Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen Prim.Prof.Univ.-Doz.Dr.Mag A* und eine weitere Beschuldigte wegen § 223 StGB über die Beschwerde des Prim.Prof.Univ.-Doz.Dr.Mag A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. August 2025, GZ ** 16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Prim.Prof.Univ. Doz.Mag.Dr. A* mit EUR 750, festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Am 11. April 2025 langte bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung ein, wobei das Ermittlungsverfahren zu AZ ** geführt wurde. Am 16. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Wien das (Teil)Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. A* wegen § 110 Abs 1 StGB gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO, veranlasste die Trennung des Ermittlungsverfahrens gegen den Genannten und eine weitere Beschuldigte jeweils wegen § 223 Abs 1 StGB gemäß § 27 StPO unter Aktenneubildung und Übertragung in das BAZ Register (ON 1.1), wobei das Verfahren in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführt wurde.
Dem Ermittlungsverfahren lag der Verdacht zugrunde, (die Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie), Dr. A* und Dr. B* hätten eine echte Urkunde, nämlich einen Patienten Aufklärungsbogen betreffend eine am 30. April 2022 durchgeführte Operation mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie nachträglich die Unterschrift des Dr. A* setzten.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 30. April 2025 Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Einvernahme der beiden Beschuldigten und des Opfers angeordnet hatte (ON 1.2), stellte die Staatsanwaltschaft Wien nach Einlangen des Abschlussberichts am 26. Juni 2025 (ON 11) das Verfahren gegen beide Beschuldigte, darunter den Beschwerdeführer, am 2. Juli 2025 gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schreiben vom 11. August 2025 begehrte Prim.Prof.Univ-Doz.Dr. A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von pauschal EUR 1.500, und führte aus, dass es sich um ein durchschnittliches, in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallendes Verfahren gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Betrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbetrag von EUR 300, .
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Prim.Prof.Univ-Doz.Dr. A* (ON 17.2) unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über EUR 1.332,86 (darin enthalten EUR 20 % USt in Höhe von EUR 222,14).
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Verhältnis des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000, nicht übersteigen.
Die Bemessung des mit EUR 6.000, als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tatund Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwendig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der ErlRV 2557 der Blg XXVII GP). Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach und Rechtslage sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens herangezogen.
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von EUR 6.000, soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000, an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung der Einheitssatz Berücksichtigung findet. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnitts, sohin EUR 1.500, angemessen (vgl auch S 5 der ErlRV 2557 der Blg XXVII. GP).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beiträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass wie bisher weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist ( Lendl, WK StPO § 393a Rz 9ff), da die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen.
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass es sich gegenständlich weder um ein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang handelt, wobei in Bezug auf den Verfahrensverlauf und die notwendigen Verteidigungskosten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die treffenden Ausführungen des Erstgerichts identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Der Beschwerdeführer moniert jedoch berechtigt, dass gegenständlich zwar keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war, dem zu beurteilenden Sachverhalt aber ein weit überdurchschnittlich komplexes Sachverhaltssubstrat im Zusammenhang mit der medizinischen Aufklärung einer keineswegs als „Standardeingriff“ zu beurteilenden orthopädischen Operation zugrunde liegt, wobei im Rahmen der Besprechungen zum Verständnis des Sachverhalts auch medizinische Fragestellungen zu erörtern waren. Diesbezüglich ist auch in das Kalkül einzubeziehen, dass die Ärztekammer ** entsprechend § 67 ÄrzteG von der Führung des Ermittlungsverfahrens (ON 5) verständigt wurde und der vormals Beschuldigte im Falle der Erhärtung der Verdachtslage bis hin zum Schuldspruch mit beträchtlichen beruflichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte.
Dass im Zuge der Erörterung der Einwilligung in den hier gegenständlichen operativen Eingriff - nämlich einer Arthrodese des Iliosakralgelenks - im Zuge der Besprechung des Verteidigers mit seinem Mandanten auch medizinische Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten Behandlung und diesbezüglichen Aufklärung zu thematisieren waren, um die Vorwürfe des Anzeigers überhaupt nachzuvollziehen und vorhandene Missverständnisse ausräumen zu können, ist nachvollziehbar.
Um diesen durchaus komplexen Tatsachenfragen im Rahmen der anwaltlichen Besprechungen angemessen gerecht zu werden, aber auch der vom Erstgericht treffend dargestellten Kürze des Ermittlungsverfahrens Rechnung zu tragen, war in Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 750,-- zu bestimmen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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