Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C*, MBA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, GZ **-1021, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
B* C*, MBA wurde im obgenannten Verfahren des teils unmittelbar, teils als Bestimmungs- und Beitragstäter begangenen Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und letztlich (vgl AZ 32 Bs 421/22d des Oberlandesgerichts Wien) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt nachgesehen (ON 870, ON 976).
Zum besseren Verständnis des Schuldspruchs des B* C*, MBA wird zunächst – soweit relevant - jener des Angeklagten A* wiedergegeben:
Demnach hat
I./ A*
A./ als Geschäftsführer der D* GmbH (im Folgenden: D*) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diese Gesellschaft in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er
1./ zwischen (richtig [siehe US 43]:) 2. Jänner 2004 und 3. September 2004 mit dem Geschäftsführer der E* GmbH (im Folgenden: E*), B* C*, MBA, eine an die in dessen Alleineigentum stehende C* F* GmbH (im Folgenden: G*) zu leistende, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine A* zuzurechnende Gesellschaft um etwa die Hälfte überhöhte Provision für die weitere exklusive Beauftragung der D* mit der Erbringung von Call-In-TV-Sendungen betreffende Dienstleistungen durch die E* vereinbarte, wodurch die D* im Abrechnungszeitraum Juli 2004 bis August 2005 in einem Gesamtbetrag von 359.666 Euro am Vermögen geschädigt wurde;
(…)
3./ zwischen April 2007 und Juni 2007 mit dem Geschäftsführer der H* GmbH (im Folgenden: H*), C*, MBA, vereinbarte, einen von dieser Gesellschaft tatsächlich für die Übernahme der Produktion der Call-In-TV-Sendungen „**“ an die D* zu leistenden Betrag von 350.000 Euro (darin enthalten ein Betrag von 50.000 Euro für einen ungerechtfertigten Rückfluss auch an C*, MBA, [siehe dazu unten I./B./]) zur Ermöglichung eines 300.000 Euro betragenden ungerechtfertigten Rückflusses an eine A* zuzurechnende Gesellschaft als vorgebliche Kompensation für eine tatsächlich nicht bestehende Schadenersatzforderung der I* wegen vorzeitiger Vertragsauflösung („break-up Kosten“) zu leisten, die Geschäftsführer der I*, J* und K*, zur Legung einer entsprechenden Scheinrechnung über ein solches „Abstandsentgelt“ (US 66) sowie deren Bezahlung durch die D* (US 68) veranlasste, wodurch die D* in einem Betrag von 300.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;
4./ von Februar 2008 bis Juni 2008 für die ihm von C*, MBA, zum Preis von insgesamt 750.000 Euro angebotene Übernahme von Produktionsrechten der H* an Call-In-TV-Sendungen der L* GmbH (im Folgenden: L*; um 500.000 Euro) und mehrerer im Urteil näher bezeichneter (US 70) Fernsehsender in der Schweiz (um 250.000 Euro) durch die D* mit diesem einen zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an ua A* und M* zuzurechnende Gesellschaften um 3,25 Mio Euro überhöhten Übernahmepreis in Form einer an die C*, MBA, wirtschaftlich zuzurechnende N* GmbH (US 72, im Folgenden: N*) zu leistenden „Provision“ für die angebliche Vermittlung der Übernahmeverträge – und zwar in Höhe von 2,5 Mio Euro in Ansehung der L* und in Höhe von 1,5 Mio Euro in Ansehung der Fernsehsender in der Schweiz – vereinbarte (US 71 f und 74) und die D* am 15. Februar 2008 durch den Abschluss einer dazu errichteten Vermittlungsvereinbarung zur (für den Fall des Zustandekommens der Übernahme der Verträge bedingten) Leistung einer Vergütung von 4 Mio Euro an die N* verpflichtete (US 76), wobei es aufgrund der am 28. März 2008 unerwartet erfolgten Kündigung des mit der H* bestehenden Produktionsvertrags durch die L* zum 30. September 2008 (US 82 f), der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Übernahme dieses Vertrages durch die D* (US 82) und der daher erfolgten Reduktion des von C*, MBA, geforderten Übernahmepreises auf insgesamt 650.000 Euro (US 85 iVm 83) am 2. Juni 2008 zu einer Abänderung der Vermittlungsvereinbarung kam Betrags (US 83), nach welcher die D* zur Auszahlung (nur) eines Betrags von 2 Mio Euro, dem im Umfang von 1,35 Mio Euro keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstand (US 85), verpflichtet wurde (US 85 iVm 83), wodurch die D* letztlich in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde und in einem weiteren Betrag von 1,9 Mio Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.
