Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Bauarbeiter-Urlaubs - und Abfertigungskasse , **, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH (früher B* GmbH), FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8.9.2025, C* 14, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Die A* GmbH (früher B* GmbH ua) ist seit 7.10.1999 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleingeschäftsführer und gesellschafter mit einer voll geleisteten Stammeinlage von EUR 35.000, ist D*, geboren am ** ( Geschäftsführer ). Der Geschäftszweig der Antragsgegnerin ist das Baumeistergewerbe.
Am 17.7.2025 beantragte die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK, Antragstellerin ) beim Landesgericht St. Pölten zu E* die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, diese schulde ihr aufgrund des dem Antrag beigelegten Rückstandsausweises vom selben Tag Zuschläge zum Lohn für den Zeitraum von Februar 2025 bis Juni 2025 in Höhe von EUR 28.216,66 zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig bzw überschuldet. Die beim Bezirksgericht Purkersdorf zu F* und G* eingeleiteten Exekutionen hätten bislang keine volle Befriedigung der Forderungen gebracht.
Das Landesgericht St. Pölten erhob in einer am 18.7.2025 durchgeführten Abfrage im Exekutionsregister zur Antragsgegnerin noch unter ihrer Firma B* GmbH fünf aktuelle Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Purkersdorf, davon zwei der Antragstellerin und zwei der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK ) sowie ein weiteres Verfahren der H* eGen. Dem letztgenannten Verfahren zu I* lag ein Zahlungsbefehl des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.1.2025 zu J* über EUR 21.725,57 s.A. zugrunde (ON 2.1).
Anhand eines Firmenbuchauszugs stellte das Landesgericht St. Pölten fest, dass die Antragsgegnerin im März 2025 ihren Sitz nach ** verlegt hatte (ON 2.2). Deshalb sprach es mit Beschluss vom 21.7.2025 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Handelsgericht Wien, das das Verfahren zu C* weiterführte (ON 4).
Das Erstgericht führte ergänzende Erhebungen zur Vermögenslage der Antragsgegnerin durch. Abfragen zu Vorverfahren, in der Liste der Vermögensverzeichnisse und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit verliefen negativ, ebenso eine Grundbuchabfrage zur Antragsgegnerin (ON 5.1, 5.2).
Die Grundbuchabfrage zum Geschäftsführer ergab, dass dieser zu 4/5 Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Grundstücksadresse ** ist, was auch einer der früheren Geschäftsadressen der Antragsgegnerin entsprach. Auf den Liegenschaftsanteilen sind (Höchstbetrags )Pfandrechte mehrerer Banken in Höhe von mehr als EUR 1,5 Mio einverleibt (ON 5.5).
Die Exekutionsregisterabfrage des Erstgerichtes zur Antragsgegnerin unter ihrer aktuellen Firma vom 24.7.2025 wies ein Verfahren der ÖGK zu K* des Bezirksgerichtes Fünfhaus als aktuell aus (ON 5.6).
Mit Beschluss vom 24.7.2025 gab das Erstgericht bekannt, dass die Entscheidung über die Konkurseröffnung ohne Verhandlung erfolgen werde, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Es trug der Antragsgegnerin auf, bis 27.8.2025 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000, für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens beim Rechnungsführer des Handelsgerichtes Wien zu erlegen und das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Antragsgegnerin die Zahlungsunfähigkeit bestreiten, seien binnen derselben Frist Belege über die Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen samt Anzahlung hinsichtlich der Antragstellerin, des Finanzamtes, der ÖGK sowie aller Exekution führenden Gläubiger vorzulegen.
Die ÖGK gab über Anfrage des Erstgerichtes bekannt, dass bei der Landesstelle Niederösterreich ein in Exekution gezogener Zahlungsrückstand von EUR 18.329,04 bestehe, bei der Landesstelle Wien betrage der nicht exekutiv betriebene Rückstand EUR 32.114,10. Beide Zahlungsrückstände seien durch eine Zahlungsvereinbarung geregelt (ON 7).
