Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI A* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei B* GmbH Co KG , **, Deutschland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 3.824,13 und Rechnungslegung (EUR 20.000), über die Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2024, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Beiden Berufungen wird teilweise , nämlich soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren betreffend Elektroisolierstoffe richten (Spruchpunkte 4., 6.), nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in den Spruchpunkten 1. bis 3. als unbekämpft berührt bleibt, insofern als Teilurteil bestätigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren betreffend Transformatoren (Spruchpunkte 5., 7.), wird den Berufungen Folge gegeben , das angefochtene Urteil einschließlich Kostenentscheidung (Spruchpunkte 8., 9.) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1.3.2015 bis 15.5.2023 bei der Beklagten als Vertriebs- und Projektmanager beschäftigt.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 9.4.2015 ist ua festgehalten:
„Zusätzlich erhält Herr A*, solange vorliegender Arbeitsvertrag ungekündigt ist, eine Tantiemenzahlung bemessen an der Höhe des jährlichen Umsatzes von Fa. B* KG mit ausgewählten Kunden beziehungsweise für ausgewählte Projekte. Diese Kunden, Projekte und %-Sätze werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt. Die der Tantiemenberechnung zugrunde liegende Periode ist das jeweilige Geschäftsjahr der Fa. B* KG (1.11. des Jahres – 31.10 des Folgejahres). Die Auszahlung der Tantieme erfolgt jeweils am Ende des auf das Geschäftsjahresende folgenden Monats (30.11. des Folgejahres).“
Die Tantienmenvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 1.3.2015 lautet wie folgt:
„ Für alle neu gewonnenen Kunden / Geschäfte aus dem Bereich der im B* Produktspektrum sich befindenden Produkte / Werkstoffe erhält Herr A* eine Tantieme in Höhe von 0,5% des Warenumsatzes.
Abweichende Prozentsätze können in Ausnahmefällen vereinbart werden. “
Der Kläger begehrt zuletzt EUR 3.824,13 sA sowie Rechnungslegung über sämtliche Geschäftsabschlüsse betreffend Elektroisolierstoffe für den Zeitraum ab 1.11.2022 bezüglich jener Geschäftskunden, die von Seiten des Klägers betreut wurden oder zur Geschäftsanbahnung mit diesem in Kontakt standen, und zwar durch Vorlage sämtlicher Rechnungen, aus denen der Nettowarenumsatz der Beklagten ersichtlich sei (ON 6.2, Seite 4).
Weiters begehrt er Rechnungslegung über sämtliche Geschäftsabschlüsse betreffend Transformatoren ab 1.11.2021 bezüglich jener Geschäftskunden, die von Seiten des Klägers betreut wurden oder zur Geschäftsanbahnung mit diesem in Kontakt standen, und zwar durch Vorlage sämtlicher Netto-Provisionsrechnungen der Beklagten an die C* GmbH, mit der [hier ersichtlich wiedergegebenen] Maßgabe, „dass die jeweiligen Rechnungen, sämtliche Provisionszahlungen, der Kunden der C*, die der Kläger betreut hat“ (ON 13.4., Seite 15 f, 16).
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, ihm stünden aufgrund der schriftlichen Provisionsvereinbarung betreffend Elektroisolierstoffe und der mündlichen Provisionsvereinbarung betreffend Transformatoren Provisionen in der Höhe von 0,5 % des Jahresumsatzes sämtlicher von ihm neu gewonnener Kunden und Geschäfte (betreffend Elektroisolierstoffe) bzw 10 % der Nettoprovisionsrechnung der C*GmbH an die Beklagte (betreffend Transformatoren) zu. Er habe Anspruch auf Rechnungslegung bzw Buchauszug, um seinen vereinbarten Provisionsanspruch berechnen zu können.
Die Beklagte wendet zum Rechnungslegungsbegehren im Wesentlichen ein, dass sie den Rechnungslegungsanspruch des Klägers bereits erfüllt habe.
Der Tantiemenanspruch betreffend Elektroisolierstoffe ende mit Beendigung des Dienstverhältnisses (15.5.2023). Danach habe der Kläger keinen Provisions- und somit auch keinen Rechnungslegungsanspruch.
