Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Woharcik Binder und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.011,38 brutto und Dienstzeugnis (Streitwert nach RATG: EUR 4.000) s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1.10.2024, **–25, in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 2 ASGG, 480 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war zunächst ab 12.11.2018 als Saisonarbeiter bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses vollzeitbeschäftigt und wurde ab 1.7.2019 als Umweltarbeiter in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen. Er wurde in das Schema W3 der Berufsfamilie Infrastruktur, Modellfunktion Infrastruktur Dienste und der Modellstelle I ID1/3 eingestuft und wurde ihm die Vordienstzeit vom 12.11.2018 bis 30.06.2019 angerechnet. Besoldungsrechtlich wurde er in das Schema W3, Gehaltsband O1, Gehaltsstufe 1 eingestuft, wobei der für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe zu berücksichtigende Zeitraum am 12.11.2018 begann.
Der Kläger war zunächst im Bereitschaftsdienst für notstandspolizeiliche Maßnahmen im Schichtdienst tätig. Weil er eine Abendschule besuchen wollte, ersuchte er um einen regelmäßigen Dienst ohne Schichten. Aufgrund dessen wurde dem Kläger angeboten, in der Betriebsstelle in der Verwaltung der Fahrzeuge der Straßenreinigung mitzuarbeiten.
Die Fahrzeuge der Straßenreinigung gehören zum Fuhrpark der MA 48. Leiter der Fuhrparkverwaltung der MA 48 war und ist Ing. B*. Da die Straßenreinigung sehr viele Fahrzeuge betreibt, gibt es in der Betriebsstelle der Straßenreinigung eine eigene Verwaltungseinheit, die sich mit den Fahrzeugen der Straßenreinigung befasst. Alle wesentlichen Entscheidungen über Anschaffung, Reparatur und Ausscheiden von Fahrzeugen der Straßenreinigung werden von der Fuhrparkverwaltung der MA 48 getroffen.
Im Technikcenter werden alle technischen Angelegenheiten erledigt. Dort sind auch KFZ-Techniker tätig, die Überprüfungen oder teilweise auch Reparaturen der Fahrzeuge durchführen. Zum Teil werden solche technischen Tätigkeiten auch an Fremdfirmen vergeben.
Die Verwaltungstätigkeiten für die Fahrzeuge der Straßenreinigung im Rahmen der Betriebsstelle sind als eine Tätigkeit im Rahmen der Fuhrparkverwaltung zu sehen, wobei die Betriebsstelle der Straßenreinigung insbesondere die Bedürfnisse der Straßenreinigung im Hinblick auf die Fahrzeuge gegenüber der Fuhrparkleitung wahrnimmt. Die Stelle, die vor allem mit diesen Tätigkeiten befasst ist, hatte Herr C* inne.
Geplant war, dass der Kläger im Rahmen der Betriebsstelle in diese Tätigkeiten eingeführt und eingeschult wird. Da es sich um eine Verwaltungstätigkeit handelt, Herr C* allerdings nicht auf einer Verwaltungsplanstelle tätig war, hätte für den Kläger eine Verwaltungsplanstelle geschaffen werden müssen, damit er auf Dauer in der Betriebsstelle der Straßenreinigung als Fuhrparkreferent hätte eingesetzt, eingestuft und dementsprechend entlohnt werden können.
Geplant war, dass der Kläger diese Tätigkeit tatsächlich übernimmt und dann auf Dauer als Fuhrparkreferent im Rahmen der Betriebsstelle der Straßenreinigung tätig wird. Für die Zeit bis dahin - also bis zur Schaffung der Planstelle und Erfüllung der Anstellungserfordernisse durch den Kläger - war der Kläger weiterhin auf seiner alten bisherigen Planstelle eingestuft und wurde entlohnt. Weil er aber zum Teil höherwertige Aufgaben im Rahmen der Fuhrparkverwaltung verrichtete, wurde ihm dafür eine zusätzliche Entlohnung für die Mischverwendung bezahlt. Weiters erhielt der Kläger die Erschwerniszulage, die seiner Einstufung als Umweltarbeiter entsprochen hatte.