Das Finanzamt Österreich teilte einen ebenfalls bereits exekutiv betriebenen Zahlungsrückstand von EUR 30.281,45 mit, es liege jedoch eine aufrechte Zahlungsvereinbarung vor (ON 8).
Die Antragsgegnerin nahm mit E Mail vom 26.8.2025 zum Insolvenzeröffnungsantrag Stellung. Sie führte aus, dass die Forderung der Antragstellerin zu Recht bestehe. Der Geschäftsführer habe bei der Antragstellerin um eine Ratenzahlungsvereinbarung angesucht, die von ihr jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin habe er mit der Gerichtsvollzieherin des Bezirksgerichtes Purkersdorf vereinbart, dass die ausstehende Summe innerhalb von zwei bis drei Monaten bezahlt werden könne. Der Insolvenzantrag sei daher für ihn komplett überraschend gekommen, weil er alles versucht habe, um seine Verbindlichkeiten in geordnete Bahnen zu lenken. Er sei gerade in Verhandlungen mit seiner Hausbank, um einen Rahmen zu eröffnen und sämtliche Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die Ursache für den Zahlungsrückstand sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin ein Generalunternehmen als Auftraggeberin gehabt habe, welches die Rechnungen nicht zeitnah bzw gar nicht bezahlt habe. Es seien auch keine HFU Beträge von der Generalunternehmerin abgeführt worden, weshalb mittlerweile gegen sie eine Betrugsanzeige erstattet worden sei. Die Außenstände würden sich allein bei diesem Unternehmen auf ca. EUR 300.000, belaufen. Insgesamt würden die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin ca. EUR 100.000, betragen, mit der ÖGK und dem Finanzamt seien jedoch Ratenzahlungen vereinbart worden. Es liege ein rechtsverbindliches Auftragsvolumen von ca. EUR 2,5 Mio vor, offene Rechnungen in Höhe von ca. EUR 180.000, (die Außenstände bei der Generalunternehmerin nicht mitgerechnet) müssten in den nächsten zwei bis sechs Wochen bei der Antragsgegnerin eingehen. Daraus sei ersichtlich, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliege. In maximal sechs Wochen seien alle Verbindlichkeiten beglichen (ON 9).
Die Antragstellerin teilte am 26.8.2025 mit, dass bisher keine Zahlungen geleistet worden seien und sie zum Erlag eines Kostenvorschusses bereit sei (ON 10).
In einem Aktenvermerk vom 28.8.2025 hielt das Erstgericht ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin fest, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass ein Nachweis zur Antragstellerin sowie der im Exekutionsregister aufscheinenden Gläubigerin H* eGen fehle. Der Geschäftsführer versicherte, er werde die Forderung der Antragstellerin binnen einer Woche erledigen, auch zur H* gebe es eine Lösung (ON 11).
Am 5.9.2025 übermittelte die Schuldnerin per E Mail zwei Buchungsmitteilungen vom selben Tag, und zwar über EUR 19.707,88 mit der Zahlungsreferenz I* (betreibende Gläubigerin H* eGen) sowie über EUR 30.000, an die Antragstellerin (ON 13).
Daraufhin wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Insolvenzeröffnungsantrag ab. In seiner Begründung führte es aus, die Schuldnerin habe nicht nur die von der Antragstellerin mit EUR 28.216,66 bescheinigte Forderung bezahlt, sondern auch alle weiteren aktenkundigen Verbindlichkeiten durch Zahlungsvereinbarungen geregelt. Es seien daher keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin feststellbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Verfahrenseröffnung. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Die Rekurswerberin bringt vor, die Antragsgegnerin habe seit ihrer Erfassung und nicht nur seit der Antragstellung keinerlei Zahlungen geleistet. Der dem Antrag zugrundeliegende Rückstand hafte nach wie vor offen aus und sei inklusive der Zuschläge zum Lohn bis August 2025 auf nunmehr EUR 34.104,94 angewachsen.