Gleiches gelte hinsichtlich Transformatoren auch für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages zwischen der Beklagten und der C* GmbH (31.12.2022). Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte keine Ansprüche gegen die C* GmbH, sodass auch der Kläger keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte haben könne.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 3.824,13 zu Recht bestehe (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung nicht (Spruchpunkt 2.), sodass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger EUR 3.824,13 sA zu zahlen (Spruchpunkt 3.). Es gab dem Rechnungslegungsbegehren betreffend Elektroisolierstoffe für den Zeitraum 16.5.2023 bis laufend statt (Spruchpunkt 4.) und wies das Mehrbegehren für den Zeitraum 1.11.2022 bis 15.5.2023 ab (Spruchpunkt 6.). Dem Rechnungslegungsbegehren betreffend Transformatoren gab es für den Zeitraum 1.11.2022 bis 31.12.2022 statt (Spruchpunkt 5.) und wies das Mehrbegehren für den Zeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022 und ab 1.1.2023 bis laufend ab (Spruchpunkt 7.).
Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum vom Berufungsgericht eingangs zusammengefassten unstrittigen Sachverhalt die aus den Seiten 10 bis 19 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
Die Beklagte legte eine vollständige Abrechnung von Kunden des Klägers im Bereich Elektroisolierstoffe für den Zeitraum bis Mai 2023 vor (Beilage ./ 19 und Beilage ./20 und Kläger als Partei) darüber hinaus legte die Beklagte nicht Rechnung: ( bekämpfte Feststellung K )
Die Beklagte stellt der C* GmbH für Vertriebsunterstützung Beträge wie folgt für das Jahr 2022 in Rechnung:
Jänner € 2.975,--
Februar € 2.975,--
März € 2.975,--
April € 3.581,63
Mai € 3.590,58
Juni € 3.547,49
Juli € 3.453,56
August € 2.975,--
September € 3.261,74
Oktober € 4.104,10
November € 2.975,--
Dezember € 4.542,04
Weitere Rechnungen stellte die Beklagte für die Vertriebsunterstützung nicht an die C* GmbH.
Für den Zeitraum 1.11.2021 bis zum 31.10.2022 wurden dem Kläger für seine Vertriebsunterstützung der C* GmbH ein Betrag von € 566,10 ausbezahlt und die Provisionen wie folgt abgerechnet (Beialge ./9). Eine Weitere Rechnungen zur Vertriebstätigkeit des Klägers für die C* GmbH im Rahmen des Dienstleistungsvertrag legte die Beklagte nicht. ( bekämpfte Feststellung B )
[Bild entfernt]
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht betreffend Elektroisolierstoffe , dass die Vertragsbestimmung, wonach der Anspruch auf Tantiemen mit Beendigung des Dienstvertrages wegfalle, sittenwidrig und nichtig sei. Der Kläger habe daher auch über den Kündigungszeitpunkt hinaus einen Anspruch auf Provisionen entsprechend der Tantiemenvereinbarung vom 1.3.2015. Mit den Urkunden ./19 und ./20 habe die Beklagten für den Zeitraum bis zur Kündigung vollständig Rechnung gelegt, sodass das Klagebegehren für den Zeitraum bis dahin abzuweisen und für den Zeitraum danach stattzugeben sei.
Bezüglich der Transformatoren beruhe die Provisionsvereinbarung auf dem Dienstleistungsvertrag der Beklagten mit der C* GmbH, der mit 31.12.2022 gekündigt worden sei. Da der Beklagten keine weiteren Provisionszahlungen aus dem Dienstleistungsvertrag zuständen, stehe auch dem Kläger kein Rechnungslegungsbegehren über diesen Zeitpunkt hinaus zu. Für den Zeitraum 1.11.2022 bis 31.12.2022 habe die Beklagte keine Abrechnung erbracht, sodass der Rechnungslegungsanspruch für diesen Zeitraum zu Recht bestehe.
Die Spruchpunkte 1. bis 3. des Ersturteils sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Spruchpunkte 6. und 7. (Abweisung des Rechnungslegungsmehrbegehrens) richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auch diesen Klagebegehren stattgegeben werde.
Gegen die Spruchpunkte 4. und 5. (Stattgabe des Rechnungslegungsbegehrens) richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auch diese Klagebegehren abgewiesen werden.
Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind teilweise im Sinn der Aufhebungsanträge berechtigt .
