Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107b Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB über I. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 2025, GZ **–25.3, und II. dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß §§ 50 (Abs 1), 51 StGB (iVm § 494 Abs 1 StPO) gleichzeitig gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und dessen Verteidigers MMag. Dr. Damir Hajnovic durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. September 2025
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 2 StGB ergeht, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Zuspruch an die Privatbeteiligte enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene mazedonische Staatsangehörige A* B* der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach § 107b Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Sanktion in der Dauer von zehn Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit gleichzeitig gefasstem (gesetzwidrig nicht gesondert, sondern gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten, siehe dazu RISJustiz RS0126528; Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 494 Rz 1) Beschluss wurde dem Angeklagten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, sich innerhalb der Probezeit einem Antigewalttraining zu unterziehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** im Zeitraum von zumindest Mitte 2014 bis zuletzt am 13. Dezember 2023, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen C* B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr in regelmäßigen, im Schnitt zumindest wöchentlichen Angriffen Schläge versetzte, sie zu Boden stieß und sie an den Haaren zog, wodurch sie teilweise Verletzungen wie Hämatome, am 13. Dezember 2023 eine Rötung im Gesicht, zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Schwellung am Hinterkopf und am 30. November 2022 eine Prellung des linken Daumens erlitt, weiters sie - zumindest einmal auch unter Vorhalt eines Messers – durch die Äußerung, er werde sie umbringen, mit Verletzungen am Körper und mit dem Tod gefährlich bedrohte und sie zumindest einmal etwa eine halbe Stunde (lang) im Schlafzimmer einsperrte.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, den sehr langen Tatzeitraum, die Tatbegehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die Drohung teilweise mit einer Waffe (Messer), als mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten rechtzeitig angemeldeten (ON 27.2) Nichtigkeitsbeschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ **–29, ist nunmehr über dessen angemeldete (ON 27.2), jedoch unausgeführt gebliebene Berufung zu entscheiden. Durch Anmeldung der Berufung wurde konkludent Beschwerde gegen den gemäß §§ 50 (Abs 1), 51 StGB (iVm § 494 Abs 1 StPO) gefassten Beschluss erhoben (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Da B* nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Konstatierungen zur Tatbegehung zumindest einmal eine Waffe (Messer) verwendete (US 2 und US 4), liegen die Voraussetzungen für die seit 1. Jänner 2020 zwingend zur Anwendung gelangende Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten nach § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 2 StGB vor (vgl Flora in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 39a Rz 19 und RIS-Justiz RS0134002).
Sind in § 33 Abs 2 StGB und – überschneidend – in § 39a Abs 1 genannte Gründe nicht bereits für die vorgelagerte Subsumtion entscheidend (zB für die Annahme einer Waffenqualifikation), sondern führt deren Vorliegen lediglich (der Subsumtion nachgelagert) zur Einziehung oder Anhebung einer Untergrenze bei der Strafbefugnis nach § 39a Abs 2 StGB, können diese Gründe auch bei der Strafbemessung im engeren Sinn in Anschlag gebracht werden, ohne gegen das – nur auf subsumtionsrelevante Umstände abstellende – Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB zu verstoßen ( Riffel in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 33 Rz 34). Der Erschwerungsgrund der Begehung einer Vorsatztat nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) ist daher – wie auch vom Erstgericht – trotz Einziehung einer Strafuntergrenze weiterhin gegeben.
Ergänzend zu dem vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründen war zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tathandlung als Erwachsener teilweise wahrnehmbar für eine minderjährige Person gegen eine dieser nahestehenden Person beging (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), indem er auch vor den gemeinsamen Kindern (zumindest) D* (geboren am **) und E* B* (geboren am **) gegenüber C* B* tätlich wurde (vgl ON 9.2, 21, ON 19.2, 3, ON 19.2, 21 ff und ON 25.2, 6 ff).
Zugunsten des Angeklagten war dessen bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd zu berücksichtigen, weist die im Berufungsverfahren eingeholte Strafregisterauskunft infolge Tilgung doch keine Eintragungen mehr auf (vgl Riffel aaO § 34 Rz 7).
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und dem Angeklagten gelingt es nicht zusätzlich als mildernd zu berücksichtigende Umstände aufzuzeigen.
In Anbetracht der solcherart zum Vor- und Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Tatzeitraums von mehr als neun Jahren und trotz des bisher ordentlichen Lebenswandels, beim unter Anwendung des nach § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 2 StGB richtig gegebenen Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion im Ergebnis nicht korrekturbedürftig.
Angesichts des auch für das Delikt des § 107b Abs 1 StGB exorbitant langen Tatzeitraums, der weit über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht, war eine gänzlich bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB außerhalb jeglicher Reichweite.
Zur Beschwerde:
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte über eine über mehrere Jahre fortdauernde erhöhte Gewaltbereitschaft verfügt, wie sich auch aus seinem nunmehr abgeurteilten deliktischen Verhalten zweifelsfrei ergibt, war die ihm vom Erstgericht erteilte Weisung – wobei der Angeklagte der Erteilungen der Weisungen zustimmte (ON 65.2, 18) - zweckmäßig, um den Rechtsbrecher spezialpräventiv positiv zu beeinflussen und eine künftige Straffreiheit sicherzustellen. Der (konkludent erhobenen) Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
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