Die Tätigkeit des Klägers war vor allem die Verwaltung der Fahrzeuge der Straßenreinigung. Dazu hatte er Listen zu führen und zu erstellen, mit denen insbesondere auch der Bedarf der Straßenreinigung an Fahrzeugen gegenüber der Fuhrparkleitung dargestellt wurde. Der Kläger hatte auch Anträge zu schreiben, wenn Fahrzeuge angeschafft werden sollten, repariert werden mussten oder ausgeschieden werden sollten. Diese Anträge verfasste der Kläger unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare nach Absprache mit seinen Vorgesetzten. Der Kläger überprüfte im Rahmen dieser Tätigkeit auch zum Teil Kostenvoranschläge von Fremdfirmen und Rechnungen. Auch für die Ergebnisse solcher Tätigkeiten gab es Formulare, in denen der Kläger diese Vorgänge und seine entsprechenden Vorschläge oder Schlussfolgerungen darstellte.
In diesem Zusammenhang musste der Kläger auch Termine mit dem Technikcenter vereinbaren, oder wenn Kostenvoranschläge einzuholen waren, diese zum Beispiel selbständig urgieren.
Daneben war der Kläger auch in einzelne Projekte eingebunden, zum Beispiel in die Entwicklung eines Laubsaugers oder in Überlegungen für Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Dabei handelt es sich aber um verhältnismäßig geringfügige Tätigkeiten, die der Kläger neben seiner eigentlichen Hauptaufgabe gemeinsam mit seinem Vorgesetzten Herrn D* ausübte.
Der Kläger machte auch Termine mit den Außenstellen der Straßenreinigung aus und besichtigte dort selbst Fahrzeuge. Diese Tätigkeit kam etwa einmal in der Woche vor. Der Kläger organisierte dies im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit selbst. Dabei kam ihm seine Ausbildung als KFZ-Techniker zugute, weil er damit ein entsprechendes technisches Verständnis mitbrachte. Der Kläger führte aber selbst keine Begutachtungen, Reparaturen oder ähnliche technische Tätigkeiten an den Fahrzeugen durch.
Sämtliche Tätigkeiten des Klägers bedurften der Genehmigung seiner Vorgesetzten, nämlich des Leiters der Betriebsstelle Herrn D* und des Leiters der Straßenreinigung/Winterdienst Ing. E*. Sämtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang traf der Leiter des Fuhrparks Ing. B*.
Der Kläger hatte keine Befugnisse, selbst Rechnungen frei zu geben oder Entscheidungen über Anschaffung oder Ausscheiden von Fahrzeugen zu treffen.
Das Dienstverhältnis wurde per 30.9.2023 auf Wunsch des Klägers beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die für den Kläger in Aussicht genommene Planstelle nicht geschaffen.
Dem Kläger wurde auf sein Ersuchen folgendes Schreiben übermittelt:
„Wien, 4.10.2023:
Dienstzeitbestätigung:
Die Magistratsabteilung 48 bestätigt hiermit, dass Herr A*, geboren **, in der Zeit von 12.11.2018 bis 30.9.2023 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Stadt Wien stand.
In der Zeit von 12.11.2018 bis 24.2.2022 war der Mitarbeiter in der Funktion eines Umweltarbeiters im Einsatz und vom 25.02.2022 bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses wurde er probeweise in der Betriebsstelle als Fuhrparkreferent der Straßenreinigung eingesetzt.“
Der Kläger begehrte zuletzt eine Gehaltsnachzahlung von EUR 19.911,38 brutto samt EUR 100 an pauschalen Unkosten sowie die Ausstellung folgenden Dienstzeugnisses:
„Dienstzeugnis
Herr A*, geb. am **, stand von 12.11.2018 bis 30.9.2023 in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit der Stadt Wien.
Vom 12.11.2018 bis 24.2.2022 war Herr A* bei der Magistratsabteilung 48 als Umweltmitarbeiter beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten das Straßenkehren, die Straßenreinigung, das Lenken von Müllautos im Fuhrpark, die Durchführung von notstandspolizeilichen Maßnahmen zur Absicherung von gefährlichen Fassaden und Straßenabschnitten sowie die Reparatur von Verkehrszeichenten.
