Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung
Mit Strafantrag vom 16. Mai 2025 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen A* B* sowie dem am ** geborenen C* B* zur Last, sie haben am 5. März 2025 in ** in verabredeter Verbindung mit dem strafunmündigen D* E* B* den F* G* vorsätzlich am Körper verletzt, indem zunächst A* B* und D* B* diesem mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlugen, A* B* ihn in den „Schwitzkasten“ nahm, während D* E* B* weiterhin auf G* einschlug, wodurch dieser zu Boden ging und schließlich A* B*, D* E* B* und C* B* dem F* G* Faustschläge ins Gesicht und Fußtritte gegen den Kopf versetzten, wodurch F* G* eine kleine Rissquetschwunde an der Lippe sowie Prellungen im Gesicht erlitt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) sprach das Erstgericht gemäß § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO aus, dass der Einzelrichter des Landesgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens sachlich unzuständig sei, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich im Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür fänden, dass die Täter vor den Angriffshandlungen eine Verabredung getroffen hätten. Wesentlich lebensnäher erscheine die Annahme, dass die Situation eskaliert und die Gewalthandlungen in einem spontanen Zusammenwirken gesetzt worden seien, sodass lediglich das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anzunehmen sei, für das gemäß § 30 Abs 1 StPO das Bezirksgericht zuständig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 6), der Berechtigung zukommt.
Die Qualifikation des § 84 Abs 5 Z 2 StGB erfüllt, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB) mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begeht. Voraussetzung einer verabredeten Verbindung iSd Bestimmung ist ein gemeinsamer Tatentschluss (RISJustiz RS0092818), das heißt eine ernstliche Willenseinigung des Täters mit mindestens zwei weiteren Personen, insgesamt also von mindestens drei Personen, über die geplante gemeinsame Tatausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB.
Zum Unterschied von der (schlichten) Mittäterschaft erfordert die verabredete Verbindung iSd § 84 Abs 5 Z 2 StGB eine vor dem Beginn der Tatausführung (wenn auch allenfalls sukzessive) zustande gekommene Willensübereinstimmung, Kraft derer die zur Tatbegehung entschlossenen Personen am Tatort als Einheit auftreten. Diese Willensübereinstimmung kann ausdrücklich, aber auch durch Zeichen entstehen oder sich in einem sonstigen zwar stillschweigend, aber schlüssig zum Ausdruck bringenden Verhalten äußern (RISJustiz RS0092842, RS0092795). Ein bloß vorsätzliches, sich aus einer bestimmten Situation ergebendes Zusammenwirken ohne vorherigen gemeinsamen Tatentschluss genügt daher nicht (RISJustiz RS0099236). Im Gegensatz zur schlichten Mittäterschaft, bei der ein spontanes, vom gleichen Vorsatz getragenes Zusammenwirken bei der Tat selbst und damit auch ein erst während deren Verübung gefasster Entschluss genügt, bedarf die Verabredung somit einer Willenseinigung vor Beginn der Tatausführung. Mit dem bloßen Eingreifen in eine ohne vorangegangene Willenseinigung bereits begonnene tätliche Auseinandersetzung wird daher, auch wenn der Vorsatz zur gemeinsamen Ausführung einer Körperverletzung nunmehr besteht, die in Rede stehende Qualifikation nicht verwirklicht (
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der im Wesentlichen leugnenden Verantwortung der Angeklagten (ON 2.15 und 2.16) nicht evident, was vor der angeklagten Tat unter den Angeklagten besprochen wurde bzw welche Willenseinigung sie allenfalls durch ausdrückliche oder konkludente Verhaltensweisen erzielt haben, sodass diesbezüglich beweiswürdigungsmäßig vordringlich auf das äußere Tatgeschehen abzustellen ist.
Zur den den mutmaßlichen Tätlichkeiten unmittelbar vorangegangenen Geschehnissen konnte der unbeteiligte Zeuge H* I* relativ detailliert Auskunft geben, weil sich die Szenen direkt neben bzw vor einem Linienbus abspielten, in dem er Passagier war. Er schilderte, dass ein J* Fahrer (das Opfer) mit seinem E Bike den Bus auf der linken Seite überholt habe. Zur gleichen Zeit habe ein weiteres Fahrzeug (jenes der Angeklagten) zum Überholen angesetzt und sei ebenfalls links neben dem Bus vorbeigefahren. Der Fahrzeuglenker sei ziemlich knapp neben dem J* Fahrer vorbeigefahren und dieser habe versucht auszuweichen. Als sich beide Fahrzeuge dann bereits vor dem öffentlichen Bus befunden hätten, sei der Autolenker in Schlangenlinien gefahren und es habe den Anschein gehabt, als hätte er den J* Fahrer anfahren wollen. Einige Meter weiter seien der PKW und der E Bike Fahrer stehen geblieben und aus dem Fahrzeug seien drei Personen ausgestiegen (ON 2.17, 3).
