Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat DI Fida in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch SCHÄRMER + PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, wegen zuletzt EUR 28.786,67 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 12.249,60) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Handelsgericht vom 2.4.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin betreibt ein Transport- und Lagerunternehmen und führte für die Beklagte über mehrere Jahre regelmäßige Frachtaufträge aus.
Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen, das insbesondere im Versandhandel tätig ist.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 28.786,67 samt Nebengebühren und brachte, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, vor, es habe eine Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden, wonach die Schuld der Klägerin bezüglich 3.000 Paletten zur Hälfte erlassen worden sei, sodass sie nur noch die Hälfte, nämlich EUR 12.000, schulden würde. Diese Zahlung habe die Klägerin auch geleistet. Vereinbarungswidrig habe die Beklagte die Klägerin gegen Ende der Zusammenarbeit jedoch erneut mit jenem Restbetrag der ursprünglich erlassenen Schuld in Höhe von EUR 12.000 belastet.
Im Dezember 2022 sei zwischen dem damaligen Chefdisponenten der Beklagten C* sowie dem Niederlassungsleiter der Beklagten D* mit dem Geschäftsführer der Klägerin E* mündlich vereinbart worden, dass die durch die Beklagte festgestellte „Palettenschuld“ der Klägerin von 3.000 Paletten wie folgt geregelt werde: Die Klägerin solle die Hälfte der bestehenden Palettenschuld begleichen, woraufhin die Beklagte die andere Hälfte erlassen würde. Dieser Vereinbarung entsprechend habe die Klägerin der Beklagten EUR 12.000 für 1.500 Paletten gezahlt.
Im klaren Widerspruch zu dieser wirksamen mündlichen Vereinbarung habe die Beklagte der Klägerin am 11.10.2023 einen Betrag von EUR 12.249,60 für die andere Hälfte der eigentlich erlassenen Palettenschuld in Rechnung gestellt und damit vertragswidrig gehandelt.
Es sei ein Kontokorrentverhältnis vorgelegen, zumal diese Abzüge laut ./E und ./D von der Schlussrechnung in Abzug gebracht worden seien. Im Ergebnis sei egal, von welcher Rechnung die Abzüge ./E und ./D vorgenommen worden seien, relevant sei der Abzug selbst.
Die Beklagte wendete ein, eine Vereinbarung, wonach der Klägerin die Palettenschuld erlassen hätte, sei nie abgeschlossen worden. Sie wäre von der Beklagten jedenfalls schriftlich dokumentiert worden, weil die Frachtvereinbarung auch ein entsprechendes Schriftformgebot festlege. Unrichtig sei daher auch die Behauptung, dass die Beklagte irgendwelche Beträge zu Unrecht an ihre Vertragspartnerin fakturiert hätte.
Es sei nicht klar, was die Klägerin nun tatsächlich begehre, die Klage sei unschlüssig, was insbesondere auch für die Palettenschuld gelte. Wenn die Klägerin vorbringe, es habe eine unzulässige Gegenbelastung gegeben, dann müsse sie zunächst aufzeigen, welche Forderungen sie gegenüber der Beklagten aufgrund von Transportleistungen insbesondere mit Frachtabrechnungen gehabt hätte und welche Forderungen von diesen angeblichen Frachtabrechnungen nicht bezahlt worden seien. Erst daraus ließe sich ableiten, von welchen Forderungen überhaupt ein Abzug getätigt worden sei, ob es sich um Transportleistungen oder Nebenleistungen gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es traf zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen Außerstreitstellungen die auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Mit Rechnung Nr. ** vom 11.10.2023 machte die Beklagte unter dem Titel „Palettentausch laut Vereinbarung“ EUR 10.000 netto gegenüber der Klägerin geltend, zuzüglich Bearbeitungsgebühr und USt insgesamt EUR 12.249,60 (./D).
Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Transportleistungen der Klägerin in welchen Zeiträumen und für welche Touren sich auf Grund der Gegenrechnung mit dieser behaupteten Palettenschuld eine offene Forderung in welcher Höhe ergibt.
Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung können damit Feststellungen darüber unterbleiben, wie viele Paletten die Klägerin der Beklagten hätte zurückgeben müssen, wie viele sie ihr tatsächlich zurückgab und welche Vereinbarungen die Streitteile betreffend die nicht zurück gegebenen Paletten trafen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, das Klagebegehren sei hinsichtlich der Zahlung von EUR 12.000 unschlüssig, weil die Klägerin keine Forderungen behauptet habe, aus denen sich dieser Anspruch materiellrechtlich – etwa aus durchgeführten Transportleistungen – ergeben würde. Nicht ausreichend sei das Vorbringen, die Beklagte habe die Klägerin vereinbarungswidrig mit EUR 12.000 belastet oder, der Betrag sei unberechtigt in Rechnung gestellt worden. Insbesondere begründe die Vorlage einer von der Beklagten ausgestellten Rechnung über EUR 12.249,60 keinen Zahlungsanspruch der Klägerin iHv EUR 12.000, selbst, wenn die Rechnung unberechtigt sei. Ohne diese Rechnung der Beklagten wäre ebenso nicht erkennbar, aus welchen Leistungen der Klägerin noch ein Entgelt zustehen sollte.
Auch zu einer etwaigen Bereicherung der Beklagten, die allenfalls zu einer Rückforderung geleisteter Beträge führen könnte, fehle Tatsachenvorbringen. Mangels vorgebrachter Forderung oder behaupteter Erbringung konkreter Transportleistungen könne auch die – ebenfalls nicht vorgebrachte – Zulässigkeit der Aufrechnung durch die Beklagte sowie die Verjährung nicht überprüft werden. Bei Erörterung in der Tagsatzung am 05.11.2024 habe die Klägerin das Klagebegehren auch in diesem Punkt nicht schlüssig gestellt (ON 12.1, Seite 4). Auf die Frage, wie viele Paletten die Klägerin der Beklagten schulde und ob ein Teil davon erlassen worden sei, sei daher nicht näher einzugehen.
