Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Gloß Pucher em. Leitner Gloß Enzenhofer Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. B* C* , **, 2. D* C* , ebendort, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Lentschig, Rechtsanwalt in Baden, wegen EUR 19.620 s.A. und Unterlassung (Streitwert: EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. April 2025, GZ **-37, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.874,78 (darin enthalten EUR 479,13 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ E*, KG F* G*, bestehend aus dem Grundstück Nr. ** mit der Grundstückadresse G* 2 (in Folge: Klagsgrundstück). Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der nördlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Liegenschaft EZ H*, KG F* G*, bestehend aus dem Grundstück Nr. ** mit der Grundstücksadresse G* 1 (in Folge: Beklagtengrundstück). Beide Liegenschaften sind bebaut, wobei auf dem Beklagtengrundstück ein Innenhof besteht, der südlich von einer Mauerwand begrenzt wird, hinter der sich das Gebäude des Klägers befindet. Das südlich dieser Mauerwand befindliche Gebäudes des Klägers ist in dem an die Mauerwand angrenzenden Bereich als Garage / Schuppen ausgestaltet. Die Lage der Grundstücke stellt sich dar wie folgt (Auszug NÖ-Atlas):
[Bild entfernt]
Der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken wurde durch gerichtlichen Vergleich des Bezirksgerichts Horn vom 24.09.2020 zu AZ ** rechtswirksam dahingehend festgelegt, dass er vom Punkt ** zu Punkt ** zu Punkt ** zu Punkt ** zu Punkt ** bis zu Punkt ** des Lageplans des DI Dr. I* verläuft, wobei die Punkte jeweils in gerader Linie zu verbinden sind (Beilage ./1).
Der Kläger begehrt
einerseits, zu unterlassen
a) Handlungen wie das Ableiten von Oberflächenwässern und das Bewässern der auf der Nordseite der im Alleineigentum des Klägers befindlichen Wand/Grenzmauer auf der EZ E* KG F* G**, bestehend aus dem Grundstück Nr. ** mit der Grundstücksadresse G* 2, die zur Durchfeuchtung der Mauer führen sowie ähnliche Störungshandlungen;
b) Handlungen wie das Anheizen des aufgestellten Ofens, der sich an der Grundstücksgrenze zur im Alleineigentum des Klägers befindlichen Wand/Grenzmauer auf der EZ E* KG F* G*, bestehend aus dem Grundstück Nr. ** mit der Grundstücksadresse G* 2, befindet und zum Verrußen und Verschmutzen der im Alleineigentum des Klägers stehenden Mauer/Wand führt und ähnliche Störungshandlungen;
andererseits
c) die Zahlung von EUR 19.620 s.A. seit dem 26.2.2024.
Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – vor, dass durch das Begießen der Rebstöcke der Beklagten die Mauer des Klägers massiv durchfeuchtet werde. Auch auf Grund der abschüssigen Hanglage des Beklagtengrundstücks in Richtung Süden zum Klagsgrundstück hin komme es zum Ableiten der Oberflächenwässer auf das Grundstück des Klägers. Die Oberflächenwässer würden die Mauer ebenfalls durchfeuchten. Die Durchfeuchtung resultiere insbesondere auf Grund der mit der Bepflanzung einhergehenden Bewässerung durch die Beklagten, wodurch Schäden mit einem entsprechenden klagsgegenständlichen Sanierungsaufwand durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten entstanden seien. Die Einwirkungen durch die Wässer würden die ortsüblichen Verhältnisse und das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks des Klägers beeinträchtigen. Die Unterlassungsansprüche würden daher auf § 364 Abs 1 und Abs 2 ABGB gestützt.