B* C*, MBA wurde schuldig erkannt
III./
A./ zu den strafbaren Handlungen nachgenannter Personen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) zu haben, nämlich
1./ zu der in Punkt I./ A./ 1./ des Tenors genannten Handlung des A*, indem er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen (richtig [siehe US 43]:) 2. Jänner 2004 und 3. September 2004 mit A* als Geschäftsführer der D* die ab dem Abrechnungsmonat Juli 2004 von der D* an die G* zu leistenden, aus Mehrwertnummernerlösen der von der E* GmbH produzierten Call-In-TV-Sendungen stammenden „Provisionen“ für die exklusive Beauftragung der D* mündlich um das Doppelte erhöht vereinbarte, um dadurch die von A* verlangten, ebenfalls ab dem Abrechnungsmonat Juli 2004 von der G* an die O* GmbH zu leistenden „Kickback“-Zahlungen aufzubringen, wodurch die D* in den Abrechnungsmonaten Juli 2004 bis August 2005 um den im selben Abrechnungszeitraum durch Bezahlung von Rechnungen für vorgeblich erbrachte „Consultingleistungen“ an die O* GmbH weitergeleiteten Gesamtbetrag von 359.666 Euro geschädigt wurde;
2./ zu der in Punkt I./A./4./ genannten strafbaren Handlung des A*, indem er auf dessen Aufforderung und in Kenntnis des Tatplans vom Rechtsanwalt MMag. Dr. P* auf Kosten der D* die entsprechende Vermittlungsvereinbarung zwischen der D* und der N* GmbH erstellen ließ, die treuhändig von Mag. Q* für C*, MBA, gehaltene N* GmbH zum Zweck der Verrechnung der vermeintlich für die Übertragung der TV-Produktionsrechte von der H* an die D* zustehenden Provisionen zur Verfügung stellte und der im „Untervermittlungsvertrag“ vom 15. Februar 2008 zwischen der N* GmbH und der R* GmbH vereinbarten Bezahlung von vermeintlich der R* GmbH zustehenden „Subprovisionen“ im Betrag von 1.250.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zustimmte, sodass am 2. April 2008 und am 19. Juni 2008 insgesamt 725.000 Euro durch Bezahlung der Scheinrechnungen der G* vom 1. April 2008 und vom 13. Juni 2008 für eine tatsächlich nicht erbrachte „Vertriebsberatung gem. Vereinbarung“ von der N* GmbH an die G* flossen, die aus dem Darlehen stammten, das die S* AG der D* für die Anschaffung langfristiger Anlagegüter zur Verfügung gestellt hatte, und von dem C*, MBA, die von A* geforderte „Kickback“-Zahlungen von insgesamt 100.000 Euro an die T* GmbH und die O* GmbH bediente;
3./ zu der in Punkt I./A./3./ genannten Handlung des mA*, indem er am 13. April 2007 als Geschäftsführer der H* die genannte schriftliche Vereinbarung mit der D* über die vermeintliche „Kompensation“ von „breakup-Kosten“ zum Zweck der unrechtmäßigen Weiterleitung des Gesamtbetrages von 350.000 Euro, unterzeichnete, obwohl er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in der Vereinbarung genannte Schadenersatzzahlung gegenüber der I* zum Zweck der Weiterleitung des Betrags von 300.000 Euro (netto) und einem eingepreisten „Kickback“-Betrag von 50.000 Euro (netto) für sich selbst mittels Scheinrechnungen an die treuhändig für A* gehaltene O* GmbH lediglich vorgeblich vereinbart war und die D* dadurch im Betrag von 300.000 Euro (netto) geschädigt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die überlange Verfahrensdauer, die im Ausmaß von sechs Monaten berücksichtigt wurde, den zuvor ordentlichen Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten als mildernd gewertet; erschwerend hingegen die Tatwiederholung bei der Untreue und die mehr als 13-fache Überschreitung der Wertgrenze.
