Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Auskunft (EUR 10.000 nach RATG, EUR 6.500 nach GGG), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.5.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 834,86 (darin EUR 139,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit Klage vom 18.3.2025 begehrt der Kläger die Übermittlung einer Kopie seiner von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Auskunft über die in Art 15 Abs 1 lit a) – h) DSGVO genannten Informationen.
Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde der Beklagten am 21.03.2025 durch persönliche Übernahme eines Arbeitnehmers zugestellt.
Fristgerecht langte am 14.4.2025 beim Erstgericht eine von Rechtsanwalt Dr. Christoph Schützenberger im Namen der „B* C* Betriebsges.m.b.H., FN **, **“ eingebrachte Klagebeantwortung ein, mit der das Klagebegehren bestritten und die Abweisung der Klage beantragt wurde.
Der Kläger beantragte die Fällung eines Versäumungsurteils, weil die B* C* Betriebsges.m.b.H., FN **, nicht Partei des Verfahrens sei.
In der vom Erstgericht freigestellten Äußerung brachte die Beklagte vor, die Klagebeantwortung sei von ihr eingebracht worden. Der Beklagtenvertreter habe bei der Aktanlage irrtümlich die „alte“ Firmenbezeichnung gewählt, weshalb die Klagebeantwortung unter dieser Bezeichnung eingebracht worden sei. Bei der Firmenbuchnummer habe sich ein Tippfehler eingeschlichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht 1. den Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteils ab und verpflichtete 2. den Kläger zum Kostenersatz für die Äußerung der Beklagten.
Nach Einsicht in das Firmenbuch stellte es fest, dass die Firma der Beklagten bis 8.11.2019 B* C* Betriebsges.m.b.H lautete und unter FN ** kein Rechtsträger eingetragen ist.
Rechtlich ging es davon aus, dass keine Säumnis vorliege, weil die Beklagte fristgerecht Klagebeantwortung erstattet habe. Dass die Klagebeantwortung eine frühere Firma der Beklagten enthalte, schade nicht, weil nicht die Firma, sondern nur die damit gekennzeichnete Kapitalgesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sei, und eine Firmenänderung auch keine Änderung des Rechtsträgers bewirke (RS0061885; 6 Ob 640/85). Ebenso wenig sei von Belang, dass in der Klagebeantwortung aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers (** statt **) eine nicht existente Firmenbuchnummer angegeben sei. Der Kläger habe die abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen, wobei die Äußerung nur nach TP 2 I 1 e RATG zu honorieren sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Erlassung eines Versäumungsurteils aufzutragen; in eventu die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses zu beheben; wiederum in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht „selbst einen Firmenbuchauszug beigeschafft“ habe und dieser nicht von der Beklagten vorgelegt worden sei. Ohne diesen Fehler wäre das Erstgericht nicht zum Ergebnis gekommen, dass ein offenkundiger Schreibfehler vorliege und Personenidentität bestehe.
1.2Ein Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil ein solcher immer nur in einem „zu wenig“, niemals aber in einem „zu viel“ an Beweisverfahren liegen kann (RS0125622).
2.1 Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung des Erstgerichts, es liege eine wirksame und rechtzeitige Klagebeantwortung der Beklagten vor, weil sowohl die Firmenbuchnummer als auch die Firma der Beklagten anders als die in der Klagebeantwortung genannten lauten würden.
2.2Aus dem gesamten Inhalt der Klagebeantwortung (vgl RS0035060) geht eindeutig hervor, dass die vom Kläger in Anspruch genommene B* GmbH den die Klagebeantwortung einbringenden Rechtsanwalt beauftragte und Klagebeantwortung gegen die gegen sie erhobene Klage einbringen wollte. In der Klagebeantwortung wird etwa nicht bestritten, dass der Kläger Handy-Spiele bei der Beklagten heruntergeladen hat, sondern lediglich der Zugang eines Auskunftsersuchens wird in Abrede gestellt.
Auch vor dem Hintergrund, dass in der Klagebeantwortung die vor 8.11.2019 gültige Firmenbezeichnung der Beklagten angeführt ist, besteht kein Zweifel, dass die Klagebeantwortung von der Beklagten stammt. Der offensichtliche Zahlensturz bei Angabe der Firmenbuchnummer ändert nichts daran, zumal nur existierende Rechtsträger Bevollmächtigte bestellen können ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³ Vor § 1 ZPO Rz 5). Insgesamt ist ausgeschlossen, dass die Klagebeantwortung von einem anderen Rechtssubjekt als der Beklagten eingebracht wurde.
3.1 Der Kläger bringt vor, es sei nicht richtig, vom Vorliegen eines Zwischenstreits auszugehen, weil das Erstgericht statt eines Auftrags zur Äußerung zum Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils einen Verbesserungsauftrag an die Beklagte hätte erteilen müssen, was auch als Verfahrensmangel gerügt werde.
3.2 Da der Kläger einen Antrag stellte, dem die Beklagte entgegentrat, wodurch eine (abgesondert anfechtbare) Beschlussfassung des Erstgerichts ausgelöst wurde, lag ein echter Zwischenstreit vor ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.316). Damit besteht ein vom Ausgang in der Hauptsache unabhängiger Kostenersatzanspruch (RS0035955 [T1]). Das Erstgericht traf daher zu Recht eine Kostenentscheidung.
3.3 Ein Verfahrensmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Der Kläger übersieht, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils vorlag, über den – nach Anhörung der im Verfahren bereits beteiligten Beklagten – zu entscheiden war. Aus welchem Grund statt eines Auftrags zur Äußerung zu diesem Antrag ein Verbesserungsauftrag zur Klagebeantwortung zu erteilen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO (iVm § 526 Abs 3 ZPO) hat zu unterbleiben, weil es sich beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 47/24p, 1 R 22/25z).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden