Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, **, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses in eventu Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.7.2024, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben , der bekämpfte Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Anstellungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten durch das Kündigungsschreiben, Beilage ./B, das einen integrierenden Bestandteil des Spruchs bilde, nicht aufgelöst worden sei und der Anstellungsvertrag daher über den 30.11.2025 hinaus aufrecht fortbestehe; in eventu die Kündigung des Anstellungsvertrages der Klägerin durch die Beklagte vom 22.5.2025 mit Wirkung zum 30.11.2025 für rechtsunwirksam zu erklären.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a limine „wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Rechtssache“ zurück.
Die Klägerin habe zu C* [des Erstgerichts] (ebenso wie im gegenständlichen Verfahren) die Feststellung begehrt, dass der Anstellungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten durch das Kündigungsschreiben, nicht aufgelöst worden sei und der Anstellungsvertrag daher über den 30.11.2025 hinaus aufrecht fortbestehe. Beiden Klagebegehren liege derselbe Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin bringe nunmehr vor, dass sie aufgrund einer außergerichtlichen Zusage der beklagten Partei die Klage zu C* zurückgezogen habe und nunmehr erneut einbringen müsse, da sich die beklagte Partei nicht an deren Zusage gehalten habe. Die Klagsrücknahme begründe ein Prozesshindernis, welches von Amts wegen wahrzunehmen sei. Werde die Klage neuerlich eingebracht, so sei sie von Amts wegen zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem ErstG die Verfahrenseinleitung auftragen.
Der Rekurs ist berechtigt .
Vorauszuschicken ist, dass das Rekursverfahren gegen eine a limine Zurückweisung einseitig ist (RS0039200 [T45]).
Die Rekurswerberin verweist zutreffend darauf, dass sie die Klage zu C* des Erstgerichts – zulässig – nicht unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat.
§ 237 Abs 4 ZPO ordnet an, dass nur nach einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht die Klage nicht neuerlich angebracht werden kann. Nur die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht begründet ein der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft entsprechendes Prozesshindernis für Folgeprozesse, das von Amts wegen wahrzunehmen ist ( Scholz-Berger in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 237 ZPO Rz 18).
Bei der Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht erschöpfen sich die Wirkungen hingegen in der Prozessbeendigung und dem Ende der Streitanhängigkeit. Prozessual besteht die jederzeitige Möglichkeit der Wiedereinbringung der Klage ( Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 237 ZPO Rz 41; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 §§ 237-238 ZPO Rz 2). Die Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht erzeugt grundsätzlich keine selbständigen materiellrechtlichen Wirkungen. Sie bewirkt nur die Beendigung des Prozesses ( Lovrek aaO Rz 45).
Dar Erstrichter legt nicht schlüssig oder nachvollziehbar dar, wie er zu seiner gegenteiligen Ansicht gelangt. Das Zitat Klauser/Kodek , JN – ZPO 18 § 237 ZPO [richtig] E 65 bezieht sich auf Fälle der Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht (vgl E 59). Weitere inhaltliche Ausführungen sind dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.
Dem Rekurs der Klägerin war somit Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach einer Klagszurückweisung a limine stellen keine eines Zwischenstreits dar ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 230a ZPO E 20).
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Klägerin aufgrund des Erfolges ihres Rekurses nicht mehr beschwert ist und die Beklagte am Verfahren noch nicht beteiligt ist, sodass ihr nach herrschender Rechtsprechung in diesem noch nicht kontradiktorisch geführten Verfahren kein Rechtsmittel zusteht (RS0039200).
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