In einem Aktenvermerk vom 6.10.2025 hielt das Erstgericht fest, dass mit der Antragstellerin der mit dem Mail vom 5.9.2025 übermittelte Zahlungsbeleg der Antragsgegnerin telefonisch erörtert wurde. Von der Antragstellerin wurde nach Rücksprache mit deren Buchhaltung die Auskunft erteilt, dass zwar die Kontonummer richtig angegeben worden sei, die Zahlung aber nicht eingelangt sei.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528). Bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und Verlassenschaften findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 IO).
2. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 17.7.2025 sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3. Wird von der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Antragsgegnerin auch einzuhalten imstande ist.
4.1.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 8.9.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend ( [T1]; ua).
4.2.Für die Rekursausführungen gilt im Insolvenzverfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 IO Rz 33). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte.
5.1. Im konkreten Fall wurde von der Antragsgegnerin eine Regelung der Forderungen der ÖGK, des Finanzamtes und auch eine Zahlung an die H* eGen bescheinigt.
Weiters wurde ein Buchungsbeleg über EUR 30.000, an die Antragstellerin vorgelegt, wobei diese Zahlung gemäß der Auskunft der Antragstellerin nicht auf deren Konto einlangte. Unabhängig von dieser ungeklärten Frage wäre bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass damit wenn überhauptim Wesentlichen nur der dem Antrag zugrundeliegende Rückstand abgedeckt wurde, nicht aber die danach fällig gewordenen Beiträge. Gemäß § 25 Abs 1 BUAG werden Zuschläge nach diesem Gesetz am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig.
5.2. Die vom Rekursgericht zum Stichtag 23.10.2025 durchgeführte Abfrage im Exekutionsregister zeigt, dass seit der Antragstellung drei weitere Exekutionsanträge der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gestellt wurden, dies jeweils beim Bezirksgerichts Purkersdorf unter der früheren Firma der Antragsgegnerin B* GmbH. Zuletzt wurde am 24.9.2025 zu L* des Bezirksgerichtes Purkersdorf ein Exekutionsantrag gegen die Antragstellerin aufgrund eines Rückstandsausweises vom 24.9.2025 über EUR 3.184,23 eingebracht. Auch das Exekutionsverfahren der H* eGen scheint nach wie vor als aktuell auf und am 24.9.2025 wurde noch ein weiterer Exekutionsantrag gegen die Antragsgegnerin gestellt, und zwar von der Marktgemeinde M* aufgrund eines Rückstandsausweises vom 16.7.2025 über EUR 4.443,71 zu ** des Bezirksgerichtes Purkersdorf.
5.3. Außerdem wurden nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung auch beim Bezirksgericht Fünfhaus weitere Exekutionsanträge gegen die Antragsgegnerin eingebracht, und zwar
am 11.9.2025 zu N* von O* aufgrund eines Zahlungsbefehls des ASG Wien vom 21.7.2025 zu P* über EUR 9.144,08 s.A.;
am 11.9.2025 zu Q* von R* aufgrund eines Zahlungsbefehls des ASG Wien vom 23.7.2025 zu S* über EUR 10.753,41 s.A.;
am 15.9.2025 zu T* von U* aufgrund eines Zahlungsbefehls des ASG Wien vom 25.7.2025 zu V* über EUR 6.048,24 s.A. und
am 16.9.2025 zu W* von der X* G.m.b.H. aufgrund eines Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 24.7.2025 zu Y* über EUR 2.194,54 s.A..
5.4. Damit ist nun evident, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung weitere Forderungen in beträchtlicher Höhe gegen die Antragsgegnerin bestanden, zu deren Zahlung oder Regelung sie offenkundig nicht in der Lage war. Nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist somit weiterhin von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
6. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Antragsgegnerin unverzüglich die Regelung oder Bezahlung der offenen Forderungen der Antragstellerin und der weiteren mittlerweile aktenkundigen Gläubiger zu bescheinigen haben. Andernfalls wird über ihr Vermögen der Konkurs zu eröffnen sein. Kostendeckendes Vermögen ist aufgrund der Zusage der Antragstellerin zum Erlag eines Kostenvorschusses jedenfalls vorhanden.
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