Nur gegen die Abweisung des Betrages von EUR 12.249,60 (für die angeblich vereinbarungswidrig in Rechnung gestellte Palettenschuld) richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf anfechtungsumfängliche Klagsstattgabe; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Folgendes sei vorab klargestellt:
1.1. Die Klägerin begehrte ursprünglich EUR 14.500 (nicht berufungsgegenständlich), EUR 2.767,07 (nicht berufungsgegenständlich) und EUR 12.000 („Palettenschuld“ – allein berufungsgegenständlich). Daraus ergab sich zunächst der Klagsbetrag von EUR 29.267,07 samt Nebengebühren (siehe ON 1).
1.2. In der Tagsatzung vom 5.11.2024 (ON 12.1, Seite 2) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 28.786,67 samt Nebengebühren ein.
Sie führte dazu aus, dass statt EUR 14.500 EUR 13.770 begehrt würden. Hinreichend deutlich folgt daraus, dass EUR 13.770 begehrt werden, EUR 2.767,07 und EUR 12.249,60 – was den neuen Klagsbetrag ergab.
1.3. Die allein berufungsgegenständliche Klagsforderung geht im Gesamtbetrag auf (vgl RS0025188 [T4]) und lässt sich durch einfache Rechenoperationen eruieren (dessen [T44]), sodass ebenjene Forderung – EUR 12.249,60 – erstinstanzlicher Entscheidungsgegenstand war und nun Berufungsgegenstand ist.
2. In Ihrer allein erhobenen Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, das Erstgericht habe zu Unrecht die Unschlüssigkeit jener Klagsforderung angenommen: Das Klagsvorbringen, es sei unerheblich, von welcher Rechnung die klagsgegenständlichen Abzüge vorgenommen worden seien, einzig relevant sei der ungerechtfertigte Abzug selbst, sei vom Erstgericht offensichtlich nicht rechtsrichtig beurteilt worden.
2.1. Das klägerische Vorbringen lässt sich kurz so zusammenfassen:
Im Wege einer mündlichen Nebenabrede (solche habe es auch in der Vergangenheit gegeben) sei von der Beklagten die – nach dem Vorbringen der Klägerin grundsätzlich bestehende – Palettenschuld zur Hälfte erlassen worden. Die „eine Hälfte“ habe die Klägerin bezahlt, und mit der anderen, nach Ansicht der Klägerin jedoch erlassenen „Hälfte“ (dh: mit „Bearbeitungsgebühr“ und brutto) habe die Beklagte gegen klägerische Forderungen aufgerechnet .
2.2. Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, dass das Sachbegehren materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also jene Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen könnte (RS0001252 [insb T4]).
Zur Schlüssigkeit einer Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf Urkunden genügt nicht (RS0001252).
2.2.1. Das Erstgericht erwog in einer Zusammenschau:
2.2.1.1. Allein der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin eine Rechnung über EUR 12.249,60 stellte (./D), rechtfertigte auch dann nicht den Klagsanspruch auf Rückforderung dieses Betrags, wenn diese Schuld in Wahrheit nicht bestehen sollte. Vielmehr wäre es nötig, dass die Klägerin der Beklagten diesen Betrag auch gezahlt hätte: Diesfalls wäre die Klägerin mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert, die sie nun rückfordere.
Eine solche Zahlung hätte etwa unmittelbar (Klägerin an Beklagte) erfolgen können (dazu fehlt jegliches Vorbringen) – oder aber durch Aufrechnung.
2.2.1.2. Das klägerische Vorbringen zur Aufrechnung ist allerdings nicht ausreichend: Trotz Erörterung des Umstands und auch ganz konkreten Bestreitungsvorbringens der Beklagten dazu unterließ es die Klägerin, die Aufrechnung auch nur ansatzweise zu spezifizieren.
Bis zuletzt blieb es bloß bei der Behauptung, es sei ein Abzug erfolgt.
2.3. Die Klage ist daher unschlüssig.
3. Und selbst, wenn dies nicht zuträfe, ist noch zu bemerken, dass das Erstgericht unbekämpft die Negativfeststellung traf, es könne nicht festgestellt werden, „aus welchen Transportleistungen der Klägerin in welchen Zeiträumen und für welche Touren sich auf Grund der Gegenrechnung mit dieser behaupteten ‚Palettenschuld‘ eine offene Forderung in welcher Höhe ergibt.“
3.1. Diese – zulässiger Weise auch Rechtsbegriffe des täglichen Lebens enthaltende (RS0043593) – Negativfeststellung bedeutet nichts anderes, als dass nicht festgestellt werden konnte, gegen welche Forderungen die Beklagte nun aufrechnete.
3.2. Wäre die Klage also entgegen den obigen Ausführungen doch schlüssig, folgte aus dieser Negativfeststellung, dass die Klägerin zufolge des non liquet so zu behandeln wäre, dass sie diese Forderung gerade nicht im Wege der Aufrechnung beglichen habe, was zum selben Ergebnis führte.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage besteht im Berufungsinteresse. Daran ändern auch die Rechtsmittelgegenausführungen nichts, wonach das Berufungsinteresse in einem Betrag von EUR 12.000 bestehen soll; die Kosten für die Berufungsbeantwortung wurden dennoch auf Basis des Berufungsinteresses verzeichnet.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung vorlag: Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).
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