1. Der Behandlung beider Berufungen sind folgende Rechtsausführungen voranzustellen:
1.1.Gemäß § 10 Abs 5 AngG kann ein Angestellter, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechts auf Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen.
Dieser Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren (RS0028147 [T2]).
Das Recht auf Buchauszug erfasst nur jene Geschäfte, für die überhaupt eine Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich zusteht (RS0028140 [T4]). Schließlich ist es ja gerade Sinn und Zweck von § 10 Abs 5 AngG, über mögliche strittige Ansprüche Klarheit zu verschaffen ( Mair in Reissner, Angestelltengesetz4 § 10 Rz 30; Jabornegg in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 10 Rz 169; Preiss in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3§ 10 AngG Rz 54).
1.2.Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll (RS0028140).
Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt des Geschäfts (wie insbesondere Abschlussdatum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung des Geschäfts (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (RS0028147, RS0028140 [T2]; Mair in Reissner, Angestelltengesetz4 § 10 Rz 32; Jabornegg in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 10 Rz 167 f; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 115 ff; Preiss in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3§ 10 AngG Rz 52, 58 f).
Die konkreten Parameter, die der Buchauszug im Einzelfall zu enthalten hat, richten sich nach der konkreten Ausgestaltung der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung (RS0028140 [T5]; 9 ObA 83/17x; Mair in Reissner, Angestelltengesetz4 § 10 Rz 33; Jabornegg in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 10 Rz 167b; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 115; Preiss in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3§ 10 AngG Rz 58).
1.3.Ein geltend gemachter Rechnungslegungsanspruch ist dann erfüllt, wenn der Buchauszug spätestens im Prozess vorliegt (RS0028166).
1.4.Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt den Konnex zwischen der vollbrachten Arbeitsleistung und dem Erwerb des Anspruches auf Provision unberührt (RS0027962). Dem Arbeitnehmer können daher grundsätzlich auch nach Ende des Dienstverhältnisses noch Provisionszahlungen zustehen. Allein die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet worden ist, schließt den Erwerb eines Provisionsanspruchs des Arbeitnehmers – und somit auch einen Rechnungslegungsanspruch für einen Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses - nicht aus.
Da die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG nicht zwingend sind, können sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden (RS0027946).
Sieht eine abweichende Parteienvereinbarung den Ausschluss von Provisionsentgelten nach Beendigung des Arbeitsvertrags vor, handelt es sich um eine Durchbrechung der mit der Provisionsentlohnung bezweckten Erfolgsvergütung, die nur so weit zulässig ist, als sie nicht gegen zwingendes Recht, insbesondere die guten Sitten, verstößt ( Jabornegg in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 10 Rz 4, 72; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 83 ff).
Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung hat eine Gesamtabwägung aller die fragliche Vereinbarung und deren Durchführung betreffenden Umstände zu erfolgen. Besonderem Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, ob es sich um eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung handelt. Eine Vereinbarung, der zufolge der Arbeitgeber durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des Arbeitnehmers vernichten kann, ist in der Regel sittenwidrig (9 ObA 179/89, 9 ObA 94/19; Jabornegg in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 10 Rz 73 ff; Gerlach in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 10 Rz 92 ff; Mair in Reissner, Angestelltengesetz4 § 10 Rz 42; Preiss in Neumayr/Reissner,ZellKomm3 § 10 AngG Rz 44).
2. In der Folge werden die beiden Berufungen getrennt nach den Begehren betreffend Elektroisolierstoffe und Transformatoren behandelt.
3. Zum Rechnungslegungsbegehren betreffend Elektroisolierstoffe :
3.1.1. Der Kläger bekämpft in seiner Beweisrüge die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung K und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„ Die vorgelegten Beilagen ./19, ./20 und ./9 sind nicht vollständig bzw bilden nicht sämtliche Rechtsgeschäfte ab, die der Kläger angebahnt und abgeschlossen hat und die seinen Provisionsanspruch begründen. “
Die Unvollständigkeit der Urkunden ergebe sich aus der Aussage des Klägers, wonach bezüglich der Transformatorenkunden noch zahlreiche Kunden hinzuzuzählen seien, die der Kläger auch exemplarisch aufgezählt habe.
