18Bs224/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 28a SMG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ **-199, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am ** geborene B* wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 13. November 2023 wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (ON 103). Mit Beschluss vom 24. November 2023 wurde ihm Strafaufschub nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG gewährt (ON 116). Nach erfolgloser Mahnung und mangels Vorliegens von Bestätigungen über die Fortsetzung der gesundheitsbezogenen Maßnahme bei einer anerkannten Einrichtung widerrief das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den gewährten Strafaufschub (ON 199).
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 21. Juli 2025) und von diesem am 4. August 2025 behoben.
Gegen den Beschluss richtet sich die am 6. August 2025 per Fax eingebrachte Beschwerde des Verurteilten.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechtes schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), hat das Rechtsmittelgericht - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt demnach mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen (RIS-Justiz RS0083978).
Fallkonkret begann die 14-tägige Beschwerdefrist somit am 22. Juli 2025 zu laufen und endete am 4. August 2025. Die Beschwerde vom 6. August 2025 erweist sich daher als verspätet und ist gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.