Das Oberlandesgericht Wien brachte darüber hinaus den langen Tatzeitraum zusätzlich erschwerend in Anschlag und anerkannte, dass B* C*, MBA durch den Abschluss einer Vereinbarung über eine Schadensgutmachung mit der S* AG ein positives Nachtatverhalten gesetzt habe (ON 976 S 16).
Abschließend erwog das Oberlandesgericht Wien – wortwörtlich wiedergegeben - wie folgt:
Soweit der Angeklagte die Freiheitsstrafe mit Blick auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, AZ 11 Os 51/13d, als überhöht erachtet, ist er darauf zu verweisen, dass von dem in § 32 Abs 1 StGB normierten Grundsatz der Einzeltatschuld und des konkret verwirklichten Tatunrechts als Grundlage der Strafbemessung auszugehen ist (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 32 Rz 2; RIS-Justiz RS0090678, RS0090917). Das von ihm in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt, sodass auch mit Blick auf die gewichtigen mildernden Umstände angesichts der erheblichen Schadenshöhe eine Reduktion der – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren - ohnehin in der unteren Hälfte des Strafrahmens ausgemessenen Strafe, nicht angezeigt war.
Allerdings waren mit Blick darauf, dass seit der Verkündung des Urteils erster Instanz bis zur nunmehrigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nahezu drei Jahre verstrichen sind und etwa die Urteilsausfertigung erster Instanz rund neun Monate in Anspruch nahm (vgl ON 1 S 395), trotz des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens, indem etwa auch die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich war, aufgrund der insgesamt als überlang anzusehenden Verfahrensdauer, die vom Erstgericht bislang mit einer Reduktion der Freiheitstrafe um sechs Monate berücksichtigt wurde, zwei weitere Monate in Abzug zu bringen.
Ausgehend von der sohin in Rede stehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten stand der vom Angeklagten begehrten gänzlich bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB bereits die Höhe der verhängten Strafe entgegen. Bereits mit Blick auf die Schadenshöhe und den damit verwirklichten Erfolgsunwert vermögen die mildernden Umstände eine Anwendung des § 41 Abs 3 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl Flora in WK 2 § 41 Rz 8, 11). Einer weiteren Reduktion des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe stehen neben dem eben angesprochenen Erfolgsunwert und damit der personalen Schuld des Täters auch generalpräventive Überlegungen entgegen, weil ein geringeres Ausmaß des unbedingten Teils der Sanktion einer Bagatellisierung des Täterverhaltens gleichkommen würde (ON 976 S 16 f).
Nunmehr stellte der Verurteilteeinen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB.Soweit für den Verfahrensgegenstand relevant, brachte er - zusammengefasst wiedergegeben – vor, dass mit Blick auf nicht im Akt erliegende, nunmehr vorgelegte Unterlagen der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB gegeben sei. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 21. August 2000 (Beilage A zu ON 1015) habe er während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und darüber hinaus aufgrund der Inhaftierung und des laufenden Verfahrens sowie aufgrund der Trennung von Familie und Lebensgefährtin an mittelschweren Depressionen, die eine völlige Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten, gelitten. Er habe diese Erkrankung nie zum Anlass einer Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit gemacht, da ihm die geständige Aufarbeitung der Straftaten wichtig gewesen wäre und er das Verfahren nicht verzögern habe wollen. Er habe aber nur durch Einnahme von Antidepressiva am Verfahren teilnehmen und aufgrund der Erkrankung bis 11. Mai 2021 keinem Erwerb nachgehen können. Eine seiner Töchter habe unter seiner Verhaftung, die sie in der Wohnung habe miterleben müssen, und der Trennung vom Vater schwer gelitten und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch ein Schulwechsel sei notwendig gewesen. Ein Erwerb sei ihm durch die mediale Berichterstattung über die gegenständlichen Taten unter Nennung seines vollen Namens mit Lichtbild nicht mehr möglich gewesen. Erst im Laufe der letzten zwei bis drei Jahre habe sich eine Verbesserung eingestellt, er habe wieder arbeiten, dadurch auch ein Schuldenregulierungsverfahren in Deutschland beantragen und damit seine Verbindlichkeiten in den Griff bekommen können. Er habe damit einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Diese erhebliche Täterbetroffenheit reduziere die Notwendigkeit einer Einwirkung durch Strafe.