3.1.2. Der Kläger übersieht, dass sich die bekämpfte Feststellung ausdrücklich nur auf die Abrechnung im Bereich Elektroisolierstoffe für den Zeitraum bis Mai 2023 bezieht. Ausschließlich dies ist auch Inhalt der vom Erstgericht in Klammer angeführten Urkunden ./19 und ./20, deren Inhalt es im unmittelbaren Anschluss an die bekämpfte Feststellung auch zusammenfasst (Seiten 15 f der Urteilsausfertigung). Die Positionen „D*“ bis einschließlich „I* Ltd“ folgen aus ./19, die Position „J*“ aus ./20.
Sowohl die Urkunde ./9 als auch die vom Kläger in der Berufung ins Treffen geführte Aussage beziehen sich – im Unterschied zur bekämpften Feststellung - auf die Transformatorenkunden.
Inwiefern die festgestellten Positionen betreffend Elektroisolierstoffe unvollständig sein sollen, legt der Kläger in seiner Berufung nicht dar.
Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
3.2.1. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger hinsichtlich der Elektroisolierstoffe aus, die Urkunden ./19 und ./20 seien nicht geeignet, seinen berechtigten Rechnungslegungsanspruch zu erfüllen. ./20 beschränke sich auf eine Excel-Tabelle mit fünf Zeilen ohne erkennbaren Aussteller, ohne erkennbares Erstellungsdatum; sie ermögliche dem Kläger keine Überprüfung seiner Provisionsansprüche.
3.2.2. Ausgehend von den in Punkt 1.2. dargelegten inhaltlichen Anforderungen an einen Buchauszug ist kein Grund ersichtlich, warum die Urkunden ./19 und ./20 diese nicht erfüllen sollten.
Für die Berechnung der dem Kläger entsprechend der Vereinbarung vom 1.3.2015 zustehenden Provision ist der Name des Kunden erforderlich, um zu prüfen, ob es sich um einen „Neukunden“ handelt. Zur Berechnung der Höhe der Provision bedarf es der Nennung des Warenumsatzes der Geschäfte. Diese Angaben sind in ./19 und ./20 in ausreichend klarer und übersichtlicher Weise enthalten. Darüber hinaus auch noch das Belegdatum, der Liefertermin und das Produkt samt Menge und Preis.
Auf das Erstellungsdatum der Excel-Tabelle ./20 kommt es nicht an, weil selbst eine Rechnungslegung während des Gerichtsverfahrens ausreichend ist (siehe Punkt 1.3.). Welche konkrete Person die Tabelle ./20 erstellt hat, ist für die Prüfung eines Provisionsanspruchs ebenso irrelevant. Dass sie von der Beklagten übermittelt wurde, bestreitet der Kläger nicht.
Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehren betreffend Elektroisolierstoffe für den Zeitraum bis 15.5.2023 erfolgte daher wegen bereits erfolgter Rechnungslegung zu Recht.
3.3.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Rechtsrügebetreffend die Elektroisolierstoffe gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach auch nach Ende des Dienstverhältnisses Provisionsansprüche bestünden. Die Bestimmung des § 10 Abs 3 AngG sei dispositiv. Die abweichende Regelung im Arbeitsvertrag, wonach für Geschäftsabschlüsse bzw Zahlungseingänge nach dem Ende des Dienstverhältnisses keine Provisionen zustünden, sei zulässig und nicht sittenwidrig. Dies habe auch das OLG Wien zu 9 Ra 116/17w bei einer ähnlichen vertraglichen Regelung ausgesprochen. Das Erstgericht habe die für eine Sittenwidrigkeitsbeurteilung erforderliche Interessenabwägung verabsäumt. Es hätte die gesamte (überkollektivvertragliche) Entlohnungsstruktur, die Tätigkeit des Klägers und die Struktur der zu verprovisionierenden Geschäfte berücksichtigen müssen.
Das Rechnungslegungsbegehren könne zudem nur für konkrete Geschäftsabschlüsse mit „Neukunden“ zustehen, die durch den Kläger abgeschlossen oder zumindest konkret angebahnt worden sei, und bei denen die Zahlungen erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses eingingen. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger für die Neukunden auch Provisionen für Geschäftsabschlüsse nach dem Ende des Dienstverhältnisses erhalten soll, selbst wenn er zu den einzelnen Geschäftsabschlüssen nicht beigetragen habe, sei unrichtig.
