erstgericht aber ohnedies zugrunde gelegt wurde (S 11 der UA).
3.4. Feststellungen zur behaupteten Urkundenunterdrückung durch die Beklagte hatte das Erstgericht schon deshalb nicht zu treffen, da nach seinen Feststellungen keine Schenkung sondern ein entgeltlicher Vertrag vorliegt, sodass ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht in Betracht kommt.
3.5. Schließlich meint der Kläger, das Erstgericht habe in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellung dazu getroffen, dass die Beklagte im Jahr 2018 J*, die Lebensgefährtin von Mag.D*, getroffen habe, was insbesondere relevant für die Beurteilung des bereits damals gegebenen planvollen Handelns der Beklagten sei.
Abgesehen davon, dass zu einem Treffen der Beklagten mit J* im Jahr 2018 in erster Instanz kein Vorbringen erstattet wurde, handelt es sich dabei auch um keinen rechtlich relevanten Umstand. Das Unterbleiben der Feststellung einer bloßen Hilfstatsache, aus der auf einen unmittelbar tatbestandsrelevanten Umstand (planvolles Handeln der Beklagten im sinne eines arglistigen Vorgehens) geschlossen werden soll, begründet aber keinen rechtlichen Feststellungsmangel, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Zur Bedeutung eines Treffens zwischen der Beklagten und J* für die Annahme eines planvollen Vorgehens der Beklagten wurde vom Berufungsgericht bereits bei Behandlung der Tatsachenrüge unter 2.1. Stellung genommen.
Das angefochtene Urteil ist somit mit keinen rechtlichen Feststellungsmängeln behaftet. Der Berufung des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Eine – ohnehin nicht ausgeführte – Rekursbeantwortung war im Hinblick auf die auch im Rechtsmittelverfahren bestehende Verbindungspflicht (vgl. Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.447) nicht extra zu honorieren.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der unbedenklichen Bewertung des Klagebegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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