19Bs205/25y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 148a Abs 1, Abs 2 und Abs 3, 15, §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 StGB über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2025, GZ **-99, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen .
Text
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2023 wurde A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den § 148a Abs 1, Abs 2 und Abs 3, 15 StGB (I./A./ und I./B./) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 StGB (II./) schuldig erkannt (ON 55a).
Mit Eingabe vom 21. März 2025 (ON 91) beantragte der bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte A* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 Z 2 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO ab. Der Beschluss wurde der bevollmächtigten Verteidigerin bereits am 28. Juli 2025 rechtswirksam zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses auf Ablehnung der Wiederaufnahme schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
Am 12. August 2025 wurde eine mit 9. August 2025 datierte, maschinengeschriebene und nicht handschriftlich unterfertigte, auf den Namen des A* lautende, Eingabe an das Oberlandesgericht aus dem Einlaufkasten desselben ausgehoben, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2025 sowie eine dagegen gerichtete Beschwerde enthält (ON 102, 3).
Die Person des Einbringers ist in concreto mangels handschriftlicher oder elektronischer Signatur – wie auch bei der nicht zulässigen Form der Einbringung einer Beschwerde per E-Mail – fraglich, sodass die Eingabe keiner Person zweifelsfrei zuordenbar ist (vgl § 58 Abs 4 Geo; RIS-Justiz RS0035753).
Die Eingabe entspricht somit nicht den Erfordernissen einer handschriftlich zu unterfertigenden Parteieneingabe (§ 58 Abs 4 Geo; vgl auch RIS-Justiz RS0035753), sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen den gegenständlichen Beschluss - welche zudem aufgrund der am 28. Juli 2025 erfolgten Zustellung an die Verteidigerin und des dadurch (auch für den Beschwerdeführer) ausgelösten Fristenlaufs außerhalb der vierzehntägigen Frist eingebracht wurde – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen sind (siehe auch OLG Wien 32 Bs 199/15x; 31 Bs 17/25i).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 364 Abs 1 StPO nicht hervorgeht, weshalb weder die Verteidigerin noch der Antragsteller, dessen Urlaub nach seinen eigenen Angaben mit 4. August 2025 endete, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Beschwerde rechtzeitig binnen der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist einzubringen.