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein , dass es schon auf Grund des Umstands, dass vor der auf dem Klagsgrundstück errichteten Grenzmauer bereits die auf dem Beklagtengrundstück errichtete Grenzmauer bestehe, (wegen der baulichen Gegebenheiten) vor Ort unmöglich sei, dass Oberflächenwässer direkt bis an die Grenzmauer des Klägers gelangen würden. Die Beklagten leiten weder Oberflächenwässer in Richtung der Grenzmauer des Klägers noch fließen diese selbständig in diese Richtung. Vor der Grenzmauer am Beklagtengrundstück sei ein Traufenpflaster mit Natursteinen verlegt, welches ein Gefälle von den Grenzmauern weg in Richtung des Gartens des Beklagtengrundstücks und der dort befindlichen Rasenfläche aufweise. Die gegenständlichen Rebstöcke werden von den Beklagten nicht bewässert. Die Rebstöcke seien Tiefwurzler und können sich vor Ort selbst ausreichend mit ihren tiefen Wurzeln mit Grundwasser versorgen, weshalb ein Begießen der Pflanzen nicht notwendig sei.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren relevanten Teile wird bei der Behandlung des Berufungsgrunds zurückzukommen sein. Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass im vorliegenden Fall keine unmittelbare Zuleitung („Veranstaltung“) im Sinne der Rechtslage vorliege. Eine unmittelbare Zuleitung erfordere nämlich eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten; also eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden. Ein auf § 364 Abs 2 2.Satz ABGB gestützter Unterlassungsanspruch sei sogar selbst dann nicht berechtigt, wenn sich eine willkürliche Änderung des natürlichen Abflussverhältnisses, durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück komme, auf dieses nur geringfügig auswirke und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft nachstehende erstinstanzliche Feststellungen:
„ Diese Rebstöcke werden von den Beklagten oder ihnen zurechenbaren Personen nicht gegossen. […]
Ungefähr im Jahr 1995 kam es im Zuge von Arbeiten im Hof der Beklagten zu einer geringfügigen Änderung der Anschüttungshöhe der Bodenfläche im Ausmaß von ca. 24 cm. Diese Arbeiten (Anschüttungen) führten nicht zu einer Änderung der hydrologischen Abflussverhältnisse. […]
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten irgendwann durch ein aktives Tun Wasser von dem Beklagtengrundstück in Richtung des Klagsgrundstücks zuleiteten oder auf irgendeine Form in die dargestellten Abflussverhältnisse eingriffen, wodurch eine Zuleitung von Wasser auf das Klagsgrundstück bewirkt wurde. “
Der Kläger strebt nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„ Diese Rebstöcke werden von den Beklagten oder ihnen zurechenbaren Personen regelmäßig gegossen. (US 4, 3. Absatz, 2. Satz)
(…)
Ungefähr im Jahr 1995 kam es im Zuge von Arbeiten im Hof der Beklagten zu einer Änderung der Anschüttungshöhe der Bodenfläche, an der bei der Grundstücksgrenze gelegenen Mauer im Ausmaß von mindestens 24 cm. Diese Arbeiten (Anschüttungen) führten und führen zu einer Änderung der hydrologischen Abflussverhältnisse bzw. führen sie zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerkes. Die Aufschüttungen bewirkten darüber hinaus einen größeren Kontakt der Mauer mit dem Erdreich um mehr als 10%.(US 5, 2. Absatz, 1. und 2. Satz)
(…)
Die Beklagten leiten durch das Gießen und die im Jahr 1995 durchgeführte Aufschüttungen, sohin durch ein aktives Tun, Wasser von dem Beklagtengrundstück in Richtung des Klagsgrundstück zu bzw. griffen hierdurch in die dargestellten Abflussverhältnisse ein, wodurch eine Zuleitung von Wasser auf das Klagsgrundstück bewirkt wurde. Diese rechtswidrigen und den Beklagten vorwerfbare Handlungen verursachten den in der Sphäre des Klägers eingetretenen Schaden iHv EUR 19.620,00.“
Der Berufungswerber meint zunächst, dass die Behauptung des Erstbeklagten, er habe den „Wilden Wein“ nicht gegossen, eine Schutzbehauptung sei, weil allgemein bekannt sei, dass es sich dabei um eine Kletterpflanze handle, die typischerweise etwa 2,5 cm Wasser pro Woche benötige. Das Erstgericht hätte daher der Aussage des Erstbeklagten nicht folgen dürfen, weil die Rebstöcke insbesondere bei durchlässigem Boden, wie hier etwa dem um die Rebstöcke platzierten groben Schotter („Ziersteine“), auf Grund der Bewässerungsbedürfnisse zwingend regelmäßig bewässert worden seien.
