Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , Pensionist, geboren am **, **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG, **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 9.191,55 sA über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13.6.2025, **-128, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 827,91 (darin EUR 132,19 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger kaufte im Juli 2015 einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen **, in dem ein 2,0 l Dieselmotor vom Motortyp C* verbaut ist.
Der Kläger macht einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte als Herstellerin dieses Fahrzeuges geltend und beruft sich auf insbesondere auf eine Schutzgesetzverletzung sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw Arglist.
Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gebaut und ausgeliefert worden. Das Fahrzeug erkenne, wenn es auf dem Prüfstand bewegt werde, und wechsle zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi, dem Speichermodus und dem Onlinemodus. Lediglich am Prüfstand werde die erforderliche Adblue-Menge zugeführt, um den NO x -Grenzwert zu erreichen. Im Realbetrieb werde vorsätzlich zu wenig Adblue eingeblasen. Weiters verfüge das Fahrzeug über eine Reduzierung der Adblue-Einspritzung (abhängig von Temperatur und Geschwindigkeit), eine Reduzierung der Abgasrückführung (Thermofenster), eine Taxifunktion und eine Höhenabschaltung.
Zunächst begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 61.277,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, in eventu EUR 8.000,00 an Minderwert, in eventu Feststellung der Haftung der Beklagten. Nach Verkauf des Fahrzeuges schränkte der Kläger das Klagebegehren auf die Zahlung von EUR 15.810,00 an Minderwert (30 %) ein.
Die Beklagte wendet unter anderem ein, der Motor C* verfüge über keine unzulässige Abschalteinrichtung.
Das Thermofenster sei zum Motorschutz notwendig und zulässig. Ein Abgasnachbehandlungssystem wie ein SCR oder NSK könne das AGR-System und damit das mit der Verwendung eines AGR-Systems untrennbar verknüpfte Thermofenster nicht ersetzen. Dieselfahrzeuge, die neben dem AGR-System zusätzlich mit einem SCR-System ausgestattet seien, basierten auf zwei ineinandergreifenden Systemen der Abgasbehandlung, und zwar einerseits der innermotorischen Abgasrückführung (AGR) und andererseits einer nachgelagerten Abgasnachbehandlung durch das SCR-System. Zur Sicherstellung möglichst geringer NO x-Emissionen bei Fahrzeugen mit SCR-System habe die Beklagte unter allen Fahrbedingungen eine Strategie gewählt, bei der sich die motorinternen NO x -Minderungsmaßnahmen der Abgasrückführung einerseits und die Abgasnachbehandlung durch das SCR-System andererseits wechselseitig ergänzten.
Sollte das Thermofenster – entgegen der vom KBA geteilten Rechtsansicht der Beklagten – als solche zu qualifizieren sein, läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum und kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor.
Im ersten Rechtsgang wurde infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Erstgerichts, das hinsichtlich einer Abweisung von EUR 6.618,45 samt Zinsen als Teilurteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen war, im Umfang des Zuspruchs von EUR 3.063,85 samt Zinsen und der Abweisung von EUR 6.127,70 samt Zinsen sowie der Kostenentscheidung aufgehoben, um zusammengefasst zu klären, ob trotz des kombinierten Einsatzes von Systemen der Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung eine Abschalteinrichtung vorliegt, die unter den vernünftigerweise zu erwartenden normalen Fahrbedingungen im (gesamten) Unionsgebiet die Wirksamkeit das Emissionskontrollsystems insgesamt verringert (ON 124).
Mit Beschluss vom 27.5.2025 räumte das Erstgericht den Parteien eine Äußerungsmöglichkeit zur Frage der Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen, und zwar (jedenfalls) zu EuGH CV-175/25 sowie EuGH CV-182/25, ein, worauf sich der Kläger gegen die Unterbrechung aussprach. Die streitgegenständliche Fahrzeugtype sei bereits mehrfach vermessen worden. Die Messergebnisse hätten gezeigt, dass das SCR-System den Nachteil des Thermofensters nicht ausgleichen könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen, und zwar (jedenfalls) die zu EuGH CV-175/25 sowie EuGH CV-182/25 behängenden Verfahren.
