Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 246 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Juli 2025, GZ **-77, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 15. Oktober 2020 (ON 46) wurden A* und C* jeweils des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 StGB und der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür nach § 43a Abs 2 StGB zu für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 beantragte Ing. B* unter Berufung auf seine Stellung als „Opfer“ und „Ankläger“ die Bewilligung von Akteneinsicht (ON 76).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 77) wies die Vorsitzende des Geschworenengerichts diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich dem zugrunde liegenden Vorbringen kein rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO entnehmen lasse.
Die dagegen von Ing. B* rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 79) ist nicht berechtigt.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, finden die Bestimmungen über die Akteneinsicht nach §§ 51 ff und § 68 StPO keine Anwendung mehr aufgrund der rechtskräftigen Erledigung (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StPO).
In Fällen der rechtskräftigen Verfahrensbeendigung richtet sich die Akteneinsicht nach § 77 Abs 1 StPO (siehe Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 77 Rz 1), wonach Einsicht in Akten nur bei glaubhaft gemachtem begründetem rechtlichen Interesse gewährt werden kann, dem darüber hinaus nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen dürfen. Wann rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO vorliegt, kann nicht anhand einer einfachen Begriffsformel beantwortet werden. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen (siehe die Fälle bei Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 77 Rz 2).
Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, worin ein derartiges rechtliches Interesse bestehen könnte. Dementsprechend ist die
begehrte Gewährung von Akteneinsicht zu Recht verweigert worden.
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