Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. August 2025, GZ **-63, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2024 wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (Faktum A./), des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (Faktum B./), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB (Faktum C./), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (Faktum D./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (Faktum E./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Faktum F./) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (Faktum ./G) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt (ON 30, 5 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 63) wies das Erstgericht den unmittelbar nach der Urteilsverkündung gestellten Antrag des Genannten auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 29, 35) – dem klinisch-psychologischen Gerichtssachverständigengutachten (ON 47.1) und der ergänzenden Stellungnahme (ON 61.1) der Sachverständigen Dr. B* folgend – aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des in Haft befindlichen Verurteilten (ON 65), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist – soweit fallkonkret von Relevanz - der Vollzug einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monaten dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Neben der Voraussetzung der Gewöhnung an Suchtmittel (siehe dazu Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 16), die aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. B* (ON 47.1) abgeleitet werden kann und die sich beim Verurteilten in einer psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F14.2), durch Stimulantien, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F15.2), durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F13.2), durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F10.2) und durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD 10: F12.1), äußert, legt § 39 Abs 1 SMG als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Strafaufschubs fest, dass die in Aussicht genommene gesundheitsbezogene Maßnahme nicht offenbar aussichtslos sein darf. So attestierte die Sachverständige dem Verurteilten bei vorliegender Therapiebedürftigkeit auch eine glaubhafte Therapiemotivation (ON 47.1, 19 ff). Allerdings beurteilte sie die Erfolgsaussichten einer Behandlung aufgrund der derzeitigen Lebenssituation des Verurteilten, der über ein Aufenthaltsverbot und kein Asyl in Österreich verfüge und eine Partnerschaft mit der in der Slowakei lebenden Mutter seines 15 Monate alten Kindes führe und damit keine ausreichenden Rahmenbedingungen für eine Therapie in Österreich vorfinde, als offenbar aussichtslos. So könne der Verurteilte zwar die (notwendige) stationäre Therapie in Österreich absolvieren, jedoch sei diese ohne nachfolgende ambulante Behandlung nicht als erfolgsträchtig einzustufen. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus könne der Verurteilte weder einer Arbeit nachgehen noch eine Wohnung nehmen, sodass es ihm nicht möglich sei, die für eine Integration und Rehabilitation notwendige geregelte Tagesstruktur zu erlangen.
In der aufgrund der Äußerung des Verurteilten (ON 57.1) und der daraufhin erfolgten Aufforderung des Erstgerichts (ON 60) erstatteten ergänzenden Stellungnahme führt die Sachverständige aus, dass es aus ihrer Sicht keine tragfähige therapeutische Perspektive in Österreich gäbe (ON 61.1, 3). Beim Verurteilten liege eine schwere substanzbezogene Störung mit multipler Abhängigkeit (Kokain/Crack, Benzodiazepine, Methamphetamin, Alkohol, Cannabinoide) mit sowohl psychischer als auch physischer Abhängigkeit vor. Eine Therapie setze eine geregelte Tagesstruktur und Wohnsituation aus, die fallkonkret nicht gegeben sei. Die bloße Möglichkeit, kostenlos zu wohnen oder unentgeltlich zu arbeiten, sei keine hinreichende Grundlage für eine therapeutische Stabilisierung. Der Verurteilte weise in Österreich keine tragfähigen sozialen Bindungen auf, sondern führe eine Partnerschaft mit einer slowakischen Staatsbürgerin, die mit dem gemeinamen Kind in der Slowakei lebe. Die Entlassung in eine unsichere Lebenssituation im Ausland ohne therapeutische Anbindung, strukturelle Integration oder soziale Einbettung würde einem Therapieerfolg entgegenstehen, weshalb die Sachverständige die Erfolgsaussichten einer Entzugsbehandlung als offensichtlich ungünstig bis aussichtslos einstuft (ON 61.1, 4).
All diesen ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Sachverständigen stellt die Beschwerde des Verurteilten unter Verweis auf eine Therapieplatzzusage im Wesentlichen nur das Argument entgegen, dass er bereits in Haft an einer Drogentherapiegruppe teilnehme, seine Drogenfreiheit durch regelmäßige Harntests nachweise und hohe Therapiemotivation zeige (ON 65). Dies vermag die schlüssigen Argumente der Sachverständigen, wonach die Therapie nicht nachhaltig wirksam durchführbar und eine stationäre Therapie ohne ambulante Nachbetreuung nicht ausreichend sei, wenn im Anschluss keine tragfähige ambulante Weiterbehandlung des vor seiner Inhaftierung jahrelang substanzergebenen Verurteilten gesichert sei, nicht zu entkräften. Im Übrigen soll der Verurteilte auch in der Slowakei wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen angefallen sein (ON 13.111.2, 2; ON 13.111.5; siehe jedoch ECRIS-Auskunft: ON 13.112.1), sodass mit Blick auf § 95 EU-JZG auch ein allfällig künftiger Verbleib des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers in der Slowakei nicht hinreichend gesichert erscheint, um von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme auszugehen.
Der Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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