Vom 25.2.2022 bis 30.9.2023 wurde Herr A* in der Betriebsstelle der Magistratsabteilung 48 als Fuhrparkreferent der Straßenreinigung eingesetzt. Herr A* war in dieser Zeit für die Verwaltung der Fahrzeuge im Fuhrpark zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörten die Kontrolle und Freigabe der Rechnungen für Reparaturen, die Verwaltung der Zusatzgeräte für Fahrzeuge und die Terminverwaltung wiederkehrender Prüfungen der Fahrzeuge. Zusammen mit dem Fuhrparkleiter und dem Leiter der Straßenreinigung war Herr A* in die Entscheidungen eingebunden, welche Fahrzeuge repariert oder ausgemustert werden und welche Fahrzeuge neu angeschafft werden. Zudem brachte Herr A* bei Projekten wie dem Bau neuer Geräteaufbauten seine Fachexpertise ein und schulte neue Mitarbeiter in den verschiedenen Fahrzeugkategorien ein.“
In eventu:
„Dienstzeugnis
Herr A*, geb. am **, stand von 12.11.2018 bis 30.9.2023 in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit der Stadt Wien.
Vom 12.11.2018 bis 24.2.2022 war Herr A* bei der Magistratsabteilung 48 als Umweltmitarbeiter beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten
- Straßenreinigung
- Lenken von Müllautos
- Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen zur Absicherung von gefährlichen Fassaden und Straßenabschnitten
- Reparatur von Verkehrszeichen
Vom 25.2.2022 bis 30.9.2023 wurde Herr A* in der Betriebsstelle der Magistratsabteilung 48 als Fuhrparkreferent der Straßenreinigung eingesetzt.
Seine Aufgaben umfassten
- Verwaltung der Fahrzeuge und Zusatzgeräte
- Kontrolle und Freigabe von Rechnungen
- Mitwirkung beim Bau neuer Geräteaufbauten
- Einschulung neuer Mitarbeiter auf Fahrzeuge des Fuhrparks.“
Er brachte vor, er wäre als Fuhrparkreferent höher einzustufen gewesen, und zwar gemäß § 27 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 Z 1 der Modellstellenverordnung in die Modellstelle VA_SBS2b/4, Gehaltsband W1/8. Er habe daher Anspruch auf die sich daraus ergebende Gehaltsdifferenz und auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses, das die Tätigkeiten als Fuhrparkreferent beschreibe.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei als Umweltarbeiter der Modellstelle Infrastrukturdienste richtig eingestuft und entlohnt worden. Er sei nie als Fuhrparkreferent der Straßenreinigung tätig gewesen, sondern habe auf seinen Wunsch ab 25.2.2022 probeweise Bürotätigkeiten für Fahrzeugangelegenheiten in der Straßenreinigung verrichtet. Der Kläger sei in dieser Zeit als Amtsgehilfe im Fuhrparkreferat tätig gewesen. Er habe bis zum Schluss nicht die erforderlichen Qualifikationen für eine
entsprechende Verwendungsänderung aufgewiesen. Bei Bürojobs in der Straßenreinigung der MA 48 erfolge grundsätzlich die Einreihung in die Modellstellen „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ (VA_SBA) oder „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Spezialisiert“ (VA_SBS). Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion VA_SBA sei gemäß § 3 Abs 1 Zugangsverordnung eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung. Für einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang sei der Kläger ab September 2023 vorgesehen gewesen. Für die Einreihung in die Modellfunktion VA_SBS habe dem Kläger die gemäß § 4 Abs 1 Zugangsverordnung geforderte Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung gefehlt. Weiters brachte die Beklagte vor, dass der Kläger bei einer Einreihung nach VA_SBA2a/3 oder VA_SBA2b/3 in das Gehaltsband W1/5 EUR 375,64 zu viel bezogen hätte, da ihm die Aufzahlung wegen seiner Mischverwendung und die Erschwernisabgeltung nur bis Ende August 2022 gebührt hätte. Dem Kläger sei am 4.10.2023 ein Dienstzeugnis ausgestellt worden, das den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Zahlungsbegehren als auch die Klagebegehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ab.
Es legte die eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Feststellungen zu Grunde und folgerte rechtlich, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Fuhrparkverwaltung um eine Verwaltungstätigkeit gehandelt habe. Daher komme dafür nur die Einstufung in die Modellfunktion Verwaltung/Administration in Frage. Eine Einstufung, die höher sei als in einer Modellstelle Verwaltung/Administration Servicedienste, scheitere daran, dass er über keine einschlägige oder gleichwertige Ausbildung verfügt habe. Daher sei der Kläger richtig eingestuft und entsprechend seiner vorläufigen Verwendung – bis zur Schaffung der Planstelle – mit der zusätzlichen Entlohnung für die Mischverwendung auch korrekt entlohnt worden.
