Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat DI Frank in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Rahim Rastegar, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. C*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, und 2. D*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 29.700 s.A., Feststellung (Streitwert: EUR 2.000) und Rechtsgestaltung (Streitwert: EUR 3.115,38; Gesamtstreitwert: EUR 34.815,38), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 8.433,33) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.5.2025, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.4 des Ersturteils) dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.317,48 (darin enthalten EUR 1.123,22 USt und EUR 578,16 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde von einer Freundin, der Zweitnebenintervenientin, ein Beratungstermin mit dem Erstnebenintervenienten, einem Mitarbeiter der Beklagten, vermittelt. Über dessen Empfehlung erwarb sie zwei Finanzanlageprodukte, nämlich eine fondsgebundene Lebensversicherung und eine Unternehmensanleihe der E* AG. In die Versicherung investierte sie bislang EUR 5.400, in die Anleihe EUR 24.300. Ferner schloss sie mit der Beklagten einen schriftlichen Beratervertrag.
Mit Klage vom 7.11.2024 begehrte die Klägerin EUR 29.700 s.A. als Ersatz dieser Beträge, Zug um Zug gegen Übertragung der (Rechte und Pflichten aus diesen) Veranlagungen, die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die ihr aus deren Erwerb entstehen, sowie die Auflösung des Beratervertrages ex tunc, in eventu die Feststellung, dass der Beklagten daraus keine Honoraransprüche zustehen.
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant brachte sie vor, die Beklagte habe in Bezug auf die Anleihe gravierende Beratungsfehler zu verantworten. Sie habe diese als sicheres Investment dargestellt und sogar unrichtig behauptet, darin veranlagte Gelder unterfielen der staatlichen Einlagensicherung. Tatsächlich handle es sich um ein hochriskantes und spekulatives Produkt. Die Emittentin stelle das Geld ungesichert einer Gesellschaft zur Verfügung, die verschuldet sei; drei der Emissionen der vorausgehenden Jahre hätten von den Abschlussprüfern keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten. Ein Mitverschulden, da sie schriftliche Unterlagen mit Risikohinweisen ungelesen unterfertigt habe, sei ihr nicht anzulasten, weil sie auf die mündlichen Zusicherungen ihres Beraters habe vertrauen dürfen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte, ebenfalls nur, soweit im Berufungsverfahren relevant, die Klägerin treffe das überwiegende Mitverschulden. Nach dem von ihr unterfertigten Beratungsprotokoll sei sie in die Risikoklasse 4 eingereiht worden; der Zeichnungsschein der Anleihe weise eine Risikobereitschaft von „7 sehr hoch“ aus. Auch einem unerfahrenen Anleger müsse auffallen, dass dies mit der behaupteten Zusicherung 100 %iger Sicherheit in Widerspruch stehe. Dasselbe gelte für die behauptetermaßen in Aussicht gestellte Verzinsung von 6 bis 10 %. Außerdem seien in den schriftlichen Unterlagen entsprechende Risikohinweise enthalten gewesen.
Die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten schlossen sich diesem Vorbringen im Wesentlichen an.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 24.300 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren in Bezug auf die Unternehmensanleihe statt, im Übrigen wies es das Klagebegehren unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ab.
Es stellte den aus Seiten 7 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und aus dem zusammenfassend hervorgehoben wird:
Die im Jahr ** geborene Klägerin arbeitet als Krankenpflegerin. Vor dem gegenständlichen Investment verfügte sie über keine Erfahrungen und Kenntnisse betreffend Finanzanlageprodukte. Da eine Freundin von ihr, die Zweitnebenintervenientin, bei der Beklagten zu arbeiten begann, vereinbarte sie selbst einen Beratungstermin. Dem Erstnebenintervenienten teilte sie dort mit, zwar bereit zu sein, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen; Kryptowährungen und Aktien seien ihr jedoch zu unsicher. Der Erstnebenintervenient empfahl daraufhin die klagsgegenständliche Anleihe. Er informierte zwar über die theoretische Möglichkeit eines Totalverlustes, einen solchen habe er aber noch nie erlebt. Darüber hinaus unterfalle die Veranlagung der staatlichen Einlagensicherung, sodass die Klägerin selbst im Fall eines Totalverlustes ihr Geld vom Staat zurückerhalten werde. Als Verzinsung stellte er 5 bis 7 % p.a. in Aussicht. Damit die Klägerin in das Produkt investieren könne, müsse er sie allerdings als „hochrisikofreudig“ einstufen.
In weiterer Folge zeichnete die Klägerin die Anleihe online; der Erstnebenintervenient unterstützte sie dabei. In den Zeichnungsunterlagen ist durchgehend von „hohem“ bzw sogar „sehr hohem“ Risiko die Rede. Die Klägerin beachtete diese Hinweise nicht im Detail, sondern vertraute auf die Zusicherung des Erstnebenintervenienten.
