17Bs208/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* (ON 152) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2025, GZ **-119, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Gegen den seit über zwei Jahren suspendierten Polizeibeamten A* liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 7. Februar 2025, AZ **, GZ **-82 des Landesgerichts Wiener Neustadt, wegen § 302 Abs 1 StGB (Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt in hunderten Fällen großteils im Zusammenhang mit manipulierten Organstrafverfügungen bzw deren Durchschlägen) vor.
Der Vorsitzende schrieb die Hauptverhandlung (HV) am 28. Februar 2025 beginnend mit 4. April 2025 aus (siehe ON 1.64). Diese fand am 4. April 2025 (ON 99), am 6. Mai 2025 (ON 117), am 5. Juni 2025 (ON 173), am 10. Juni 2025 (ON 186), am 30. Juni 2025 (ON 242), am 3. Juli 2025 (ON 246), am 10. Juli 2025 (ON 276), am 7. August 2025 (ON 350) und am 19. August 2025 (ON 386) statt, in welcher der Angeklagte nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Aufgrund der Verantwortung des Angeklagten und seinen Anträgen entsprechend hatte der Vorsitzende hiezu hunderte Zeugen zu laden und zu vernehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gemäß § 242 Abs 3 StPO über den zur HV am 6. Mai 2025 unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen B*, dem die Ladung am 18. April 2025 persönlich zugestellt worden war, eine Geldstrafe von EUR 200,-- verhängt, weil er weder eine Entschuldigung für sein Fernbleiben an das Gericht übermittelt noch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis nachgewiesen habe, welches ihn von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hätte.
Der Beschluss enthielt die (korrekte) Rechtsmittelbelehrung, dass der Zeuge binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eine Beschwerde einbringen könne. Weiters, dass wenn er bescheinigen könne, dass ihm die Ladung zur HV nicht ordnungsgemäß zugestellt oder er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der HV abgehalten worden sei, die Geldstrafe nachzusehen sei und dass vom Gericht eine Milderung der Strafe ausgesprochen werden könne, wenn er bescheinige, dass die Höhe der Strafe unverhältnismäßig sei (§ 243 Abs 2 StPO).
Am 2. Juni 2025 übermittelte B* per E-Mail ein als Beschwerde zu wertendes (siehe AV vom 21. August 2025, ON 1.158) Entschuldigungsschreiben (ON 152).
Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende, wenn er die Ordnungsstrafe nachzusehen oder zu mildern beabsichtigt; gibt er ihr nicht zur Gänze Folge, kommt es zu einer weiteren Beschwerdeentscheidung durch das Oberlandesgericht. Eine ausdrückliche Negativentscheidung des Vorsitzenden ist nicht erforderlich, vielmehr stellt er durch die Vorlage an das Beschwerdegericht ohne Vorerledigung klar, dass er die Prüfung iSd Abs 2 vorgenommen und keinen Grund für eine Nachsicht oder Milderung gesehen hat (siehe zu alldem Danek/Mann in WK-StPO § 243 Rz 1, 2 und 9 mwN).
Der Vorsitzende hielt in einem Aktenvermerk vom 20. August 2025 (neuerlich ON 1.158) fest, nicht nach § 243 Abs 2 StPO vorzugehen, weil das Beschwerdevorbringen im Widerspruch zum Zustellnachweis stehe, und legte die Beschwerde dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese am 2. Juni 2025 per E-Mail übermittelte Beschwerde des B* (ON 152) erweist sich als unzulässig.
Denn gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (vgl Murschetz inWK-StPO § 84 Rz 12, 13 mwN; RIS-Justiz RS0127859).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.