Aber selbst wenn man vom Erfordernis der entsprechenden Ausbildung laut Zugangsverordnung absähe, käme für den Kläger entweder nur die Modellstelle Verwaltung Administration Servicedienste in Frage oder Verwaltung/Administration Sachbearbeitung allgemein (§§ 25 ff der Modellstellen-Verordnung). Eigenständige Festlegungen in Ausführungen und ein breites Aufgabenspektrum seien mit der Tätigkeit des Klägers in der Fuhrparkverwaltung nicht verbunden gewesen. Daher käme für ihn aufgrund seiner Tätigkeit maximal eine Einstufung in W1/5 in Betracht. Die Erschwerniszulage, die der Kläger aufgrund seiner richtigen Einstufung erhalten habe, könne er bei einer Einstufung in W1 nicht erhalten, weil diese nur in W3 vorgesehen sei. Daher würde sich bei einer Einstufung in W1/5 keine Gehaltsdifferenz zugunsten des Klägers über den gesamten klagsgegenständlichen Zeitraum ergeben.
Das begehrte Dienstzeugnis entspreche in keiner der beiden begehrten Versionen der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Jenes Dienstzeugnis, auf das der Kläger Anspruch habe, sei ihm von der Beklagten unter der unschädlichen Bezeichnung „Dienstzeitbestätigung“ bereits übermittelt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Der Kläger wendet sich mit seiner Beweisrüge gegen folgende Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung:
„Daher war der Kläger richtig eingestuft und entsprechend seiner vorläufigen Verwendung – bis zur Schaffung der Planstelle – mit der zusätzlichen Entlohnung für die Mischverwendung auch richtig entlohnt.“
„Eigenständige Festlegungen in Ausführungen und ein breites Aufgabenspektrum waren mit der Tätigkeit des Klägers in der Fuhrparkverwaltung nicht verbunden. Daher käme für den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit maximal eine Einstufung in W1/5 in Betracht.“
Er begehrt stattdessen die nachstehende Feststellungen:
„Daher war der Kläger falsch eingestuft und entsprechend seiner vorläufigen Verwendung – bis zur Schaffung der Planstelle – mit der zusätzlichen Entlohnung für die Mischverwendung nicht richtig entlohnt.“
„Mit der Tätigkeit des Klägers waren eigenständige Festlegungen in Ausführungen und ein breites Aufgabenspektrum in der Fuhrparkverwaltung verbunden. Daher kommt für den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit eine Einstufung in W1/8 in Betracht.“
Zur Begründung verweist der Kläger auf die Aussagen der Zeugen F* und Ing. B*.
Bei den vom Kläger bekämpften Ausführungen, die das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffen hat, handelt es sich nicht um Feststellungen, sondern um rechtliche Schlussfolgerungen des Erstgerichts aus den sonst unbekämpft gebliebenen Feststellungen. Im Zusammenhang mit den begehrten Ersatzfeststellungen liegt in Wahrheit gar keine Beweisrüge, sondern eine Rechtsrüge vor.
Selbst unter der Annahme, der Kläger wende sich mit diesem Berufungsvorbringen gegen dislozierte Feststellungen, vermögen die vom Kläger angeführten Zitate aus den Aussagen der Zeugen F* und Ing. B* die beantragten Ersatzfeststellungen nicht zu stützen.
F* war nach seinen Angaben mit Tätigkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich der MA 48 betraut. In Abwesenheit von D* habe der Kläger seine Arbeitsaufträge nicht von ihm als D* Vertreter, sondern de facto von Ing. E* bekommen. Die Beschreibung der konkreten Tätigkeit des Klägers, er habe sich „um die ganze Fahrzeuggeschichte in der Straßenreinigung gekümmert“, war äußerst vage. Der Kläger habe Skartierungsanträge geschrieben, Reparaturaufträge freigegeben und besprochen, wie es mit Fahrzeugen weitergehen solle, alles in Absprache mit dem Vorgesetzten (ON 20.4, 6). Ob der Kläger Rechnungen eigenständig freigegeben habe, wusste der F* nicht, weil er dabei zu wenig involviert gewesen sei. Ob es sich beim Posten des Klägers um einen der Technik oder der Verwaltung zugehörigen gehandelt hatte, konnte der Zeuge ebenfalls nicht beantworten (ON 20.4, 7). Die Aussage, dass „sich ja keiner in der Straßenreinigung mit den Fahrzeugen aus[kennt], weder ich selbst noch Herr D* und auch nicht Herr E*“, ist weniger Beleg für die besondere Selbstständigkeit des Klägers, als dafür, dass der Zeuge über die Tätigkeiten des Klägers nicht hinreichend Bescheid wusste.
