Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka, sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 60.000,- s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom 9.12.2024, **-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.807,42 (darin EUR 634,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 3.12.2018 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Am 21.12.2021 ereignete sich infolge eines defekten Sicherungsmechanismus bei einer Presse ein Arbeitsunfall, der die Abtrennung der rechten Hand des Klägers zur Folge hatte.
Der Kläger begehrte 1. EUR 60.000,- s.A. und 2. die Feststellung, dass die Beklagte für künftige Schäden aus dem Arbeitsunfall vom 21.12.2021 hafte. Er brachte zusammengefasst zum Anspruch dem Grunde nach vor, dass C* zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bekannt gewesen sei, dass der Sicherungsmechanismus defekt gewesen sei und der Kläger dennoch zur Arbeit an der Presse angewiesen worden sei. C* sei für sämtliche technischen und sicherheitstechnischen Belange verantwortlich gewesen. Die Mitarbeiter, insbesondere der Kläger, seien angewiesen worden, C* unverzüglich über alle technischen oder sicherheitstechnischen Mängel in Kenntnis zu setzen. C* habe auch in unregelmäßigen Abständen Kontrollen und Proben an den Geräten ausgeführt, an denen der Kläger gearbeitet habe. C* sei den Mitarbeitern als Verantwortlicher für technische und sicherheitstechnische Belange genannt worden. Es handle sich daher um einen Aufseher im Betrieb, der den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht habe, da ihm der defekte Sicherungsmechanismus bekannt gewesen sei, und der Kläger dennoch angewiesen worden sei, an der Presse seiner Arbeit nachzugehen.
Die Beklagte bestritt ein vorsätzliches Handeln oder eine vorsätzliche Unterlassung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab.
Es traf die Feststellung:
„Dass C* zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bekannt war, dass der Sicherungsmechanismus der Presse defekt war, kann nicht festgestellt werden.“
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 333 Abs 1 ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper zufolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden sei, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht habe. § 333 Abs 1 ASVG gelte gemäß Abs 4 leg cit auch bei vorsätzlicher Verursachung durch gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und Aufseher im Betrieb. Der Kläger begründe die vorsätzliche Verursachung damit, dass ein Aufseher des Betriebs Kenntnis vom defekten Sicherungsmechanismus gehabt hätte und der Kläger dennoch angewiesen worden sei, seiner Arbeit an der Presse nachzugehen. Diese Kenntnis habe jedoch nicht festgestellt werden können, sodass die Klage bereits dem Grunde nach abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der allein erhobenen Beweisrüge bekämpft der Kläger die Feststellung: „Dass C* zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bekannt war, dass der Sicherungsmechanismus der Presse defekt war, kann nicht festgestellt werden".
Er begehrt stattdessen die Feststellung , dass C* zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bekannt war, dass der Sicherungsmechanismus der Presse defekt war.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 Abs 1 ZPO bedeutet, dass das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache für wahr zu halten ist oder nicht. Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn der Richter die volle Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 272 Rz 1). Dabei schreibt das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie seiner persönlichen Überzeugung. Hervorzuheben ist, dass sich hier der erstgerichtliche Senat aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dem entsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105).
Die Beweiswürdigung kann nämlich erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Dies gelingt dem Berufungswerber nicht. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch eine andere als die vom Erstgericht getroffene Feststellung ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen.
Das Erstgericht hat in einer sorgfältigen, die Ergebnisse des Beweisverfahrens einbeziehenden Beweiswürdigung überzeugend dargelegt, warum es letztlich nur die – vom Berufungswerber bekämpfte – Negativfeststellung treffen konnte (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ). Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes entgegen zu halten:
Richtig ist, dass Beweise vom Hörensagen (Aussagen über die Wahrnehmungen eines Dritten) nicht generell unzulässig sind (RS0114723 [T2]). Davon ging aber auch das Erstgericht keineswegs aus.
Nicht zu übersehen ist dabei aber auch, dass selbst nach dem von der Berufung zitierten Rechtssatz (RS0114723) dem Beweis vom Hörensagen im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen ist, er aber herangezogen werden kann, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Dann ist er vom Richter frei zu würdigen.
Hier lag dem erstgerichtlichen Senat aber va die Aussage des unmittelbar von ihm im Verfahren vernommenen Zeugen C* vor, der als unmittelbar betroffene technische Leitung bei der Beklagten über konkrete persönliche Wahrnehmungen berichten konnte und eine Kenntnis des Defekts des Sicherungsmechanismus der Maschine ausdrücklich, auch unter Vorhalt der Aussage des Klägers, verneinte. Eine solche Kenntnis gestand er auch nicht in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ein, sodass ein Eingeständnis einer solchen Kenntnis auch von der Berufung nicht behauptet wird. Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens entfaltet aber keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Zivilprozess (RS0074219 [T26]) und macht auch die Verantwortung des Zeugen im gegenständlichen Verfahren nicht unglaubwürdig.
Demgegenüber vermag die Berufung auf konkrete unmittelbare Beweisergebnisse für eine tatsächliche Kenntnis des C*, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls der Sicherungsmechanismus der Presse defekt war, nicht zu verweisen. Der Kläger konnte bei seiner Einvernahme über eigene Wahrnehmungen dazu nicht berichten, sondern lediglich aussagen, dass ihm nach dem Unfall von 3 bis 4 Personen, dessen konkrete Namen er nicht mehr wisse, erzählt worden sei, dass C* der Defekt gemeldet worden sei. Hinreichend Konkretes konnte er somit nicht angeben.
Auch die vom Erstgericht einvernommenen weiteren Zeugen D* und E* konnten die Behauptung des Klägers nicht bestätigen. Vielmehr gab etwa D* an, vor dem Vorfall nicht gewusst zu haben, dass der Sicherungsmechanismus defekt gewesen sei.
Es erscheint aber durchaus nicht sehr wahrscheinlich, dass C*, der als technischer Leiter der Beklagten wohl in Kenntnis der Gefährlichkeit und auch seiner allfälligen Verantwortung sein musste, einen tatsächlich ihm gemeldeten Defekt des Sicherheitsschalters ignoriert hätte. Vielmehr schilderte er lebensnah und seiner Verantwortung als technischer Leiter entsprechend, dass er in einem solchen Fall die Maschine außer Betrieb setzen lassen und die Reparatur veranlasst hätte. Aus dem Umstand, dass ein Mangel gemeldet hätte werden müssen, kann aber noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass dies hier tatsächlich erfolgt wäre.
Wenn daher das Erstgericht aufgrund der von ihm erhobenen und abgewogenen Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit die begehrte, sondern lediglich die bekämpfte Negativfeststellung treffen konnte, ist dies nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellung des Erstgerichts.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.
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