"Verabredung" (§ 84 Abs 2 Z 2, § 277 StGB) bedeutet gemeinsamer Tatentschluß; somit wie bei einer "Vereinbarung" Willenseinigung über die Tatausführung. Diese Willenseinigung muß im Gegensatz zur (schlichten) Mittäterschaft vor der Tat gelegen und die Täter am Tatort als Einheit auftreten lassen.
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