Der vom Kläger aus der Aussage Ing. B* herausgelöst Halbsatz, dass „er schon annehme, dass er selbständig gearbeitet hat“ , stützt die Ersatzfeststellung nicht, wenn sie in den Gesamtkontext gestellt wird. Befragt nach der Skartierung von Fahrzeugen und über Vorhalt der Beilage ./J gab der Zeuge an, in diesem Fall habe der Kläger das Formular ausgefüllt, aber die Entscheidung sei schon vorher gefallen, das heißt die Entscheidung treffe im Wesentlichen Ing. B* selbst. Davor gebe es natürlich noch Vorarbeiten, die gemacht werden müssten, z.B. Kostenvoranschläge einholen. Das mache dann der Einkauf und es würden vor der endgültigen Skartierung auch noch andere Magistratsabteilungen eingebunden, die prüften, ob das alles rechtens sei. Die Frage, ob er den Vorschlägen des Klägers gefolgt sei, beantwortete der Zeuge damit, dass vom Kläger eher kleine Sachen gekommen seien, mit denen er sich wenig beschäftigt habe und meistens seien es auch eindeutige gewesen (ON 20.4, 15). Wenn das Erstgericht aus diesen Aussagen den Schluss gezogen hat, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nur um eine untergeordnete Verwaltungstätigkeit gehandelt hat, ist das nicht zu beanstanden.
1.2. Weiters wendet sich der Kläger gegen folgende Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung:
„Was das Dienstzeugnis betrifft, so entspricht es in beiden Versionen nicht der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Jenes Zeugnis, auf das der Kläger Anspruch hat, wurde ihm von der beklagten Partei unter der unschädlichen Bezeichnung Dienstzeitbestätigung bereits übermittelt.“
Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
„Was das Dienstzeugnis betrifft, so entspricht es in beiden Versionen der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Jenes Zeugnis, auf das der Kläger Anspruch hat, wurde ihm von der Beklagten nicht übermittelt.“
Zur Begründung verweist der Kläger auch hier auf die Aussagen der Zeugen F* und Ing. B*, aus denen – wie bereits zu Punkt 1.1. ausgeführt – für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Weiters zitiert er aus den Aussage Ing. E*, wonach der Kläger im SAP eine Empfehlung zu Rechnungen und Kostenvoranschlägen abgegeben habe, und aus der Aussage G*, der Kläger habe fallweise bei Reparaturen im Rahmen kleinerer Beträge von ein paar hundert Euro oder bei neuen Fahrzeugen von ein paar tausend Euro entscheiden können.
Auch diese vom Kläger monierte Textstelle ist Teil der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts und keine (dislozierte) Feststellung. Es liegt daher in Wahrheit keine Beweisrüge vor. Ob Anspruch auf einer der vom Kläger begehrten Versionen eines Dienstzeugnisses besteht, ist im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.
1.3.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie der weiteren Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der Kläger argumentiert in seiner Rechtsrüge, bei seinem Einsatz habe es sich um äußerst anspruchsvolle, höherwertige Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Fuhrparkverwaltung gehandelt. Jedenfalls wäre das eventualiter begehrte Dienstzeugnis auf Basis der getroffenen Feststellungen auszustellen gewesen. Ein Verweis auf eine „probeweise“ Tätigkeit, wie in der Dienstzeitbestätigung ausgestellt, sei nicht zulässig. Daher bestehe ein Anspruch auf ein anderes, korrektes Dienstzeugnis, zumal der Kläger tatsächlich Fuhrparkreferent gewesen sei. Auf Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es das Erstgericht auch verabsäumt, Feststellungen zur Höhe der kollektivvertraglichen Entlohnung bei Einstufung in W1/8 zu treffen.
2.1. Wie die Beklagte in der Berufungsbeantwortung zutreffend ausführt, weicht der Kläger bei der Darstellung seiner Tätigkeiten vom festgestellten Sachverhalt insofern ab, als die Einbindung in die Projekte „Laubsauger“ und „Ladesäulen“ eine „nennenswerte“ Tätigkeit dargestellt haben sollen. Damit suggeriert er eine besondere Bedeutung dieser Aufgaben, die den Feststellungen, wonach es sich um eine „verhältnismäßig geringfügige Tätigkeit“, die der Kläger „gemeinsam mit seinem Vorgesetzten“ verrichtet hat, nicht zu entnehmen ist. In diesem Punkt erweist sich die Rechtsrüge daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie vom festgestellten Sachverhalt abweicht.