Weiters sei nach wie vor ein Strafverfahren zu AZ U* des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus dem selben Ermittlungskomplex anhängig, die Hauptverhandlung beginne erst im Herbst 2025. Die überlange Verfahrensdauer sei daher noch nicht beendet. Er habe sich überdies seit der letzten Straftat im März 2010 wohlverhalten. Es werde um nachträgliche Strafmilderung ersucht, dabei um Umwandlung des unbedingten Strafteils in eine gänzlich bedingte Strafe, in eventu um bedingte Nachsicht eines Teils der unbedingt verhängten Strafe (ON 1015).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht diesen Antrag ab. Nachteile, die aus der Verfolgung einer Straftat resultieren, seien grundsätzlich nicht als strafmildernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für mit dem Strafverfahren verbundene und unvermeidbare Nachteile, wie etwa mediale Berichterstattung und den Verlust der Erwerbstätigkeit. Gleiches gelte für die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter des Antragstellers, die keine unmittelbare Folge der Tat, sondern der Verfolgung dieser Straftaten sei. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB komme ihm daher nicht zu Gute.
Darüber hinaus sei das gegenständliche Strafverfahren bereits rechtskräftig beendet. Eine allfällige überlange Verfahrensdauer im Strafverfahren AZ U* des Landesgerichts für Strafsachen Wien sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die nach § 34 Abs 2 StGB zu beurteilende Verfahrensdauer ende nämlich mit dem Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses.
Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit der letzten Straftat sei bereits im Ersturteil berücksichtigt worden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Wohlverhaltens seit der Verurteilung – somit während des Strafaufschubs – stelle keinen besonders hervorzuhebenden positiv anzurechnenden Umstand dar, sondern entspreche dem Regelfall, von dem bei der Gewährung entsprechender Rechtswohltaten auszugehen sei. Eine weitere Umwandlung eines Teils der unbedingten Strafe in eine bedingte Strafe würde angesichts steigender Wirtschaftskriminalität dem Zweck der Generalprävention widersprechen und wäre geeignet den Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz zu erwecken.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerdedes B* C*, MBA. Nachteile wegen der Verfolgung der Tat kämen einem Angeklagten in berücksichtigungswürdigen Fällen sehr wohl zugute. Nach § 32 Abs 2 StGB seien die Auswirkungen der Strafe auf die wirtschaftliche und soziale Situation des Angeklagten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und hätten eine Milderung zufolge, wenn bereits dadurch ein entsprechender Abschreckungs- und Warneffekt von neuerlicher Delinquenz anzunehmen sei. Noch mehr seien Auswirkungen der Strafe auf die Gesundheit zu berücksichtigen, wenn die Strafe und das Verfahren zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert führe. Die Strafe und die Strafverfolgung hätten sich empfindlich auf seine Gesundheit ausgewirkt. Die Tat und das überlange Verfahren, das noch immer nicht beendet sei, da die nächste Hauptverhandlung aus dem Ermittlungskomplex zu AZ U* des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 15. Oktober 2025 beginne, hätten bei ihm zu einer „Erkrankung mit Krankheitswert“ geführt, wie das vorgelegte klinisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2020 (Depression, Suizidversuche) belege. Es sei nicht bloß allgemeiner Stress, sondern eine schwere krankheitswertige psychische Schädigung ausgelöst worden. Ebenso habe das Verfahren zu seiner Insolvenz und Vermögenslosigkeit geführt. Eine neuerliche Delinquenz sei nicht zu erwarten, weil er sich über 15 Jahren wohlverhalten habe. Die Erkrankung und die Insolvenz seien dem Gericht bei der Strafbemessung nicht bekannt gewesen (ON 1023). Mit „Antragsergänzung“ vom 2. Oktober 2025 stellt der Verurteilte Überlegungen zur im Verfahren AZ U* des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verhängenden Zusatzfreiheitsstrafe an und sieht die Gefahr einer „nicht rückholbaren Überhaft“. Weiters habe der OGH im Verfahren 14 Os 61/23m bei einer 16-jährigen Verfahrensdauer die Strafen um ein Drittel reduziert.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Dabei genügt es, dass die Neuerungen, wären sie bereits bei der Strafbemessung bekannt gewesen, zu einer milderen Bemessung geführt hätten und wird gegenüber der früheren Rechtslage darauf verzichtet, dass dies nachgerade in die Augen springen müsse. Inhaltlich ist die Veränderung zugunsten des Verurteilten im Fall des Abs 1 leg cit an den Kriterien von Strafrahmenbildung und -bemessung zu messen ( Ratz in WK 2 § 31a Rz 2, 5).
