JudikaturOGH

RS0081501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2024

Der Grundsatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrages richtet, kann nur dort gelten, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetze nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen, wie zB bei den Entlohnungsgruppen des Schemas I. Er gilt dagegen nicht, wo das Gesetz für eine bestimmte Entlohnungsgruppe ganz bestimmte Einstufungserfordernisse vorsieht (hier: Einstufung in p 3; "gelernter Arbeiter"; vgl auch § 13 Abs 2 VBG).

Rückverweise