31Bs214/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Juli 2025, GZ **-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der von B* eingebrachte Antrag auf Erteilung von Verfahrenshilfe zurück- und nicht abgewiesen wird.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine wegen § 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 6. November 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. November 2021, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 6. November 2024 vor (ON 3 und ON 4).
Zuletzt wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aufgrund entschiedener Rechtssache zurück und einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab (ON 15). Der gegen diese Entscheidung am 24. Juni 2025 erhobenen (ON 17) und in mehreren von B* eingebrachten Eingaben ausgeführten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. Juli 2025 zu AZ 031 Bs 191/25b nicht Folge.
Noch während anhängigen Beschwerdeverfahrens beantragte B* im Auftrag des A* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren (ON 27).
Diesen Antrag wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht mit dem nunmehr bekämpften Beschluss ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen unmittelbar nach Kundmachung des Beschlusses erhobene Beschwerde, die entgegen anderslautender Erklärung unausgeführt blieb (ON 34), ist nicht berechtigt.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nicht anders angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß, wobei der (hier:) Strafgefangene die Rechte des Beschuldigten hat. Nach § 7 StPO hat der Beschuldigte das Recht sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist im Sinne dieses Gesetzes „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
Der Personenkreis, der als Verteidiger im Sinne der StPO auftreten darf, ist durch die Legaldefinition demnach auf berufsmäßige Parteienvertreter und sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen (sogenannte Nur-Verteidiger und Personen, denen ex lege Mitwirkungsrechte eingeräumt werden) beschränkt und es kann – anders als bei einer vom Beschuldigten verschiedenen Prozesspartei (vgl § 73 letzter Satz StPO) – nicht eine „sonst geeignete Person“ bevollmächtigt werden ( Haslwanter in Fuchs/Ratz,WK StPO § 7 Rz 23 und Soyer/Stuefer aaO § 48 Rz 40 f und 54 ff; vgl auch 11 Os 35/24t; vgl auch EBRV 25 BlgNR 20. GP 66).
Da sich B* bei der Antragstellung auf eine erteilte Vollmacht beruft (vgl ON 27, 6), sie im Verfahren aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Z 5 StPO nicht als die Verfahrensrechte des Strafgefangenen ausübende „Verteidigerin“ auftreten darf, wäre aus diesem Grund der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Darüber hinaus erfolgt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ex lege für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz,WK StPO § 61 Rz 76). Da das Beschwerdeverfahren, für das die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers begehrt wurde, durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu AZ 31 Bs 191/25b rechtskräftig erledigt wurde, kommt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch mangels anhängigen Verfahrens nicht mehr in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.