17Bs166/25y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 27 Abs 2a, Abs 3, Abs 5 SMG uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2025, GZ B* 67, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2025, GZ B*28, des Vergehens nach § 27 Abs 2a, Abs 3, Abs 5 SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 27 Abs 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2024 (Rechtskraft 3. Mai 2024), AZ **, gewährte bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten widerrufen.
Nach Einholung eines klinischpsychologischen Sachverständigengutachtens * C* vom 5. April 2025 (ON 46) wurde A* über seinen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2025 (ON 49) Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 28. Februar 2027 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und ärztlicher Kontrolle in Form von begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Dazu habe er eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen eines Monats und Bestätigungen über den Verlauf alle zwei Monate vorzulegen.
Der Verurteilte wurde am 15. April 2025 in der Therapieeinrichtung D* (D*) stationär aufgenommen (siehe ON 57).
Bereits am 5. Mai 2025 berichtete das D* (ON 60), dass die stationäre Therapie des A* am 2. Mai 2025 aus disziplinären Gründen beendet worden sei.
Am 6. Mai 2025 erging eine förmliche Mahnung an A* (ON 61), die diesem am 12. Mai 2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG wegen fehlender Therapiewilligkeit des Verurteilten, sodass es spezialpräventiv des Vollzugs der Freiheitsstrafen bedürfe.
Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung am 23. Juni 2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe) erklärte der Verurteilte dem Erstgericht, er habe aufgrund eines Todesfalls in seiner Familie die Therapie abgebrochen, um das Begräbnis seines Onkels zu besuchen. Des Weiteren habe er seine Ausweise und sein Telefon verloren und sei nun auf der Suche nach einem neuen stationären Therapieplatz, weshalb er um einen zeitlichen Aufschub ersuche. Sobald er einen stationären Therapieplatz gefunden habe, werde er sich wieder melden (ON 68).
Rechtliche Beurteilung
Die (im Zweifel als solche anzusehende) Beschwerde erweist sich als verspätet, weil Beschwerden binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben sind (§ 88 Abs 1 StPO). Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in der StPO normierten Fristen Folgendes:
1. Fristen können nicht verlängert werden,
2. Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
3. der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
4. nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
5. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet die Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 StPO).
Gemäß § 82 Abs 1 StPO gilt für Zustellungen das Zustellgesetz, dessen § 17 normiert, dass das Dokument, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen ist. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, außer wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird diese Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Frist begann demnach am 24. Juni 2025 um 00.00 Uhr zu laufen und endete am 7. Juli um 24.00 Uhr, die erst am 8. Juli 2025 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Im Übrigen wäre der Beschwerde aber auch sonst kein Erfolg beschieden gewesen, enthält diese doch kein taugliches Beschwerdevorbringen, insbesondere keine neue Therapieplatzbestätigung oder Begründung, warum der Besuch eines Begräbnisses nicht auch während einer stationären Therapie möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.