JudikaturOLG Wien

18Bs227/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagtewegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten B*gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Februar 2025, GZ **-116.5, sowie dessen Beschwerde über den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a StPO nach der am 25. September 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Staatsanwaltes Dr. Christian Weismann, des Angeklagten B* sowie seiner Verteidigerin Dr. Claudia Stoitzner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

1./ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

2./ den

B e s c h l u s s

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen – auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter beinhaltenden - Urteil wurde B* zu I./B./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 (zweieinhalb) Jahren verurteilt. Darüber hinaus zog der Senat das sichergestellte Suchtgift sowie die Suchtgiftutensilien ein, konfiszierte die B* zugeordneten Mobiltelefone **, schwarz metallic, und **, blau metallic (Standblatt ON 84 = ON 89.3, Standblatt **, Positionen 1 und 2) und widerrief schließlich mit zugleich gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** gewährte bedingte Entlassung (Strafrest zehn Monate).

Nach dem Inhalt des hier maßgeblichen Schuldspruchs (I./B./) hat B* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar am 7. Oktober 2024, indem er 500 Gramm Kokain (mit einem Wirkstoffgehalt von 95 % an Cocain-Base [US 10]) von einem Lieferanten „ übernahm und “ an A* übergab, der ihn seinerseits durch entsprechende Aufforderung „ zur Ausführung der Tat bestimmt“ (§ 12 weiter Fall StGB) hatte.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und den überaus raschen Rückfall, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juli 2025, GZ 11 Os 69/25v-4, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende - Berufung sowie dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung (ON 140) zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und auch tat- und schuldangemessen gewichtet.

Das zentrale Berufungsargument, wonach das Erstgericht B* zu Unrecht einschlägige Vorstrafen angelastet hätte, trifft schon deswegen nicht zu, weil sich Suchtgiftdelikte gegen das Rechtsgut Leib und Leben richten ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 71 Rz 8) und der Berufungswerber schon mehrfach wegen Gewaltdelinquenz verurteilt wurde (US 7; ON 103).

Die vom Berufungswerber für sich reklamierte untergeordnete Tatbeteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) liegt angesichts der konkreten Tathandlung (Auslieferung des Suchtgifts vom Lieferanten UT „C * “ an seinen Bruder A*) – mag dies auch in dessen Auftrag erfolgt sein - ebenso wenig vor, weil darin kein „ nach Art und Umfang für die Tatausführung unerhebliches Verhalten “ ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 16) erblickt werden kann.

Weshalb die verhängte Sanktion nicht „ dem Schuldgehalt der Tat und seiner Persönlichkeit “ entspreche, bleibt der Rechtsmittelwerber zu erklären schuldig. Angesichts der konkreten Tatmodalitäten, des getrübten Vorlebens und der Tatbegehung im Bezug auf die 31-fache Grenzmenge von Kokain liegt weder ein geringer Handlungs- oder Gesinnungsunwert, noch ein solcher Erfolgsunwert vor.

Die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktion von gerade einmal einem Sechstel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens muss angesichts der Strafzumessungslage vielmehr als ausnehmend milde beurteilt werden, weshalb die Sanktion der gewünschten Reduktion nicht zugänglich ist.

Ebenso wenig korrekturbedürftig ist auch der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer insgesamt zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB (Strafrest: zehn Monate), zumal B* erst am 16. August 2024 und damit weniger als zwei Monate vor der gegenständlichen Tat auf freien Fuß gesetzt worden war. Dieser nahezu sofortige Rückfall zeigt eindrücklich, dass bedingt nachgesehene Unrechtsfolgen keinerlei verhaltenssteuernde Wirkung auf ihn haben. Der Widerruf ist damit bereits spezialpräventiv alternativenlos.

Beiden Rechtsmitteln ist somit ein Erfolg zu versagen.