Rechtlich folgerte das Erstgericht – soweit im Berufungsverfahren relevant –, die Anlageberatung der Beklagten sei sorgfaltswidrig und in wesentlichen Punkten unrichtig erfolgt. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten. Zwar komme ein solches in Betracht, wenn ein Anleger hervorragende Kenntnisse besitze und ihm die Unrichtigkeit der Angaben seines Beraters deshalb hätte auffallen müsse, wenn er irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfrage oder wenn er schriftliche Risikohinweise nicht beachte. Ein Mitverschulden sei jedoch zu verneinen, wenn sich ein Anleger trotz eigener Bedenken vom fachkundigen Rat seines Beraters überzeugen lasse.
Die Klägerin sei zwar mündlich über die Möglichkeit eines Totalverlusts aufgeklärt und ihr eine Verzinsung von 5 bis 7 % p.A. in Aussicht gestellt worden. Das Risiko sei jedoch durch die Zusicherung, dass die staatliche Einlagensicherung greifen würde, relativiert worden. Die Klägerin habe auch keine Vorkenntnisse besessen und ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Zweitnebenintervenientin gehabt. Da die Daten bei der Zeichnung nach den Vorgaben des Erstnebenintervenienten ausgefüllt worden seien, sei auch zu relativieren, dass sie sich mit den Dokumenten nicht umfassend auseinandergesetzt habe. Eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten trete vor dem Hintergrund des grob pflichtwidrigen Verhaltens ihres Anlageberaters daher (noch) in den Hintergrund.
In seiner auf § 43 Abs 1 ZPO gegründeten Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 12.171,98 (darin EUR 792 an Barauslagen und „EUR 1.896,664“ USt) bestimmten Verfahrenskosten. Die Klägerin habe mit 73 % obsiegt, sodass sie Anspruch auf 46 % ihrer Vertretungskosten und 73 % der privilegierten Barauslagen habe. Nicht zu honorieren sei lediglich die Urkundenvorlage vom 9.4.2025, sodass sich der zugesprochene Betrag ergebe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt. In der Hauptsache begehrt sie, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage im Leistungsbegehren nur mit EUR 16.200 und dem Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftung für Schäden aus dem Erwerb der Unternehmensanleihe nur im Ausmaß von 2/3 stattgegeben werde. Im Kostenpunkt bemängelt sie, dass nur ein Betrag von EUR 7.317,48 zuzusprechen gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt hingegen berechtigt.
Zur Hauptsache
1.Die Berufungswerberin bekämpft ausschließlich die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Klägerin kein Mitverschulden zur Last falle. Der Erstnebenintervenient habe ihr erklärt, man müsse für die Zeichnung der Anleihe Erfahrung in vergleichbaren Anlageformen haben; weiters habe er eine bekanntermaßen nicht mit sparbuchgleicher Sicherheit in Einklang zu bringende Rendite von 5 bis 7 % in Aussicht gestellt. Im Zuge der alleine vorgenommenen Zeichnung der Anleihen habe sich die Klägerin auf die höchste Risikostufe eingereiht. All dies hätte ihr zu denken geben müssen, dass es sich um keine sichere, sondern um eine spekulative Veranlagung handle. Nach der Entscheidung 8 Ob 132/10k sei deshalb ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel anzunehmen.
2.Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann in Fällen pflichtwidriger Anlageberatung ein Mitverschulden des Anlegers dann angenommen werden, wenn ihm die Unrichtigkeit der Angaben seines Beraters hätte auffallen müssen, etwa weil er selbst über hervorragende Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügt (RS0102779), weil eine unrealistisch hohe Rendite versprochen wurde, die sich mit der absoluten Sicherheit des Investments nicht in Einklang bringen lässt (RS0078931 [T6]), oder weil er schriftliche Risikohinweise nicht gelesen hat (RS0102779 [T6], [T7]). Abzustellen ist allerdings immer auf die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Dass Risikohinweise nicht beachtet werden, muss nicht zwingend zu einem Mitverschulden führen (RS0102779 [T6]).
3.Gegen ein Mitverschulden spricht insbesondere, wenn Formulare nur deswegen nicht gelesen und berücksichtigt werden, weil deren Unterfertigung als „eine bloße Formalität“ dargestellt wurde (3 Ob 108/16b), wenn ihre Bedeutung heruntergespielt wurde (4 Ob 135/13a [Pkt 6.2]) oder – insbesondere bei unerfahrenen Anlegern - der Berater zugesichert hat, es handle sich bei der empfohlenen Veranlagung um ein sicheres Investment (10 Ob 34/13t [Pkt 6]; 2 Ob 238/12g) oder gar ein „quasi kapitalgarantiertes Produkt“ (7 Ob 221/14x [Pkt 7.1]; vgl auch 4 Ob 16/12z [Pkt 4]: keine „sparbuchgleiche Sicherheit“). Auch wurde bereits ausgesprochen, dass Zinssätze von 7 % (2 Ob 133/16x [Pkt II.4.3]) oder gar 8,75 % (3 Ob 40/07i) keine derart unrealistische Gewinnchance darstellen, dass einem Anleger, der auf die Sicherheitsversprechen seines Beraters vertraut, deshalb ein Mitverschulden anzulasten wäre. Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, ob der Berater ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anleger in Anspruch genommen hat (3 Ob 55/20i [Rn 58]).
