JudikaturOLG Wien

31Bs17/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2024, GZ ***, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 1. Juli 2022 wurde A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB schuldig erkannt und unter anderem gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 17).

Nach rechtskräftiger Bestimmung des von A* zu tragenden Pauschalkostenbeitrages (ON 27 und 31) erhob (vermutlich) der Verurteilte „Einwand gegen die Lastschriftanzeige“ (ON 32).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter diesen „Einwand“ zurück. Der Beschluss wurde dem bevollmächtigten Verteidiger am 18. Dezember 2024 zugestellt.

Am 7. Jänner 2025 wurde eine undatierte, maschinengeschriebenene und nicht unterfertigte Eingabe an das Erstgericht zur Post gebracht, in der „Beschwerde gegen alle bisherigen Beschlüsse“ erhoben wird und die „Rechtskraft und Rechtsgültigkeit der Entscheidung des LG und des OLG angefochten“ wird (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe entspricht nicht den Erfordernissen einer handschriftlich zu unterfertigenden Parteieneingabe (§ 58 Abs 4 Geo; vgl auch RIS-Justiz RS0035753), sodass die – zudem außerhalb der 14-Tages-Frist eingebrachte - Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.

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