Der Verletzte F* G* bestätigte diese Vorgeschichte, indem er angab, dass er mit seinem Zweirad auf der linken Seite des Linienbusses, der in der Station gestanden sei, habe vorbeifahren wollen. Obwohl er dies mit einem Handzeichen angezeigt habe, sei der hinter ihm befindliche Lenker ebenfalls zeitgleich neben dem Bus vorbeigefahren und habe ihn angehupt. Auch habe dieser das Fenster heruntergelassen und ihn angeschrien. Außerdem sei dieser so knapp neben ihm gefahren, dass er geglaubt habe, er wolle ihn überfahren. Kurz darauf habe der mittlerweile vor ihm befindliche Lenker angehalten, sodass auch er habe stehenbleiben müssen (ON 2.18, 4).
Zum Tathergang selbst ist den in ihren wesentlichen Punkten übereinstimmenden Zeugenaussagen der unbeteiligten Dritten H* I* (ON 2.17) und K* L* (ON 2.43) zu entnehmen, dass das Opfer zeitgleich von drei Männern attackiert worden sei, wobei der Zeuge I* angab, dass alle drei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf den J*-Fahrer losgegangen seien; schließlich hätten alle drei auf das Opfer eingeschlagen (ON 2.17, 3). Die Zeugin L*, die sich zum Tatzeitpunkt in ihrer Wohnung befunden und den bereits im Gange befindlichen Vorfall – durch den Tumult auf ihn aufmerksam geworden - durchs geöffnete Fenster wahrgenommen hatte, deponierte, dass sie beobachten konnte, wie ein J*-Zusteller von drei Männern angegriffen worden sei. Einer der Täter habe das Opfer festgehalten und die beiden anderen hätten auf das Opfer eingeschlagen (ON 2.43, 3).
Nach den Angaben des Verletzten zum unmittelbaren Tathergang sei der gegnerische Lenker – nachdem beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien – ausgestiegen, auf ihn zugegangen und habe ihn an den Oberarmen festgehalten. Unmittelbar darauf seien die zwei übrigen Männer ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf ihn zugekommen, wovon einer sofort mit der Faust in sein Gesicht geschlagen habe, während der Dritte ihn in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gedrückt habe. Letztlich hätten alle drei Männer mehrmals mit den Fäusten in sein Gesicht geschlagen (ON 2.18, 4).
Auf den von diversen Zeugen angefertigten Handyvideos (ON 3.1 bis ON 3.3) sind jedenfalls Tätlichkeiten zum Nachteil des Opfers zu erkennen, wobei die Filme jeweils nur zeitliche Auszüge des Tatgeschehens abbilden und relevante Szenen zum Teil durch Hindernisse verdeckt sind.
Auch wenn die beiden Angeklagten (Vater und Sohn) die Belastungen entschieden in Abrede stellten und – entgegen den Aussagen der übrigen Vernommenen und im Widerspruch zu den Filmsequenzen - danach trachteten, das Opfer als Aggressor darzustellen, ist ihren Aussagen zumindest auch zu entnehmen, dass sie sich über das Verhalten des J*-Fahrers beim Überholvorgang geärgert haben, weil er sich angeblich zu nahe an ihrem Auto vorbeigedrängt habe, wodurch er auf der Beifahrerseite einen schwarzen Gummiabrieb verursacht habe (ON 2.16, 3 f; ON 2.15, 4). Der Erstangeklagte gestand überdies zu, dass er das Fahrzeug gezielt angehalten habe, „ um den J* Fahrer zur Rede zu stellen “ (ON 2.15, 4).
Mit Blick auf diese Ermittlungsergebnisse ist der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt, wonach die Situation mutmaßlich eskaliert und die Gewalthandlungen in einem spontanen Zusammenwirken gesetzt worden seien, zwar denkmöglich, aufgrund der oben zitierten Beweislage ist jedoch jedenfalls auch ein ausreichendes Substrat für den Verdacht gegeben, die beiden Angeklagten und der unmündige D*-E* B* (der Sohn des Erstangeklagten bzw der Enkel des Zweitangeklagten) hätten sich kurz vor der Tat durch Willenseinigung darauf verständigt, ihren Widersacher anzugreifen und ihm eine Körperverletzung zuzufügen. Darauf deutet zunächst die oben beschriebene Vorgeschichte (enges Überholmanöver sowie verbaler Streit durch das Autofenster) hin; außerdem lässt sich aus dem gezielten Abstellen des eigenen Fahrzeugs, wodurch das Opfer ebenfalls gezwungen war anzuhalten, dem von den Zeugen geschilderten gleichzeitigen Aussteigen der drei Insassen und vor allem aus den offenbar unmittelbar darauf koordiniert erfolgten körperlichen Übergriffen durch alle drei Insassen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Angeklagten mit ihrem Sohn bzw Enkel kurz vor der Tatverübung ausdrücklich oder schlüssig übereinkamen, dem Opfer eine körperliche Abreibung zu verpassen.
Insgesamt lässt sich aus dem äußern Tatgeschehen daher zwanglos die Vermutung erschließen, dass durch die angeklagte Tat der in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallende Tatbestand der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 5 StGB hergestellt worden ist, weshalb der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit zu Unrecht erfolgte.
In Stattgebung der Beschwerde ist der bekämpfte Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht ist die Anberaumung und Durchführung einer Hauptverhandlung aufzutragen.
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