2.2.Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung (RS0082007 [T17, T18]; RS0081501). Bestehen solche Vorschriften, so sind sie zwingend; von ihnen kann daher grundsätzlich nicht abgewichen werden (RS0081810).
2.3. Der Kläger strebt eine Einstufung in W1/8 an. Eine solche kommt allerdings nur für Bedienstete der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Spezialisiert“ (VA-SBS) in Frage (§ 27 Modellstellen-Verordnung), für die jedoch gemäß § 4 Abs 1 Zugangsverordnung Voraussetzung die Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung ist. Dass der Kläger über diese geforderte Qualifikation verfügt hat, hat er nicht einmal vorgebracht und wurde auch nicht festgestellt (vgl. US 10).
2.4. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass gemäß der Modellstellen-Verordnung mit der Tätigkeit des Klägers keine eigenständigen Festlegungen in Ausführungen verbunden waren, sondern er stets nur vorbereitend tätig gewesen ist. Die eigentlichen Entscheidungen wurden jeweils durch hierarchisch übergeordnete Personen getroffen. Auch muss das Vorliegen eines breiten Aufgabenspektrums verneint werden. Die Kerntätigkeit des Klägers beschränkte sich auf das Führen von Listen über den Bedarf von Fahrzeugen der Straßenreinigung, das Verfassen von Anträgen auf Reparatur oder Ausscheiden von Fahrzeugen nach Absprache mit seinem Vorgesetzten und die Kontrolle von Rechnungen und Kostenvoranschlägen. Er hatte keine Kompetenz zur selbstständigen Freigabe von Rechnungen.
2.5. Der Kläger beantragt die Ausstellung eines Dienstzeugnisses mit dem bereits wiedergegebenen Wortlaut.
2.5.1. Gemäß § 135 W-BedG ist beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der bzw dem Bediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Dienstgeberin auszustellen.
2.5.2. Mit seinem Einwand, der Hinweis in der Dienstzeitbestätigung auf eine „probeweise“ Tätigkeit sei nicht zulässig, übersieht der Kläger, dass die Beklagte eine Dienstzeitbestätigung auch ohne diesen Hinweis ausgestellt hat, die der mit ./I selbst vorgelegt hat.
2.5.3. Das Erstgericht hat den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses in einer den beiden vom Kläger begehrten Varianten mit der Begründung verneint, deren Inhalte entsprächen nicht der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
2.5.4. Der Kläger verweist hinsichtlich des Inhalts der begehrten Dienstzeugnisse nur auf die Feststellungen, ohne sich mit den einzelnen Punkten der Dienstzeugnisse, die die Tätigkeit des Klägers beschreiben sollen, auseinanderzusetzen.
2.5.5. Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses in einer der beiden Versionen scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht die Position eines Fuhrparkreferenten innehatte. Richtigerweise war er zuletzt Umweltmitarbeiter mit einer Mischverwendung in der Verwaltung im Bereich der Fuhrparks der Straßenreinigung und übte untergeordnete Verwaltungstätigkeiten aus. Für die Einstufung als Fuhrparkreferent fehlte ihm die dafür erforderliche Ausbildung.
Nach den Feststellungen hatte der Kläger keine Befugnis, selbst Rechnungen frei zu geben oder Entscheidungen über Anschaffung oder Ausscheiden von Fahrzeugen zu treffen. Die angestrebten Dienstzeugnisse haben jedoch die Rechnungsfreigabe zum Inhalt und unterstellen damit eine höhere Verantwortlichkeit des Klägers, als ihm tatsächlich zukam. Die Einschulung vom Mitarbeitern findet nicht nur in den Feststellungen, sondern auch im Vorbringen des Klägers keine Deckung.
Zusammengefasst entsprechen die begehrten Dienstzeugnisse nicht dem Tätigkeitsprofil des Klägers. Das Erstgericht hat daher zu Recht auch die Klagebegehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnis mit den beantragten Inhalten abgewiesen.
Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Der Berufung bleibt daher der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 2 ASGG, § 41 Abs 1, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Wie ein Arbeitnehmer einzustufen ist, resultiert regelmäßig aus den Umständen des Einzelfalls.
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