In rechtlicher Hinsicht führte es nach Wiedergabe der Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss (ON 124) und der vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g sowie 8 Ob 99/24b an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragenen Fragen aus, die Vorabentscheidungsersuchen seien präjudiziell. Falls der EuGH zu dem Ergebnis komme, es sei jedes der verbauten Systeme isoliert zu betrachten, genüge der Umstand, dass ein Thermofenster verbaut sei, um eine unzulässige Abschalteinrichtung zu begründen. Wenn es nach dem EuGH auf das Gesamtsystem ankomme, seien ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Unterbrechungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Der Rekurswerber führt aus, es bestehe keine Vergleichbarkeit zwischen den Fahrzeugen in den Vorabentscheidungsersuchen und dem gegenständlichen (C*), zu dem der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 106/24w und 9 Ob 56/24m ausgesprochen habe, dass das SCR-System den Nachteil des Thermofensters nicht ausgleichen könne. Da eine Erhöhung der NO x -Emissionen aufgrund Thermofenster trotz SCR-System bereits durch Messungen nachgewiesen sei, sei irrelevant, ob die Systeme einzeln oder gesamtheitlich zu betrachten seien. Das SCR-System könne die reduzierte Wirksamkeit der Abgasrückführung zu keinem denkmöglichen Zeitpunkt ausgleichen.
2. Die Beklagte entgegnet in der Rekursbeantwortung, eine Unterbrechung wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens setze keinen identen, sondern nur einen vergleichbaren Sachverhalt voraus, der dieselben Rechtsfragen aufwerfe. Es sei stets ein C* Motor zu beurteilen; beim ** Motor handle es sich nur um eine Unterart. Es sei irrelevant, welcher konkrete Motor verbaut sei. Selbst Verfahren betreffend Fahrzeuge anderer Marken wie etwa ** oder ** seien vom OGH unterbrochen worden.
3.Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das bereits gestellte Vorab- entscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil die österreichischen Gerichte auch in Rechtssachen, in denen sie nicht unmittelbar Anlassfallgerichte sind, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen und diese auch für andere als die hier unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden haben (vgl RS0110582, RS0110583).
4.Das Erstgericht unterbrach das Verfahren wegen der Vorabentscheidungsersuchen des OGH zu 7 Ob 163/24g vom 19.2.2025 (beim EuGH anhängig zu C-175/25) und OGH 8 Ob 99/24b vom 27.2.2025 (beim EuGH anhängig zu C-182/25).
Bezüglich der jeweiligen Vorlagefragen wird auf die Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen.
5. In der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts (ON 124) wurde dem Erstgerichts aufgetragen, zu klären, ob trotz des kombinierten Einsatzes von Systemen der Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung eine Abschalteinrichtung vorliegt, die unter den vernünftigerweise zu erwartenden normalen Fahrbedingungen im (gesamten) Unionsgebiet die Wirksamkeit das Emissionskontrollsystems insgesamt verringert.
Dies entsprach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach auf das Gesamtergebnis, also auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen sei (siehe etwa 10 Ob 34/24h, 10 Ob 55/23w, 3 Ob 215/23y, 7 Ob 111/24k, 9 Ob 59/24b).
6.Im Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 163/24g führte der Oberste Gerichtshof dagegen aus, dass das Abstellen auf ein „Gesamtsystem“ nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der VO 715/2007/EG nicht zwingend sei, sondern gewisse Umstände dafür sprächen, unterschiedliche Systeme der Abgasrückführung (hier etwa „Thermofenster“) sowie der Abgasnachbehandlung (hier SCR-System) isoliert zu betrachten.
7.Die Beklagte steht im vorliegenden Verfahren auf dem Standpunkt, es liege ein gesamtheitliches Emissionskontrollsystem vor. Insbesondere die Vorlagefrage 1.a. zu 7 Ob 163/24g ist daher präjudiziell. Schon aus diesem Grund ist die Unterbrechung nicht zu beanstanden.
Sollte der EuGH zum Ergebnis kommen, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist, so werden auch Vorlagefragen 3. (7 Ob 163/24g) bzw 3.a. (8 Ob 99/24b) für das vorliegende Verfahren präjudiziell, denn sie beträfen ebenso den Grund des Anspruchs. Überdies wären vom EuGH auch die die Behauptungslast betreffenden Vorlagefragen zu beantworten, die für das vorliegende Verfahren ebenso präjudiziell wären.
8. Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen, wie es auch der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts – unabhängig vom Motortyp - entspricht (siehe jüngst etwa OLG Wien 15 R 86/25i, 15 R 140/25f, 2 R 87/25s, 5 R 52/25s, 2 R 70/25s).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens, das im vorliegenden Fall zum Zwischenstreit wurde (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.322), beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Zu beachten war, dass der Streitwert des Verfahrens und somit auch das Rekursinteresse seit der rechtskräftigen Abweisung des Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 6.618,45 nur noch EUR 9.191,55 beträgt.
Zu Recht verzeichnete die Beklagte deutsche Umsatzsteuer (RS0114955).
10.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0037059).
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