Mit dem Monitum, dass durch das nun im Stadium der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Strafverfahren die lange Verfahrensdauer fortwirke, übergeht der Beschwerdeführer, dass – wie vom Erstgericht dargelegt - die nach § 34 Abs 2 StGB zu beurteilende Verfahrensdauer mit dem Eintritt der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses endet. Eine allfällige überlange Verfahrensdauer im Verfahren AZ U* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wird in diesem Verfahren zu berücksichtigen sein.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Nachteile wegen der Verfolgung der Tat – wie vom Erstgericht erwogen - nach der Judikatur grundsätzlich nicht als strafmildernd gewertet, in Einzelfällen aber berücksichtigt werden ( Riffel in WK 2 § 34 Rz 40/1 mwN).
Fallkonkret kam dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB aufgrund unverhältnismäßig langem Verfahren zugute und wurde das Strafmaß aus diesem Grund um insgesamt acht Monate reduziert.
Die Anerkennung des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer soll vor allem den beträchtlichen psychischen Belastungen und den häufig erheblichen beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Nachteilen Rechnung tragen, denen der Angeklagte während eines längeren Strafverfahrens ausgesetzt ist. Auf ein „Verschulden“ der Strafbehörden kommt es dabei nicht auf, sondern auf die tatsächliche (Mehr-) Belastung des Beschuldigten durch ein unverhältnismäßig langes Verfahren. Als Belastungsfaktoren kommen etwa durch das laufende Verfahren eingetretene wirtschaftliche Nachteile (wie Verlust des Arbeitsplatzes, Verdienstentgang, Verteidigungskosten, Kreditverlust) in Betracht, aber auch Reaktionen der Öffentlichkeit, die Beeinträchtigung des sozialen Ansehens, Verlust politischer und gesellschaftlicher Positionen und dergleichen, welche so gravierend sein können, dass sie dem Beschuldigten als zusätzliche Strafe erscheinen. Übersteigen diese – präventiv wirkenden Belastungen - das Maß des Üblichen, dann sollen sie - selbst wenn die Verfahrensdauer sachlich bedingt war - strafmildernd wirken ( Riffel aaO § Rz 48 f mwN). Auf diesen Prinzipien basierend wertete der Oberste Gerichtshof zuletzt in einem Verfahren die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer und den Umstand, dass der Angeklagte als Folge der Tat –über die von § 34 Abs 2 StGB umfassten – in wirtschaftlicher, sozialer und familiärer Hinsicht gewichtige Nachteileerlitten hat, mildernd (14 Os 61/23m mwN).
Dass mediale Berichterstattung erfolgte, in der der Beschwerdeführer auch namentlich genannt wird, ist als Beeinträchtigung des sozialen Ansehens bereits vom angezogenen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB erfasst, zumal in diesem Zusammmenhang auch zu berücksichtigen ist, dass sich die vorgelegten Medienberichte aus dem Jahr 2014 (ON 1015 Beilage B bis F) vorrangig auf den Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Gewinnshows beziehen, sohin einen Sachverhalt, der im nun zu AZ U* anhängigen Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgehandelt wird (vgl Anklageschrift ON 778 in diesem Verfahren).