3.3.2. Die auszulegende und auf eine Sittenwidrigkeit zu prüfende Bestimmung des Arbeitsvertrags lautet: „ Zusätzlich erhält Herr A*, solange vorliegender Arbeitsvertrag ungekündigt ist, eine Tantiemenzahlung bemessen an der Höhe des jährlichen Umsatzes von Fa. B* KG mit ausgewählten Kunden beziehungsweise für ausgewählte Projekte “, wobei diese in der separaten Vereinbarung vom 1.3.2015 wie folgt festgelegt wurden: „ Tantiemenzahlungen fallen ausschließlich für von Herrn A* nach dem 01.03.2015 neu gewonnene Kunden / Geschäfte an. [...] Für alle neu gewonnen Kunden / Geschäfte aus dem Bereich der im B* Produktspektrum sich befindenden Produkte / Werkstoffe erhält Herr A* eine Tantieme in Höhe von 0,5 % des Warenumsatzes “.
Vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung, dass bei einer Arbeitgeberkündigung ein vertraglicher Ausschluss von nach Ende des Dienstverhältnisses anfallenden Provisionen in der Regel sittenwidrig ist (siehe Punkt 1.4.), führt bereits eine Auslegung der im Vertrag gewählten Worte „ solange vorliegender Arbeitsvertrag ungekündigt ist “ zum selben Ergebnis wie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Es ist nämlich davon auszugehen, dass redliche Vertragsparteien eine gesetzeskonforme und keine sittenwidrige Einschränkung vereinbaren wollten, sodass „ungekündigt“ im Sinne von „nicht durch Dienstnehmerkündigung beendet“ zu verstehen ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls die übliche Wendung „solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist“ oder „solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist“ gewählt worden wäre.
Selbst wenn die Bestimmung so auszulegen wäre, dass sie alle Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses umfassen sollte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Die dann anzustellende Interessenabwägung bei der Sittenwidrigkeitsprüfung würde zu Gunsten des Klägers ausgehen, zumal das Dienstverhältnis nach etwa acht Jahren vom Dienstgeber gekündigt wurde. Daran vermag auch der Umstand der überkollektivvertraglichen Entlohnung des Klägers nichts zu ändern. Inwiefern die Tätigkeit des Klägers und die Struktur der zu verprovisionierenden Geschäfte gegen eine Sittenwidrigkeit sprechen sollen, legt die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung dar.
Zu der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung des OLG Wien zu 9 Ra 116/17w ist anzumerken, dass dieser eine Arbeitnehmerkündigung zugrunde lag. Ein weiterer Unterschied besteht auch darin, dass jener Kläger Provisionen für die Weiterbetreuung eines vom Vorgänger abgeschlossenen Geschäftes erhielt, während der Kläger im vorliegenden Verfahren ausschließlich für von ihm gewonnene Neukunden eine Provision erzielen konnte.
Den Ausführungen zur Frage, für welche konkreten Geschäfte dem Kläger eine Provision tatsächlich zusteht, ist entgegenzuhalten, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, weil das Recht auf Buchauszug alle Zeiträume umfasst, für die überhaupt eine Provision gebühren kann, unabhängig davon, ob und für welche konkreten Geschäfte diese dann auch tatsächlich zusteht (siehe Punkt 1.1.). Im Übrigen lautet das stattgebende Urteil „ bezüglich jener Geschäftskunden Rechnung zu legen, die von Seiten des Klägers betreut wurden, oder zu denen der Kläger zur Geschäftsanbahnung in Kontakt stand “.
Das Erstgericht hat daher dem Rechnungslegungsbegehren betreffend Elektroisolierstoffe zutreffend ab 16.5.2023 stattgegeben.
3.4. Beiden Berufungen war somit im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren betreffend Elektroisolierstoffe (Spruchpunkte 4. und 6. der angefochtenen Entscheidung) ein Erfolg zu versagen.
4. Zum Rechnungslegungsbegehren betreffend Transformatoren :
4.1. Der Kläger wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Beklagte habe das Rechnungslegungsbegehren für den Zeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022 durch die Urkunde ./9 erfüllt.