Allgemein bekannte Tatsachen müssen von den Parteien weder behauptet noch bewiesen werden, sondern sind der Entscheidung von Amts wegen zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0040240; RS0037536; 6 Ob 38/17g ua).
Nach der in ständiger Rechtsprechung herangezogenen Definition sind (nur) jene Tatsachen allgemein kundig, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen ohne besonderes Fachwissen bekannt oder von diesen ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind, wie Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geografische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens ( Ent/Mahr Beweisverfahren Rz 141 mwN).
Konkrete Bewässerungsbedürfnisse bestimmter Pflanzen im Zusammenhang mit ihrer örtlichen Lage ([umliegende] Bodenverhältnisse) sind nicht als allgemein kundige Tatsachen zu qualifizieren.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die Berufung mit den weiteren Überlegungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung in diesem Punkt nicht auseinandersetzt. Das Erstgericht verweist nämlich auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. D.I. Dr. I* im Zusammenhang mit den befundeten Feuchtigkeitsbereichen im Vergleich zur (spiegelbildlichen) Lage der Rebstöcke. Wenn das Erstgericht darüber hinaus aus den vom Sachverständigen durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen den Schluss zieht, dass auf Grund dieser Beweisergebnisse die Darstellung des Erstbeklagten gestützt werde, begegnet dies keinen Bedenken.
Der Kläger argumentiert in weiterer Folge, dass die Aufschüttung von (ca.) 24 cm immerhin mehr als 10% der Gesamthöhe der Vormauer darstelle, sodass die Mauer um mehr als 10% mehr in Kontakt mit dem Erdreich stehe. Der dadurch erzeugte höhere Druck an der Mauer führe auch unter dem Aspekt des Gießens der Rebstöcke gezwungener Maßen zu einer höheren Durchfeuchtung.
Ungeachtet des Umstands, dass ein konkreter rechtlich relevanter Vortrag hinsichtlich einer von den Beklagten durchgeführten Aufschüttung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet wurde, ist festzuhalten, dass das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise dem nach zahlreichen und detaillierten Messungen erstatteten umfassenden Sachverständigengutachten folgt. Darin kommt der Sachverständige zum Schluss, dass bei der erwähnten Anschüttungshöhe von rund 24 cm nicht von einer hydrologisch relevanten Größe (ON 30.4, 5) auszugehen sei. Unter einem erläuterte der Sachverständige gutachterlich, dass für einen Feuchttransport von der Beklagtenmauer zur Klagsmauer ein Gefälle (im Sinne einer Unterscheidung in Höhe der Feuchtigkeitswerte) erforderlich wäre. Es sei aber nicht zu sehen, dass die Beklagtenmauer feuchter sei als die Klagsmauer (ON 30.5, 2). Im Übrigen gehen die Überlegungen des Klägers (wiederum) von einem – nicht festgestellten – Gießen der Rebstöcke [s. oben] aus.
Damit muss die Berufung auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.
Zuletzt trägt der Rechtsmittelwerber vor, dass auf Grund der voranstehenden Argumente der Berufung die vom Erstgericht getroffene und bekämpfte Negativfeststellung nicht aufrecht bleiben könne. Dem sind die voranstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, mit denen die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Erstgericht als unbedenklich beurteilt wird.
Das weitere rechtliche Vorbringen des Klägers ist lediglich im Zusammenhang mit der Darstellung der rechtlichen Relevanz der angestrebten Ersatzfeststellungen zu sehen (ON 38, 8 ff). Sie gehen nicht vom festgestellten erstgerichtlichen Sachverhalt aus. Im Übrigen wird auf die zutreffenden umfassenden rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO).
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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