Das vom Verurteilten vorgelegte Gutachten zu seinem psychischen Zustand vom August 2020 nimmt eine mittelschwere depressive Episode an, die eine völlige Arbeitsunfähigkeit bewirke. Weiters wird festgehalten, dass diese vor dem Hintergrund multipler Belastungsfaktoren (Trennung von Familie 2017 und Lebensgefährtin 2019, Inhaftierung und laufendes schwebendes Gerichtsverfahren) bestehe, sodass hier das Gerichtsverfahren und die in dessen Zuge erfolgte Inhaftierung nicht als einzige Ursache genannt wird. Darüber hinaus wird im Gutachten festgehalten, dass bislang (trotz angeblicher zweimaliger Suizidversuche) eine stationäre Therapie nicht erfolgt sei, ebensowenig die Einnahme von antidepressiven Medikamenten, weil dies vom Verurteilten abgelehnt worden sei (Beilage A zu ON 1015). Der Bestätigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Dr. V*, ist zu entnehmen, dass sich eine Tochter des Verurteilten vom 13. März 2014 bis 23. Juli 2019 regelmäßig in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe (Beilage F zu ON 1015). Aus welchen Gründen die psychiatrische Behandlung notwendig war, ergibt sich aus dieser Bestätigung nicht. Der Beginn der Behandlung erfolgt im Übrigen vor der Inhaftierung des Verurteilten, dem im Verfahren eine Vorhaft von 27. September 2014 bis 22. Dezember 2014 angerechnet wurde (ON 870 S 27).
Damit kann aber gegenständlich nicht die Rede davon sein, dass der Angeklagte über die von § 34 Abs 2 StGB umfassten Nachteile hinaus, dermaßen gewichtige Nachteile erlitten hätte, die eine weitere Strafmilderung bewirken könnten.
Weiters lässt der Angeklagte mit seinen Überlegungen zur Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer im sogenannten „BUWOG“ Verfahren im Übrigen nicht nur das Prinzip der Einzeltatschuld (vgl Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 2; RISJustiz RS0090678, RS0090917) außer Acht, sondern auch dass der Oberste Gerichtshof etwa – fallkonkret nicht einmal behauptete - öffentlich wahrnehmbare, von Spott und Häme geprägte Reaktionen über einen jahrelangen Zeitraum zu berücksichtigen hatte (14 Os 61/23m-65 insb Rz 489 f). Aus welchen Gründen eine zu erwartenden Zusatzfreiheitsstrafe im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien AZ AZ U* im gegenständlichen Verfahren eine Strafmilderung bewirken sollte und zu einer „nicht rückholbaren Überhaft“ führen könnte, vermag die Beschwerde nicht zu erklären, zumal im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe durch das Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ U* dieses auf die bereits verhängte Strafe Bedacht zu nehmen hat. Eine vom Beschwerdeführer offensichtlich angedachte Reduktion der bereits verhängten Strafe durch das Bedachtnahmeurteil ist dem Gesetz im Übrigen fremd.
Darüber hinaus sind - wie bereits angesprochen - Veränderungen zugunsten des Verurteilten an den Kriterien über Strafrahmenbildung und -bemessung (§ 32 StGB) zu messen, sodass allenfalls spezialprognostisch für den Verurteilten wirkende Gründe (etwa: die Erkrankung seiner Tochter, seine eigene Erkrankung) nur unter Bedachtnahme auf die sonstigen Strafzumessungsgründe und Strafbemessungskriterien eine Strafmilderung begründen können ( Ratz in WK 2 § 31a Rz 5; OLG Graz, AZ 9 Bs 52/22y, OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 290/20i, OLG Wien, 32 Bs 47/25h). Mit Blick auf die bei der Sanktionsfindung herangezogenen eingangs erwähnten Strafzumessungsgründe, insbesondere die fallkonkret abgeurteilten Verbrechen mit einer Schadenshöhe im Bereich von rund vier Millionen Euro, die über einen langen Tatzeitraum erfolgten, sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände jedenfalls nicht derartig gewichtig, dass sie eine weitere Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten. Gleiches gilt - auch um einer Bagatellisierung des Geschehens entgegenzuwirken - für die angestrebte bedingte bzw teilbedingte Nachsicht des unbedingten Strafteils.
Die Beschwerde bleibt sohin im Ergebnis ohne Erfolg.
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