Hinsichtlich des Zeitraums ab 1.1.2023 führt er aus, sein Rechnungslegungsanspruch bestünde schon deshalb zu Recht, weil festgestellt worden sei, dass vom Abschluss eines vermittelten Geschäfts bis zur Lieferung und Zahlung durchschnittlich drei Jahre vergingen. Zudem sei es sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte die termin- und fristwidrige Kündigung des Vertrags mit der C* GmbH zulasten des Klägers akzeptiert habe. Er moniert in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel, und zwar zur Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführer K*, zur Vereinbarung zwischen der Beklagten und der C* GmbH, wonach nach Vertragsbeendigung keine weiteren Provisionen an die Beklagte zu leisten seien, und zu Provisionsleistungen der L* an die C* GmbH im Jahr 2023, die Geschäfte beträfen, die der Kläger 2022 angebahnt und abgeschlossen habe. Der Umstand, dass die Beklagte keine weiteren Rechnungen an die C* GmbH gelegt habe, können nicht zur Schmälerung der bereits erworbenen Provisionsansprüche des Klägers führen.
4.2. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beweisrüge gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen B und begehrt näher bezeichnete Ersatzfeststellungen, die unter anderem eine Provisionsvereinbarung entsprechend ./5 und eine Rechnungslegung entsprechend ./7 und ./9 beinhalten.
Aus der vom Erstgericht offenbar übersehenen ./7 ergebe sich, dass die Beklagte nicht nur bis 31.10.2022 (wie in ./9), sondern auch für den Zeitraum 1.11.2022 bis 31.12.2022 Rechnung gelegt habe.
Sofern die Beklagte hier ergänzende Feststellungen (insbesondere zur Provisionsvereinbarung entsprechend ./5) begehrt, macht sie damit einen der Rechtsrüge zugehörigen sekundären Feststellungsmangel geltend.
4.3. Sowohl für die Frage, ob bestimmte Urkunden (insbesondere ./7 und ./9) als Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs anzusehen sind, als auch für die Frage, ob der Kläger auch nach Beendigung des Vertrages zwischen der Beklagten und der C* GmbH (ab 1.1.2023) einen Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte hat, ist die konkrete Provisionsvereinbarung der Parteien entscheidend (siehe Punkte 1.1. und 1.2.).
Dazu hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Kläger brachte hinsichtlich der Transformatoren eine mündliche Provisionsvereinbarung vor. Die Beklagte brachte vor, es sei eine Tantiemenvereinbarung entsprechend ./5 geschlossen worden.
Ohne Feststellung der konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung kann nicht beurteilt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitraum dem Kläger Provisionsansprüche zustehen können. Auch kann ohne Feststellung der für die Provision entscheidenden Parameter nicht beurteilt werden, ob die bisher von der Beklagten übermittelten Unterlagen (./7 und ./9) den in Punkt 1.2. dargelegten inhaltlichen Anforderungen entsprechen.
Sohin fehlen Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt (RS0053317; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 Rz 10), der die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich des Rechnungslegungsbegehrens betreffend Transformatoren erforderlich macht (RS0043322).
Beide Berufungen sind somit im Hinblick auf das Rechnungslegungsbegehren betreffend Transformatoren (Spruchpunkte 5. und 7. der angefochtenen Entscheidung) im Sinne des jeweils gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
4.4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Provisionsvereinbarung betreffend Transformatoren zu treffen haben. Davon ausgehend wird es zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Beklagte ihrer Rechnungslegungspflicht, insbesondere durch die Urkunden ./7 und ./9, nachgekommen ist.
Hinsichtlich des Zeitraums ab 1.1.2023 wird es – nach Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Provisionsvereinbarung - zu prüfen haben, ob dem Kläger auch nach Beendigung des Vertrages zwischen der Beklagten und der C* GmbH Provisionen gebühren können.
Ob und bejahendenfalls in welcher Form dazu eine Ergänzung des Beweisverfahrens erforderlich ist, obliegt dem Erstgericht.
Zu beachten wird sein, dass der letzte Satzteil des Klagebegehrens („dass die jeweiligen Rechnungen, sämtliche Provisionszahlungen, der Kunden der C*, die der Kläger betreut hat“; ON 13.4., Seite 16) einer verständlichen Formulierung bedarf.
5.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
Die ordentliche Revision war hinsichtlich des bestätigten Teils des Teilurteils nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Sowohl der Umfang der Rechnungslegungspflicht (siehe RS0019529 [T7]) als auch die Frage, ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde (siehe RS0035044 [T6]), sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
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