3.1 Die Klägerin hatte mit Finanzanlagen vor dem Kontakt zur Beklagten keine Erfahrung. Ihr Berater, der Erstnebenintervenient, wies zwar auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hin, spielte dessen Wahrscheinlichkeit aber herunter (er habe „noch nicht erlebt, dass es ‚in die Binsen‘ gegangen wäre“). Er müsse die Klägerin aber als hochrisikofreudig einstufen, damit sie überhaupt in das Produkt investieren „könne“. Letztlich behauptete er tatsachenwidrig, die Anleihe sei von der staatlichen Einlagensicherung erfasst, sodass die Klägerin selbst im Fall eines Totalausfalls zumindest ihr Kapital zurückerhalten werde.
3.2Damit wurde der Klägerin einerseits suggeriert, bei der Einstufung als „hochrisikofreudig“ handle es sich um eine bloße Formalität, „um überhaupt in die Unternehmensanleihe investieren zu können“. Andererseits wurden sämtliche schriftlichen Risikohinweise durch die Behauptung relativiert, selbst in dem – von ihrem Berater als unwahrscheinlich dargestellten – Fall eines Totalausfalls der Anleihe werde sie ihr Geld von der Einlagensicherung zurückerhalten. Selbst wenn man daher annehmen wollte, sie hätte an der Sicherheit des Grundprodukts Zweifel haben müssen, wäre der Berufungswerberin dadurch nicht geholfen, wurde der Klägerin doch versprochen, für ihr Kapital garantiere der Staat. Hinweise, geschweige denn eindeutige Hinweise (vgl 2 Ob 133/16x [Pkt 3 f]) darauf, dass gerade auch diese Zusicherung unrichtig war, enthält die schriftliche Risikobelehrung nicht. Letztlich kann bei einem Zinssatz von 5 bis 7 % auch noch nicht von einem unrealistisch hohen Gewinnversprechen ausgegangen werden.
3.3Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Pkt 3) hat das Erstgericht ein Mitverschulden der Klägerin daher mit Recht verneint. Die Entscheidung 8 Ob 132/10k steht dem nicht entgegen. Sie betraf eine Akademikerin, die ungelesen Formulare unterfertigte, deren Inhalt den Aussagen ihres Beraters „diametral“ widersprach und die selbst dann noch Wertpapiere nachkaufte, als sich dessen Zusicherungen als definitiv falsch herausgestellt hatten. Dahingegen handelt es sich bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens um eine Krankenpflegerin ohne Erfahrung in Finanzanlagen; dass auch die Formulare keinen Widerspruch zur Aussage des Erstnebenintervenienten zur Einlagensicherung aufwiesen, wurde bereits dargelegt.
Die Sachverhalte sind daher nicht vergleichbar, sodass der unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Zu m Kostenpunkt
4. Wie die Berufungswerberin zutreffend aufzeigt und auch von der Berufungsgegnerin eingeräumt wird, ist dem Erstgericht in seiner Kostenentscheidung offenbar ein Rechenfehler unterlaufen.
4.1 Die Summe der vom Erstgericht für berechtigt erachteten Vertretungskosten laut der Kostennote ON 31.2 beträgt – exklusive der Urkundenvorlage vom 9.4.2025 – EUR 12.208,91 netto. Bei einer unstrittigen Obsiegensquote von 73 % gebühren davon 46 %, daher gerundet EUR 5.616,10 netto zuzüglich EUR 1.123,22 USt. Von der verzeichneten Pauschalgebühr iHv EUR 792 gebühren 73 %, daher weitere EUR 578,16.
4.2 Insgesamt ergibt sich so ein Anspruch auf Kostenersatz von (nur) EUR 7.317,48. Der Berufung im Kostenpunkt war deshalb Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts im dargelegten Sinn zu korrigieren.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für die bloß im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung gebühren nach zutreffender Ansicht keine Kosten (RS0119892; 7 Ob 159/23t [Rn 28]). Da sich die Nebenintervenienten am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt haben, gebührt auch der verzeichnete Streitgenossenzuschlag zur Berufungsbeantwortung nicht (4 Ob 166/22y [Rn 22]).
6.Die Bewertung des Streitgegenstands gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
7.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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