Die Bestimmungen des § 10 Abs 3 und 4 AngG sind so wie die meisten übrigen die Provisionsgewährung an Angestellte regelnden Bestimmungen des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und des § 12 AngG) nicht zwingend, so daß sie durch den Dienstvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können (§ 40 AngG). Einer Vereinbarung, die den Erwerb oder die Fälligkeit des Anspruches auf Provision abweichend von § 10 Abs 3 und 4 AngG regelt, stehen daher zwingende Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht entgegen.
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