JudikaturOLG Wien

19Bs186/25d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Juli 2025, GZ **-102, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts vom 6. März 2025 wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und dafür nach § 130 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (ON 69.2).

Das Erstgericht wertete das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die Spielsucht mildernd, erschwerend hingegen 22 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Tatwiederholung, den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie den hohen Schaden.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 102) lehnte der Erstrichter den Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB (ON 96) mit der Begründung ab, dass keine Umstände vorgebracht worden seien, die eine nachträgliche Milderung der Strafe im Sinne dieser Bestimmung rechtfertigen würden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 105) ist nicht berechtigt.

Fallbezogen kritisiert der Rechtsmittelwerber, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB zu Unrecht angenommen worden sei. Zudem habe das Erstgericht „seine Strafbefugnis insoweit überschritten, als es nicht nur § 39 Abs 1 StGB, sondern zusätzlich den raschen Rückfall als Erschwerungsgrund gewertet“ habe. Schließlich seien aufgrund seines Alters von 70 Jahren keine weiteren Straftaten zu befürchten.

Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Rechtsfehler , etwa in Bezug auf die Subsumtion oder die Sanktionsfrage, können damit nicht geltend gemacht werden, weil § 31a StGB ausschließlich Tatumstände, also solche auf der Sachverhaltsebene, erfasst ( Ratz in Höpfel/Ratz , WK 2StGB, § 31a Rz 1 und 11). Die nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB zielt darauf ab, auf Grundlage der unveränderten Subsumtion unter die im Erstverfahren herangezogene strafbare Handlung infolge nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener strafzumessungsrelevanter Umstände zu einer anderen – milderen – Sanktionierung zu kommen ( Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352-363 Rz 67; Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 31a Rz 1).

Davon ausgehend hat das Erstgericht eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB zu Recht abgelehnt. Denn zum Einen beschränken sich die Ausführungen des Verurteilten auf die Behauptung von – tatsächlich nicht vorliegenden – nach § 31a StGB unbeachtlichen Rechtsfehlern. Zum Anderen stellt sein höheres Alter keinen nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen strafzumessungsrelevanten Umstand dar.

Wenn A* in seiner Beschwerde nunmehr erstmals vermeint, der Erstrichter sei aufgrund von gegen ihn erstatteten Anzeigen und eingebrachten Beschwerden befangen, ist ihm zu erwidern, dass dies nicht den Ausschließungsgrund des § 43 Abs 1 Z 3 StPO herzustellen vermag. Denn andernfalls unterläge es der Parteiwillkür, einen Ausschließungsgrund zu schaffen ( Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 43 Rz 15).

Sohin ist der unbegründeten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Der Vollständigkeit halber ist der Verurteilte erneut darauf hinzuweisen, dass die erschwerende Wertung sämtlicher einschlägiger Vorstrafen – ebenso wie des raschen Rückfalls - auch im Fall der (beim Beschwerdeführer zu Recht angenommenen) Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB nicht dem Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs erster Satz StGB widerspricht (15 Os 28/24t mwN; RIS-Justiz RS0091527). Sollte das Vorbringen des Verurteilten darüber hinaus darauf abzielen, eine sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters geltend zu machen (vgl ON 105 S 1), ist ihm zu erwidern, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur das Vorliegen eines nach § 39 StGB qualifizierten Rückfalls keine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit bedingt (13 Os 49/21m, 13 Os 50/21h).